Auto vom Chef? Die Spielregeln für Privatnutzer
Wer einen Firmenwagen oder ein Dienstfahrrad auch privat fährt, muss diesen Nutzungsvorteil auch versteuern
Unter Angestellten gilt ein Dienstwagen oft als Privileg, der Chef erteilt es oft erst ab einer bestimmten Gehaltsstufe. Ob der Arbeitnehmer den Wagen nur dienstlich oder auch privat nutzen kann, entscheidet jeweils die Firma. Häufig bezahlt der Arbeitgeber die Anschaffung sowie die Versicherung, Inspektionen, Reparaturen und den Sprit. Aber es gibt wichtige Spielregeln zu beachten. Wird der Wagen oder das Fahrrad nachweislich nur betrieblich genutzt, braucht der Arbeitnehmer steuerlich nichts weiter zu beachten. „Sobald er auch privat damit fährt, muss er einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern“, erklärt Cornelia Metzing von der Bundessteuerberaterkammer. Der geldwerte Vorteil ist wie ein zusätzliches Gehalt, auf das dementsprechend Steuern und Sozialabgaben anfallen. Um die genaue Höhe zu errechnen, nutzen die meisten Dienstwagenfahrer die pauschale Ein-Prozent-Regel.
Seit Jahresbeginn gelten für privat genutzte E-Autos neue Regeln, die eine Steuererleichterung bewirken. Arbeitnehmer müssen den geldwerten Vorteil zwar weiterhin beim Finanzamt angeben. Bei der pauschalen Berechnung müssen sie aber nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises ansetzen und nicht wie üblich ein Prozent. Die Regelung gilt für Wagen, die man zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 kauft oder least.
Auch Dienstradfahrer profitieren seit Anfang des Jahres, wenn sie das seltene Glück haben, dass der Chef ihnen das Fahrrad komplett finanziert: „Wird ein Dienstfahrrad vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohne-
hin geschuldeten Arbeitslohn finanziert und dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist dies bis zum Jahr 2021 steuerfrei“, erläutert Metzing. Aber nur, wenn es ein normales Fahrrad oder ein EBike ist, das nicht als Kfz eingestuft wird. Das ist ab Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde der Fall.
Ein Dienstfahrrad kann der Chef zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellen oder er wählt eine andere Variante – die Gehaltsumwandlung. Dafür schließt er einen Leasingvertrag ab und überlässt das geleaste Rad seinem Mitarbeiter. Der Angestellte darf sich sein Fahrrad selbst aussuchen und trägt die Kosten. Die Leasingraten für das Rad zieht die Lohnbuchhaltung vom Bruttolohn ab. Das Nettogehalt sinkt aber weniger, da sich das zu versteuernde Einkommen verringert hat.