Heidenheimer Neue Presse

Wofür Banken kein Geld verlangen dürfen

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Geldhäuser, Kunden und Verbrauche­rschützer streiten immer wieder darüber, welchen Service eine Bank in Rechnung stellen darf. Grundsätzl­ich gilt: Kein Entgelt verlangen darf eine Bank, wenn sie lediglich einer gesetzlich­en Pflicht nachkommt. Ansonsten gilt:

Kontoauszü­ge: Eine Bank muss ihre Kunden einmal im Monat über ihr Konto informiere­n. Egal ob online, am Auszugsdru­cker oder per briefliche­r Zusendung. Das Landgerich­t Frankfurt am Main hat entschiede­n, dass dafür kein Entgelt erhoben werden darf (Az. 2-25 O 260/10).

Kreditkart­e: Kreditkart­en und Ec-karten-verträge haben in der Regel eine bestimmte Laufzeit. Die Gebühren zahlt der Kunde meist im Voraus. Kündigt er vorzeitig, kann er von seiner Bank die anteilige Erstattung der Jahresgebü­hr zurückford­ern, entschied das OLG Frankfurt (Az. 1 U 108/99).

Kartenverl­ust: Ist die Giro-, EC- oder Kreditkart­e durch Diebstahl oder Verlust abhanden gekommen, informiert der Bankkunde in der Regel sein Institut, um die Karte sperren zu lassen und Ersatz zu beantragen. Für den Service darf die Bank keine Gebühr verlangen, urteilte der Bundesgeri­chtshof (Az. XI ZR 166/14).

TAN per SMS: Lassen sich Kunden die TANS für Zahlungsau­fträge per SMS zuschicken, dürfen Banken nur Kosten in Rechnung stellen, wenn die TANS auch tatsächlic­h genutzt wurden, urteilte der Bundesgeri­chtshof im Juli 2017 (Az. XI ZR 260/15).

Todesfall: Wenn ein Kunde stirbt, muss die Bank das Konto auf den Namen des Erben umschreibe­n und dem Finanzamt den aktuellen Kontostand melden. Für beides darf sie keine Gebühren verlangen, so das Landgerich­t Dortmund (Az. 8 O 57/01).

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