Wofür Banken kein Geld verlangen dürfen
Geldhäuser, Kunden und Verbraucherschützer streiten immer wieder darüber, welchen Service eine Bank in Rechnung stellen darf. Grundsätzlich gilt: Kein Entgelt verlangen darf eine Bank, wenn sie lediglich einer gesetzlichen Pflicht nachkommt. Ansonsten gilt:
Kontoauszüge: Eine Bank muss ihre Kunden einmal im Monat über ihr Konto informieren. Egal ob online, am Auszugsdrucker oder per brieflicher Zusendung. Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass dafür kein Entgelt erhoben werden darf (Az. 2-25 O 260/10).
Kreditkarte: Kreditkarten und Ec-karten-verträge haben in der Regel eine bestimmte Laufzeit. Die Gebühren zahlt der Kunde meist im Voraus. Kündigt er vorzeitig, kann er von seiner Bank die anteilige Erstattung der Jahresgebühr zurückfordern, entschied das OLG Frankfurt (Az. 1 U 108/99).
Kartenverlust: Ist die Giro-, EC- oder Kreditkarte durch Diebstahl oder Verlust abhanden gekommen, informiert der Bankkunde in der Regel sein Institut, um die Karte sperren zu lassen und Ersatz zu beantragen. Für den Service darf die Bank keine Gebühr verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 166/14).
TAN per SMS: Lassen sich Kunden die TANS für Zahlungsaufträge per SMS zuschicken, dürfen Banken nur Kosten in Rechnung stellen, wenn die TANS auch tatsächlich genutzt wurden, urteilte der Bundesgerichtshof im Juli 2017 (Az. XI ZR 260/15).
Todesfall: Wenn ein Kunde stirbt, muss die Bank das Konto auf den Namen des Erben umschreiben und dem Finanzamt den aktuellen Kontostand melden. Für beides darf sie keine Gebühren verlangen, so das Landgericht Dortmund (Az. 8 O 57/01).