Fallen für Kleinvermieter
Vertrag
Die Mieten sind hoch, die Zinsen niedrig. Für manche Eigentümer ist das der Zeitpunkt, ins Vermietergeschäft einzusteigen. Soll es ein Erfolg werden, gibt es einiges zu beachten.
Die meisten Wohnungen in Deutschland gehören Privatleuten. Sie vermieten meistens nur ein oder zwei Einheiten. Kleinvermieter nutzen die Immobilie häufig als Kapitalanlage oder als Finanzierungsbeitrag zum Bau des Eigenheims.
Mietverträge gehören nach Erfahrung von Beate Heilmann, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV), zu den größten Stolperfallen für Kleinvermieter. Klassiker sind Formularverträge, die entweder seit Jahren in der Schublade liegen oder die Vermieter selbst ändern. Beide enthalten dann meistens Regelungen, die Gerichte zwischenzeitlich gekippt haben.
Wohnungen werden in der Regel unbefristet oder auf Zeit vermietet. Je nach Variante gelten unterschiedliche Vorgaben. Die wichtigste: Ein Vertrag auf unbestimmte Zeit muss gekündigt werden – entweder vom Eigentümer oder vom Mieter. Ein Zeitmietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Bei längeren, aber befristeten Verträgen ist der Grund der Befristung zu nennen (§ 575 BGB). „Dieser muss gesetzlich zulässig sein und dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden“, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren.
Bei Neuvermietungen wird die Miete frei vereinbart. Aber es gibt Grenzen. „Beim preisfreiem Wohnraum spielt immer die Mietpreisbremse eine Rolle, wenn ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt“, nennt Freitag einen Faktor. Die Miete darf dann maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Nebenkosten werden meistens nach der Betriebskostenverordnung abgerechnet. Zulässig sind unter anderem Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Heizung, Müll und Gartenpflege. „Kosten für die Verwaltung, Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses zählen nicht zu den Betriebskosten“, erinnert Freitag.
Vermietende Wohnungseigentümer können das von ihnen zu zahlende Hausgeld meist nicht eins zu eins auf den Mieter umlegen. Zudem kann der Verteilungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft von dem im Mietvertrag festgelegten Schlüssel abweichen. Auf diesen kommt es in Nebenkostenabrechnungen an.
Wohnungseigentümer, die vermieten, geraten oftmals in Konflikt mit den Vorgaben der Eigentümergemeinschaft. Deren Regeln stehen manchmal im Widerspruch zum Mietrecht – der Vermieter steckt im Dilemma: „Er darf dem Mieter nicht mehr Rechte einräumen, als er selbst hat“, sagt Julia Wagner, Referentin Recht des Eigentümerverbands Haus & Grund. Sie empfiehlt, dass der vermietende Eigentümer den potenziellen Mieter auf Widersprüche hinweist und die Regeln der Gemeinschaft in den Mietvertrag übernimmt. Etwa die Hausordnung als Anlage zum Vertrag.
Wer mit seinem Mieter unter einem Dach wohnt, kann diesen auch ohne die sonst notwendigen Gründe wie Vertragsverletzung, Verkauf, Eigenbedarf kündigen. „Diese Regel schützt den Eigentümer“, erläutert Wagner. Begründet wird dies mit der Nähe der beiden Parteien. Das Extrarecht greift aber nur, wenn außer dem Vermieter lediglich eine einzige Mietpartei im Haus lebt. „Die Kündigungsfrist muss der Vermieter dennoch einhalten“, sagt Wagner.