Friseure dürfen nicht öffnen
Haareschneiden ist zumindest noch bis zum Monatsende nicht gestattet.
Dürfen Friseure auch im Lockdown ihre Salons für die Kundschaft öffnen? Diese Frage stellte sich jetzt Holger Schier, Mitinhaber des „City-friseurs“in Heidenheim. Zum einen führt das Land nämlich in der Liste der Dienstleistungen, die vom 11. bis 31. Januar nicht angeboten werden dürfen, auch Friseurbetriebe und Barbershops auf. Zum anderen findet sich aber in der dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-verordnung vom 8. Januar ein Passus, wonach genau solche Geschäfte von dem Verbot ausgenommen sind, sofern sie nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und in die Handwerksrolle eingetragen sind.
„Handwerklich schlecht gemacht“, urteilte Schier angesichts des vermeintlichen Widerspruchs und spielte kurzzeitig mit dem Gedanken, die Tür aufzusperren. Schlussendlich wollte er das damit verbundene Risiko dann aber doch nicht eingehen, nachdem er den Kontakt zu den Landtagsabgeordneten Martin Grath (Grüne) und Andreas Stoch (SPD) gesucht hatte.
Es war wohl die richtige Entscheidung, denn auch die beiden Politiker dürften seitens des Sozialund Integrationsministeriums die Erklärung bekommen haben, die dessen Pressesprecher Markus Jox der Redaktion auf Anfrage lieferte.
Bis einschließlich 31. Januar gehen demnach die Paragrafen 1b bis 1h, die unter anderem den Publikumsverkehr für bestimmte Bereiche untersagen, den übrigen Regelungen der Corona-verordnung und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vor. Damit entfällt die Notwendigkeit, bei jeder Veränderung der bestehenden Maßnahmen jeweils eine Vielzahl von Formulierungen neu fassen zu müssen.
Anders ausgedrückt, dürfen nach dem Ende des momentan bis zum 31. Januar befristeten Lockdowns die Friseurbetriebe wieder öffnen, weil dann der Vorrang der genannten Paragrafen 1b bis 1h nicht mehr gilt. Vorausgesetzt natürlich, es treten bis dahin nicht neue Beschränkungen in Kraft.