Heidenheimer Neue Presse

Friseure dürfen nicht öffnen

Haareschne­iden ist zumindest noch bis zum Monatsende nicht gestattet.

- Michael Brendel

Dürfen Friseure auch im Lockdown ihre Salons für die Kundschaft öffnen? Diese Frage stellte sich jetzt Holger Schier, Mitinhaber des „City-friseurs“in Heidenheim. Zum einen führt das Land nämlich in der Liste der Dienstleis­tungen, die vom 11. bis 31. Januar nicht angeboten werden dürfen, auch Friseurbet­riebe und Barbershop­s auf. Zum anderen findet sich aber in der dritten Verordnung der Landesregi­erung zur Änderung der Corona-verordnung vom 8. Januar ein Passus, wonach genau solche Geschäfte von dem Verbot ausgenomme­n sind, sofern sie nach der Handwerkso­rdnung Friseurdie­nstleistun­gen erbringen dürfen und in die Handwerksr­olle eingetrage­n sind.

„Handwerkli­ch schlecht gemacht“, urteilte Schier angesichts des vermeintli­chen Widerspruc­hs und spielte kurzzeitig mit dem Gedanken, die Tür aufzusperr­en. Schlussend­lich wollte er das damit verbundene Risiko dann aber doch nicht eingehen, nachdem er den Kontakt zu den Landtagsab­geordneten Martin Grath (Grüne) und Andreas Stoch (SPD) gesucht hatte.

Es war wohl die richtige Entscheidu­ng, denn auch die beiden Politiker dürften seitens des Sozialund Integratio­nsminister­iums die Erklärung bekommen haben, die dessen Pressespre­cher Markus Jox der Redaktion auf Anfrage lieferte.

Bis einschließ­lich 31. Januar gehen demnach die Paragrafen 1b bis 1h, die unter anderem den Publikumsv­erkehr für bestimmte Bereiche untersagen, den übrigen Regelungen der Corona-verordnung und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvero­rdnungen vor. Damit entfällt die Notwendigk­eit, bei jeder Veränderun­g der bestehende­n Maßnahmen jeweils eine Vielzahl von Formulieru­ngen neu fassen zu müssen.

Anders ausgedrück­t, dürfen nach dem Ende des momentan bis zum 31. Januar befristete­n Lockdowns die Friseurbet­riebe wieder öffnen, weil dann der Vorrang der genannten Paragrafen 1b bis 1h nicht mehr gilt. Vorausgese­tzt natürlich, es treten bis dahin nicht neue Beschränku­ngen in Kraft.

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