Hamburger Morgenpost

So kommen Sie an eine Ausnahmege­nehmigung

EXPERTE Andreas Kuttenkeul­er von der Handwerksk­ammer gibt wertvolle Tipps, wie der Antrag beim Landesbetr­ieb Verkehr mehr Aussicht auf Erfolg hat

- ANNALENA BARNICKEL annalena.barnickel@mopo.de

Immer mehr Anwohnerpa­rkzonen sorgen für immer mehr Frust bei Hamburgs Handwerker­n – denn anders als die Bewohner sind sie und ihre Betriebsfa­hrzeuge nicht von den Parkgebühr­en ausgenomme­n. In der Theorie können sie zwar eine Ausnahmege­nehmigung beantragen – in der Praxis sieht das für viele Betriebe aber oft anders aus: Mal erhalten nicht alle Fahrzeuge eine Genehmigun­g, mal werden sogar alle abgelehnt. In der MOPO gibt Andreas Kuttenkeul­er von der Handwerksk­ammer den Betroffene­n Tipps, wie sie am besten vorgehen – und was bei einer Ablehnung zu tun ist.

MOPO: Was ist der erste Schritt für Handwerksb­etriebe?

Andreas Kuttenkeul­er: Wirraten, sich zuerst ein Kundenkont­o beim Landesbetr­ieb Verkehr (LBV) anzulegen. Dort können alle wichtigen Daten des Betriebes sowie Ansprechpa­rtner digital hinterlegt werden. Das digitale Verfahren und jetzige „digitale Gedächtnis“ist eine gehörige Verbesseru­ng. Allerdings dauert die Bearbeitun­gszeit beim LBV aktuell mehrere Wochen. Wie geht es dann weiter? Dann kann der Betrieb den Antrag für ein oder mehrere Fahrzeuge stellen. Dies können Ausnahmen für Baustellen sein, für Notfälle oder für Montage- oder Werkstattw­agen. Für das Parken am Betriebssi­tz in einem Bewohnerpa­rkgebiet kann der Betrieb ein Kontingent beantragen. Für die verschiede­nen Ausnahmege­nehmigunge­n müssen aber unterschie­dliche Nachweise oder sogar Fotos erbracht werden. Wir bieten den Betrieben an, vorher Rücksprach­e mit uns zu halten. Was muss hier beachtet werden? Beispielsw­eise sollte sich in der Begründung für die jeweilige Ausnahmege­nehmigung sprachlich nichts vermischen. Wenn man eine Ausnahmege­nehmigung für

Im Falle einer Ablehnung müssen Betriebe auch Gebühren zahlen, und zwar in Höhe von 75 Prozent. Andreas Kuttenkeul­er

einen Montage- oder Werkstattw­agen beantragt, darf dort nichts von Notfällen drinstehen. Und bei den Fotos raten wir, diese wie ein Bewerbungs­foto anzusehen. Wir schauen uns vorab alles gerne an, bevor der Antrag abgeschick­t wird. Dies alles ist aber leider keine Gewähr dafür, dass der Antrag genehmigt wird.

Was, wenn die Behörde dann eine Ablehnung schickt?

Die Betriebe können sich unter parkproble­me@hwkhamburg.de an uns wenden. Meine Kollegen und ich kümmern uns dann darum, indem wir unsere Ansprechpa­rtner beim LBV kontaktier­en und nachfassen.

Was bedeutet es, wenn stattdesse­n eine Notfallgen­ehmigung erteilt wird?

Das entspreche­nde Fahrzeug darf bei dringenden Notfallarb­eiten bis zu einer maximalen Einsatzzei­t von fünf Stunden in unmittelba­rer Nähe zum Einsatzort abgestellt werden. Die Ausnahmege­nehmigung muss dann aber sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein.

Wie viel kostet eine Ausnahmege­nehmigung?

Die Kosten für eine Ausnahmege­nehmigung sind zeitlich gestaffelt. Für sechs Monate Geltungsda­uer zahlt man 150 Euro, für zwölf Monate 250 Euro, für 18 Monate 350 Euro. Dies endet dann bei 36 Monaten bei 650 Euro. Im Falle einer Ablehnung müssen die Betriebe aber auch Gebühren zahlen, und zwar in Höhe von 75 Prozent. Bei einer Ausnahmege­nehmigung für 12 Monate sind dies 187,50 Euro.

Müssen die Fahrzeuge einzeln beantragt werden?

Die Ausnahmege­nehmigunge­n gelten nur für das beantragte Fahrzeug. Der Betrieb kann auch für mehrere Fahrzeuge Anträge stellen, hier müssen dann die entspreche­nden Nachweise pro Fahrzeug geführt werden. Beim Kontingent für das Parken am Betriebssi­tz ist das anders. Das Kontingent bedeutet, dass eine bestimmte Anzahl von betriebsno­twendigen Fahrzeugen zeitlich begrenzt und/oder dauerhaft am Betriebssi­tz in einem Bewohnerpa­rkgebiet abgestellt werden darf.

Wie hoch das Kontingent ist, wissen wir nicht. Das ist für uns leider total intranspar­ent. Andreas Kuttenkeul­er

Wie hoch darf denn das Kontingent sein?

Das wissen wir nicht. Der LBV macht das vom jeweiligen Parkdruck in einem Bewohnerpa­rkgebiet abhängig. Das ist für uns als Kammer leider total intranspar­ent. Und wenn der Betriebssc­hluss auf 16.30 Uhr fällt und alle Firmenfahr­zeuge wieder am Betriebssi­tz stehen, aber das Bewohnerpa­rkgebiet bis 20 Uhr gilt, müssen für die restlichen Fahrzeuge ohne Kontingent Parkschein­e gelöst werden. Außerdem müssen sie alle drei Stunden umgeparkt werden – auch am Wochenende.

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Anwohnerpa­rkzonen werden immer häufiger zum Problem für Handwerksb­etriebe.

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