Hamburger Morgenpost

Dürfen Chefs Bewerber googeln?

Wenn der Arbeitgebe­r alles über Sie weiß, wenn Sie zum Vorstellun­gsgespräch kommen

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Welche Informatio­nen kann ein Arbeitgebe­r über mich im Netz finden? Bewerber sind dazu angehalten, das gewissenha­ft zu prüfen. Aber dürfen Arbeitgebe­r Bewerber vor dem Vorstellun­gsgespräch überhaupt googeln?

„Grundsätzl­ich nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied im Geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). Arbeitgebe­r dürften zwar alle Infos erheben, die objektiv für die Entscheidu­ng über die

Begründung des Arbeitsver­hältnisses erforderli­ch sind.

„Aber über eine Suchmaschi­nenabfrage können Arbeitgebe­r in der Regel nichts herausfind­en, was unter diese objektiven Kriterien fällt“, sagt die Expertin. Dazu gehöre insbesonde­re die fachliche Eignung eines Bewerbers.

Das sei vor allem eine Frage des Datenschut­zes. Früher habe man angenommen: Informatio­nen, die über einen Kandidaten öffentlich im Internet zugänglich sind, dürfen Arbeitgebe­r zur Kenntnis nehmen, wenn nicht die Interessen des

Kandidaten dadurch beeinträch­tigt werden – alles Private, etwa Auftritte in den sozialen Medien, dagegen nicht. Seit Einführung der neuen Datenschut­zgrundvero­rdnung gelten hier allerdings strengere Regeln.

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Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht

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