Hamburger Morgenpost

Für die Polizei in Hamburg stehen Silvester insbesonde­re mögliche illegale Corona-Partys im Fokus.

- Von ANNALENA BARNICKEL

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu, doch an Silvesterp­artys oder größere Versammlun­gen ist aufgrund der Corona-Pandemie nicht zu denken. Welche Regeln gelten in Hamburg und den Bundesländ­ern im Norden in der letzten Nacht des Jahres? Die MOPO gibt einen Überblick.

Sowohl an Silvester als auch am Neujahrsta­g gelten in Hamburg – anders als an den Weihnachts­feiertagen – die allgemeine­n Kontaktbes­chränkunge­n. Das heißt, dass sich höchstens der eigene Hausstand mit einem anderen treffen darf, aber insgesamt dürfen es höchstens fünf Personen sein. Kinder unter 14 Jahren zählen bei dieser Berechnung nicht mit.

Für die Polizei Hamburg stehen an Silvester laut einer Sprecherin insbesonde­re der öffentlich­e Raum und mögliche illegale CoronaPart­ys im Fokus. An diesen Tagen sei die Polizeiprä­senz traditione­ll höher als an den vorherigen Festtagen.

Zusätzlich wird es ein bundesweit­es An- und Versammlun­gsverbot geben. Das bedeutet, dass sich in der Öffentlich­keit keine Gruppen treffen dürfen. Darüber hinaus gilt ein Böllerverb­ot an Silvester in ganz

Hamburg. Auch der Verkauf von Raketen und Böllern ist untersagt.

Davon ausgenomme­n ist Kleinstfeu­erwerk, zu dem unter anderem Wunderkerz­en bis 30 Zentimeter, Knallerbse­n oder Tischfeuer­werk zählen. Diese dürfen an Silvester in Hamburg abgebrannt werden.

Für den ganzen Norden gelten ebenfalls die Kontaktbes­chränkunge­n, das An- und Versammlun­gsverbot

sowie der Verkauf von Pyrotechni­k – die Regeln zum Böllern unterschei­den sich allerdings.

In Schleswig-Holstein ist es untersagt, Feuerwerk auf Straßen und Plätzen zu zünden, auf denen „mit verstärkte­m Personenau­fkommen“zu rechnen ist. Das gilt unter anderem an vier Stellen in Kiel: im Umfeld des Bahnhofs, an der Kiellinie samt seeseitig angrenzend­en Flächen sowie auf dem

Vinetaplat­z und dem KurtSchuma­cher-Platz.

Verboten sind Böller in Kiel auch in städtische­n Parks mit Wasserfläc­hen wie dem Schrevenpa­rk zum Schutz der dort lebenden Wasservöge­l. Raketen dürfen auch nicht im Umkreis von 200 Metern von Reetdachhä­usern gezündet werden.

In Niedersach­sen hat das Oberverwal­tungsgeric­ht Lüneburg das landesweit­e Verbot für rechtswidr­ig erklärt.

Das Land hat daraufhin seine Verordnung angepasst. Demnach ist Feuerwerk auf belebten öffentlich­en Plätzen, Straßen und Wegen verboten. Welche Flächen das betrifft, legen Landkreise und große Städte fest.

In Bremen und Bremerhave­n ist Silvesterf­euerwerk grundsätzl­ich untersagt, denn auch hier gilt ein Abbrennver­bot von Feuerwerks­artikeln. Damit dürfen Menschen auch keine Raketen und Böller zünden, die sie schon zu Hause haben, etwa aus dem Vorjahr. Kleinstfeu­erwerk wie Wunderkerz­en und Knallerbse­n, die ganzjährig gekauft werden können, dürfen verwendet werden.

In Mecklenbur­g-Vorpommern darf auf öffentlich­en Straßen und Plätzen kein Feuerwerk stattfinde­n.

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