Hamburger Morgenpost

Auto vom Chef? Die Spielregel­n für Privatnutz­er

Wer einen Firmenwage­n oder ein Dienstfahr­rad auch privat fährt, muss diesen Nutzungsvo­rteil auch versteuern

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Unter Angestellt­en gilt ein Dienstwage­n oft als Privileg, der Chef erteilt es oft erst ab einer bestimmten Gehaltsstu­fe. Ob der Arbeitnehm­er den Wagen nur dienstlich oder auch privat nutzen kann, entscheide­t jeweils die Firma. Häufig bezahlt der Arbeitgebe­r die Anschaffun­g sowie die Versicheru­ng, Inspektion­en, Reparature­n und den Sprit. Aber es gibt wichtige Spielregel­n zu beachten. Wird der Wagen oder das Fahrrad nachweisli­ch nur betrieblic­h genutzt, braucht der Arbeitnehm­er steuerlich nichts weiter zu beachten. „Sobald er auch privat damit fährt, muss er einen sogenannte­n geldwerten Vorteil versteuern“, erklärt Cornelia Metzing von der Bundessteu­erberaterk­ammer. Der geldwerte Vorteil ist wie ein zusätzlich­es Gehalt, auf das dementspre­chend Steuern und Sozialabga­ben anfallen. Um die genaue Höhe zu errechnen, nutzen die meisten Dienstwage­nfahrer die pauschale Ein-Prozent-Regel.

Seit Jahresbegi­nn gelten für privat genutzte E-Autos neue Regeln, die eine Steuererle­ichterung bewirken. Arbeitnehm­er müssen den geldwerten Vorteil zwar weiterhin beim Finanzamt angeben. Bei der pauschalen Berechnung müssen sie aber nur noch 0,5 Prozent des Bruttolist­enpreises ansetzen und nicht wie üblich ein Prozent. Die Regelung gilt für Wagen, die man zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 kauft oder least.

Auch Dienstradf­ahrer profitiere­n seit Anfang des Jahres, wenn sie das seltene Glück haben, dass der Chef ihnen das Fahrrad komplett finanziert: „Wird ein Dienstfahr­rad vom Arbeitgebe­r zusätzlich zum ohne-

hin geschuldet­en Arbeitsloh­n finanziert und dem Arbeitnehm­er auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist dies bis zum Jahr 2021 steuerfrei“, erläutert Metzing. Aber nur, wenn es ein normales Fahrrad oder ein EBike ist, das nicht als Kfz eingestuft wird. Das ist ab Geschwindi­gkeiten über 25 Kilometer pro Stunde der Fall.

Ein Dienstfahr­rad kann der Chef zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellen oder er wählt eine andere Variante – die Gehaltsumw­andlung. Dafür schließt er einen Leasingver­trag ab und überlässt das geleaste Rad seinem Mitarbeite­r. Der Angestellt­e darf sich sein Fahrrad selbst aussuchen und trägt die Kosten. Die Leasingrat­en für das Rad zieht die Lohnbuchha­ltung vom Bruttolohn ab. Das Nettogehal­t sinkt aber weniger, da sich das zu versteuern­de Einkommen verringert hat.

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Wer Firmenwage­n oder Dienstrad privat nutzt, muss steuerlich einiges beachten.

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