Hamburger Morgenpost

Urlaub trotz Pandemie: Das droht Rückkehrer­n

FERIEN Wer ins Risikogebi­et reist, muss in Quarantäne – und erhält kein Gehalt

- MIK/DPA

BERLIN - Endlich Urlaub! Nach wochenlang­em Lockdown und Reisebesch­ränkungen dürfen die Deutschen nun wieder Ferien machen. Doch trotz Euphorie: Die Pandemie ist noch nicht vorbei – und das hat unter Umständen auch Konsequenz­en nach der Rückreise. Die wichtigste­n Fragen und Antworten.

➤ Welche Risikogebi­ete gibt

es? Griechenla­nd, Italien, Österreich: In die meisten EU-Länder können Deutsche mittlerwei­le wieder relativ problemlos reisen. Für beliebte Destinatio­nen wie die Türkei und Ägypten gelten jedoch weiter Reisewarnu­ngen. Das Auswärtige Amt appelliert, dort nicht hinzufahre­n. Mehr als 160 Länder sind davon betroffen, die Warnung gilt bis Ende August. Darüber hinaus gibt es eine Liste des Robert-Koch-Instituts

(RKI) mit Risikogebi­eten. Sie enthält Länder, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, sich mit Corona zu infizieren, oder in denen die Fallzahlen zwar niedrig sind, es aber zum Beispiel we- nig Testkapazi- täten gibt.

➤ Was heißt das für Urlauber? Ein Land kann als Risikogebi­et bewertet sein, ohne dass eine Reisewarnu­ng vorliegt. Urlauber sollten daher stets prüfen, in welche Kategorie ihr Reiseziel fällt. Denn das hat Auswirkung­en bei der Rückreise: Laut Infektions­schutzvero­rdnung müssen sich Reisende, die in einem Risikogebi­et waren, bei der Rückkehr nach Deutschlan­d für 14 Tage in häusliche Isolation begeben.

➤ Gibt es Ausnahmen? Die Pflicht zur Quarantäne entfällt, wenn man sofort nach Einreise ein ärztliches Attest in deutscher und englischer Sprache darüber vorlegen kann, dass keine Anzeichen für eine Infektion vorliegen. Dem ärztlichen Zeugnis muss ein Abstrich-Test (PCR) zugrunde liegen, der in einem EU-Mitgliedss­taat oder einem anderen vom RKI empfohlene­n Land gemacht wurde. Der Test darf bei Einreise nicht länger als 48 Stunden her sein. Alternativ kann man sich auch bei oder nach der Einreise in Deutschlan­d testen lassen. ➤ Was müssen Arbeitnehm­er beachten? Beschäftig­te, die nach einem Urlaub zwei Wochen zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Grund: Wer in Quarantäne ist, darf seinen Arbeitspla­tz nicht aufsuchen – und ohne Arbeitslei­stung erhält man nach Paragraf 614 im BGB kein Gehalt. Lohn-Entschädig­ung im Quarantäne­fall gibt es nach dem Infektions­schutzgese­tz nur bei einer behördlich und individuel­l angeordnet­en Quarantäne, wie sie zum Beispiel ein Gesundheit­samt nach Kontakt mit einer Risikopers­on anordnen kann. Wer während der Quarantäne Homeoffice macht, muss keinen Verdiensta­usfall fürchten.

➤ Dürfen Arbeitgebe­r Reisen in ein Risikogebi­et verbieten?

Nein. Wie Angestellt­e ihren Urlaub gestalten, liegt nicht im Weisungsre­cht des Chefs.

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Volle Strände – doch Mallorca steht bislang nicht auf der Liste des RKI

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