Heidenheimer Neue Presse

Längere Fristen für Mängel

Käuferrech­t

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Kein Haus wird völlig mängelfrei gebaut, das zeigt eine regelmäßig­e Auswertung des Bauherren-schutzbund­s. Für solche Fehler am Bau haftet der Bauträger – auch noch nach der Abnahme. Vergleichs­weise unkomplizi­ert ist die Rechtslage, wenn nur ein Häuslebaue­r sein Eigenheim übernimmt. Doch bei einem Mehrfamili­enhaus sind mehrere Käufer beteiligt. Dann ist die Frage, wann für die Abnahme des Gemeinscha­ftseigentu­ms die Verjährung­sfrist endet.

„Zum Gemeinscha­ftseigentu­m zählt alles, was nicht ausschließ­lich der Nutzung eines einzelnen Eigentümer­s unterliegt“, erklärt Hans-ulrich Niepmann, Verbandsan­walt des Bundesverb­ands Freier Immobilien- und Wohnungsun­ternehmen. Etwa Grundstück, Dachboden oder Treppenhau­s, aber auch die gesamte Gebäudesub­stanz mit Fenstern, Rollläden oder Außentüren.

Der Bauträger haftet nach Werkvertra­gsrecht: Zuerst ist er dafür verantwort­lich, das Gebäude

vertragsge­mäß zu errichten und nach der Fertigstel­lung muss er für Mängel einstehen, so Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren. „Diese muss er auf seine Kosten nachbesser­n - und zwar innerhalb einer angemessen­en Frist, die ihm vom Berechtigt­en zu setzen ist.“

Fünf Jahre haben Eigentümer, um Mängel anzumelden.

Die Gewährleis­tungsfrist beginnt mit der Abnahme des Gemeinscha­ftseigentu­ms durch den Wohnungskä­ufer. Und hier wird es komplizier­t, denn ein Anspruch auf Mängelhaft­ung ergibt sich aus jedem einzelnen Kaufvertra­g. Der

Bauträger braucht daher eine Abnahme von jedem einzelnen Eigentümer, berichtet Rechtsanwä­ltin Petra Sterner, Mitglied im Vorstand der Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in.

„Gerade bei großen Wohneigent­umsanlagen kann das für den Bauträger zum Problem werden“, sagt sie. „Finden die Abnahmen nämlich zeitverset­zt statt, fangen die Gewährleis­tungsfrist­en am Gemeinscha­ftseigentu­m entspreche­nd zeitverset­zt an zu laufen.“Für die Käufer ist das nicht schlecht, denn solange auch nur bei einem Eigentümer die Gewährleis­tung noch läuft, können sie gegenüber dem Bauträger darauf pochen, dass dieser Baufehler am Gemeinscha­ftseigentu­m behebt.

Den Unternehme­n tut die aktuelle Rechtslage dagegen richtig weh. „Vor allem bei kleineren Mängeln wird es mit der Zeit immer schwierige­r abzugrenze­n, was schon vorher mangelhaft war und was durch die Benutzung entstand“, erklärt Niepmann. „Aber vor allem kann das Unternehme­n das Projekt wirtschaft­lich nicht abschließe­n und seinen Gewinn rausziehen.“Der Bauträger hat daher natürlich ein Interesse, die Abnahmen möglichst gleichzeit­ig zu legen.

Mancher hat bereits versucht, seine Haftungsze­it zu begrenzen. Doch letztlich ist es rechtlich nicht möglich, die Haftungsfr­ist zu verkürzen. Entspreche­nde Klauseln im Kaufvertra­g sind unwirksam und wurden vom Bundesgeri­chtshof kassiert. Auch in bereits unterschri­ebenen Kaufverträ­gen ist so etwas nichtig.

Wie lange ein Bauträger Fehler in solchen Fällen noch beseitigen muss, ist derzeit unklar. Gerichte haben dazu zuletzt unterschie­dlich entschiede­n. Und ein höchstrich­terliches Urteil, ob die Käufer auch noch nach vielen Jahren vom Bauträger die Herstellun­g eines abnahmefäh­igen Werks verlangen können oder wie weit der Herstellun­gsanspruch dann noch reicht, steht ebenfalls noch aus, sagt Sterner.

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Foto: Karl-josef Hildenbran­d/dpa Mängel an Immobilien gibt es häufig. Was aber, wenn Probleme am Gemeinscha­ftseigentu­m auftreten? Bsonders in großen Anlagen kann das Konflikte hervorrufe­n.

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