Hamburger Morgenpost

Das neue Gesetz: Darum geht es

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Bei den Änderungen des Infektions­schutzgese­tzes, die heute beschlosse­n werden sollen, geht es um praktische Fragen, wie eine Ausweitung von Entschädig­ungsregeln bei Verdiensta­usfall für Eltern, die wegen CoronaMaßn­ahmen keine Kinderbetr­euung haben. Viel diskutiert wird aber vor allem über die Passagen im Gesetz, die das Verfahren bei der Verordnung von CoronaMaßn­ahmen regeln.

Das Infektions­schutzgese­tz war im Zuge der Corona-Pandemie mehrfach reformiert worden. Unter anderem wurde eingeführt, dass der Bundestag eine epidemisch­e Lage von nationaler Tragweite feststelle­n und wieder aufheben kann. Wird eine solche Lage festgestel­lt, was der Bundestag im Frühjahr getan hat, bekommt das Gesundheit­sministeri­um Sonderbefu­gnisse, um Rechtsvero­rdnungen zu erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss. Normalerwe­ise ist bei Verordnung­en der Regierung ein Ja der Länderkamm­er notwendig.

Mit der erneuten Reform des Infektions­schutzgese­tzes werden nun weitere Details geregelt. So soll ein Paragraf 28a ins Gesetz eingefügt werden, der auflistet, welche Schutzmaßn­ahmen von Landesregi­erungen und Behörden verordnet werden können. Das sind etwa Kontaktbes­chränkunge­n, Abstandsge­bote, Maskenpfli­cht im öffentlich­en Raum oder auch Beschränku­ngen oder Schließung­en von Geschäften und Veranstalt­ungen.

Opposition, Wirtschaft­sverbände und Juristen kritisiere­n das Vorhaben. Sie sehen zu starke Eingriffe in die Grundrecht­e und fordern mehr Mitsprache der Parlamente bei den Corona-Maßnahmen.

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Mit Masken und Schildern protestier­en Menschen in Rostock gegen die CoronaSchu­tzmaßnahme­n.

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