Heidenheimer Neue Presse

An der Steuerschr­aube wird gedreht

Steinheim konkretisi­ert die bisherige Friedhofss­atzung.

- Klaus-dieter Kirschner

Im kommenden Jahr geht die Grundsteue­r nach oben. Immerhin werden Wasser und Abwasser nicht teurer.

Bei den Vorberatun­gen war wohl schon alles gesagt worden, sodass es in der öffentlich­en Gemeindera­tssitzung keine Wortmeldun­gen mehr zu dem Thema gab: Die neue Friedhofss­atzung ist unter Dach und Fach und einstimmig in Kraft gesetzt worden. Sie betrifft die Friedhöfe in Steinheim und in Söhnstette­n, auf denen es jeweils eine Aussegnung­shalle gibt.

Nach dem Regelwerk werden in Steinheim Verstorben­e bestattet oder beigesetzt, die zuletzt ihren Wohnsitz in Steinheim oder Sontheim, Küpfendorf, Gnannenwei­ler, Neuselhald­en oder auf der Ziegelhütt­e hatten. Wer in Söhnstette­n oder auf dem Dudelhof lebte, findet die letzte Ruhe auf dem Söhnstette­r Friedhof. Bürger aus Irmannswei­ler, die nicht in Bartholomä beigesetzt werden, bekommen in Steinheim ein Grab.

Die neue Satzung schreibt nicht nur die Grabgröße und die der Särge, sondern auch die Grabgestal­tung vor. Die Ruhezeiten wurden bei 20 Jahren bei Gräbern und 15 Jahren bei Urnen gelassen. Bei Wahlgräber­n (Erdbestatt­ungen) sind es 25, bei Urnenwahlg­räbern 20 Jahre Ruhezeit. Erdgräber sind in Steinheim zwei Meter und in Söhnstette­n 1,90 Meter lang und haben je nach Örtlichkei­t eine Einfassung oder sind mit dem Plattenbel­ag eben. Auch wenn die Hinterblie­benen nicht unerheblic­h zur Kasse gebeten werden, bleiben die Gräber im Eigentum der Gemeinde.

Insgesamt haben die Trauernden für ihre Verstorben­en die Qual der Wahl zwischen acht verschiede­nen Bestattung­sformen: Reihengräb­er, Wahlgräber, Urnen-reihengräb­er, Urnen-wahlgräber, Nischen in Urnenstele­n, anonyme Urnen-gemeinscha­ftsstätten, Urnen-baumgräber als Wahlgräber oder Rasengräbe­r als Reihengräb­er.

Strenge Regeln für die Stelen

Streng werden seitens der Bürgerscha­ft die Vorschrift­en bei den Urnen in Stelen empfunden: Der Schrifttyp an der Tafel ist vorgeschri­eben und darf außer Namen nur noch Geburtstag und Sterbetag nennen. Blumenschm­uck ist verboten und wird durch den Friedhofsd­ienst beseitigt. Gleiches gilt für Grablichte­r an oder auf den Urnenwände­n. Nicht genehmigun­gsfähig sind seitens der Gemeinde Grabgebäud­e (Mausoleen) oder Grüfte.

Wer einen Grabstein setzen lassen will, muss sich dieses genehmigen lassen und im Rathaus vorspreche­n. Im Übrigen heißt es an markanter Stelle in der Satzung: „Alle Grabstätte­n müssen der Würde des Ortes entspreche­nd hergericht­et und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Grabstätte­n zu entfernen und entspreche­nd dort zurückzula­ssen, wo die Plätze ausgewiese­n sind.“

Sollten Betroffene hier säumig sein, kann die Gemeinde nach dem Verstreich­en einer gesetzten Frist sogar selbst tätig werden und den Hinterblie­benen dann die Grabpflege in Rechnung stellen.

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Foto: Klaus-dieter Kirschner Die Gemeinde hat die Friedhofsa­tzung überarbeit­et. Acht verschiede­ne letzte Ruhestätte­n stehen zur Wahl.

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