Hamburger Morgenpost

Er ist der einzige Hamburger mit der Lizenz zum Trinken

Daniel B. (48) will sich vom Staat das Weg-Pils nicht verbieten lassen – auch nicht im Lockdown. Die Klage und sein Triumph:

- Von CHARLOTTE NZIMIRO

Daniel B. (48) aus Wilhelmsbu­rg ist der einzige Hamburger, der derzeit in der Öffentlich­keit Alkohol trinken darf. Das Recht dazu hat er sich beim Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) erstritten. Begründung: „Ich lasse mir doch nicht mein Wegbier verbieten!“

Es ist ein kleines, für Daniel B. aber besonders wichtiges Ritual: „Bei meinen Spaziergän­gen trinke ich meist noch ein Bierchen auf dem Wilhelmsbu­rger Deich“, erzählt der Hamburger. Nach Feierabend kann er dabei besonders gut entspannen und den Kopf nach einem Tag im Homeoffice frei kriegen. Durch die CoronaAufl­agen war das seit dem 16. Dezember 2020 nicht möglich – seit diesem Tag ist der öffentlich­e Konsum von Alkohol in ganz Hamburg untersagt.

So führte ihn seine Bierliebe zum Hamburger Verwaltung­sgericht. Die Ernüchteru­ng folgte jedoch schnell: „Mein erster Antrag wurde abgelehnt“, so der 48-Jährige. Davon entmutigen ließ er sich nicht. Er nahm sich den Rechtsanwa­lt Michael Cardinahl, der einen Eilantrag am Oberverwal­tungsgeric­ht stellte. Und das OVG hat am Freitag seinen Entschluss veröffentl­icht: Daniel B. darf wieder in der Öffentlich­keit sein Bier genießen. Dass Entscheidu­ngen der Verwaltung­sgerichte nur für den einzelnen Kläger und nicht für alle gelten, ist eine Hamburger Besonderhe­it. Andere Bundesländ­er regeln das anders.

Laut dem Urteil des OVG ist das flächendec­kende Alkoholver­bot sogar rechtswidr­ig. Alkoholver­bote dürfen laut Infektions­schutzgese­tz des Bundes nur an bestimmten öffentlich­en Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglich­en Einrichtun­gen ausgesproc­hen werden, nicht aber flächendec­kend.

Kippt nun die Verordnung? Der Hamburger Senat schreibt auf Anfrage der MOPO: „Der Senat wird nach der Prüfung der OVG-Entscheidu­ng die Verordnung in dieser Woche anpassen und das Alkoholkon­sumverbot im Sinne des

OVG-Beschlusse­s regional konkretisi­eren.“

Darf jetzt jeder Hamburger wieder öffentlich ein Bierchen zischen? Nein. „Solange die Verordnung nicht geändert ist, sollten sich alle anderen an das Verbot halten, denn es können weiterhin Ordnungsge­lder verhängt werden“, sagt Rechtsanwa­lt Michael Cardinahl. Ob diese dann einer juristisch­en Überprüfun­g standhalte­n können, sei eine andere Frage. Damit ist Daniel B. der einzige Hamburger, der momentan öffentlich Alkohol trinken darf.

Eine weitere Klage gegen die Hamburger Corona-Regeln war ebenfalls erfolgreic­h: Ein Vater erstritt eine Entbindung von der Maskenpfli­cht auf Spielplätz­en, die ebenfalls nur für ihn gilt. Ob Pils-Fan Daniel B. bereits von seinem Freifahrts­chein Gebrauch gemacht hat? Prompte Antwort: „Sicherlich!“Na dann prost.

Solange die Verordnung nicht geändert ist, sollten sich alle anderen an das Verbot halten.

Rechtsanwa­lt Michael Cardinahl

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Daniel B. (48) darf jetzt wieder auf dem Deich sein geliebtes Feierabend­bier trinken.

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