An der Steuerschraube wird gedreht
Steinheim konkretisiert die bisherige Friedhofssatzung.
Im kommenden Jahr geht die Grundsteuer nach oben. Immerhin werden Wasser und Abwasser nicht teurer.
Bei den Vorberatungen war wohl schon alles gesagt worden, sodass es in der öffentlichen Gemeinderatssitzung keine Wortmeldungen mehr zu dem Thema gab: Die neue Friedhofssatzung ist unter Dach und Fach und einstimmig in Kraft gesetzt worden. Sie betrifft die Friedhöfe in Steinheim und in Söhnstetten, auf denen es jeweils eine Aussegnungshalle gibt.
Nach dem Regelwerk werden in Steinheim Verstorbene bestattet oder beigesetzt, die zuletzt ihren Wohnsitz in Steinheim oder Sontheim, Küpfendorf, Gnannenweiler, Neuselhalden oder auf der Ziegelhütte hatten. Wer in Söhnstetten oder auf dem Dudelhof lebte, findet die letzte Ruhe auf dem Söhnstetter Friedhof. Bürger aus Irmannsweiler, die nicht in Bartholomä beigesetzt werden, bekommen in Steinheim ein Grab.
Die neue Satzung schreibt nicht nur die Grabgröße und die der Särge, sondern auch die Grabgestaltung vor. Die Ruhezeiten wurden bei 20 Jahren bei Gräbern und 15 Jahren bei Urnen gelassen. Bei Wahlgräbern (Erdbestattungen) sind es 25, bei Urnenwahlgräbern 20 Jahre Ruhezeit. Erdgräber sind in Steinheim zwei Meter und in Söhnstetten 1,90 Meter lang und haben je nach Örtlichkeit eine Einfassung oder sind mit dem Plattenbelag eben. Auch wenn die Hinterbliebenen nicht unerheblich zur Kasse gebeten werden, bleiben die Gräber im Eigentum der Gemeinde.
Insgesamt haben die Trauernden für ihre Verstorbenen die Qual der Wahl zwischen acht verschiedenen Bestattungsformen: Reihengräber, Wahlgräber, Urnen-reihengräber, Urnen-wahlgräber, Nischen in Urnenstelen, anonyme Urnen-gemeinschaftsstätten, Urnen-baumgräber als Wahlgräber oder Rasengräber als Reihengräber.
Strenge Regeln für die Stelen
Streng werden seitens der Bürgerschaft die Vorschriften bei den Urnen in Stelen empfunden: Der Schrifttyp an der Tafel ist vorgeschrieben und darf außer Namen nur noch Geburtstag und Sterbetag nennen. Blumenschmuck ist verboten und wird durch den Friedhofsdienst beseitigt. Gleiches gilt für Grablichter an oder auf den Urnenwänden. Nicht genehmigungsfähig sind seitens der Gemeinde Grabgebäude (Mausoleen) oder Grüfte.
Wer einen Grabstein setzen lassen will, muss sich dieses genehmigen lassen und im Rathaus vorsprechen. Im Übrigen heißt es an markanter Stelle in der Satzung: „Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und entsprechend dort zurückzulassen, wo die Plätze ausgewiesen sind.“
Sollten Betroffene hier säumig sein, kann die Gemeinde nach dem Verstreichen einer gesetzten Frist sogar selbst tätig werden und den Hinterbliebenen dann die Grabpflege in Rechnung stellen.