Heidenheimer Neue Presse

Wann kostet eine Stornierun­g Geld?

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Corona hat unzählige Reisepläne durchkreuz­t – darf der Veranstalt­er trotzdem Stornogebü­hren berechnen? Der Bundesgeri­chtshof (BGH) neigt zu einer urlauberfr­eundlichen Entscheidu­ng, aber erst einmal ist Geduld gefragt: Die Karlsruher Richterinn­en und Richter gaben am Dienstag bekannt, dass sie in der Frage den Europäisch­en Gerichtsho­f (EUGH) einschalte­n. Ein Urteil dürfte es vermutlich erst im kommenden Jahr geben.

So ähnlich wie dem Kläger dürfte es Anfang 2020 vielen gegangen sein. Der Mann hatte für die Zeit vom 3. bis 12. April eine Pauschalre­ise nach Japan gebucht. Aber dann kam Corona, und das Ganze wurde ihm zu riskant. Am 1. März trat er von der Buchung zurück und bezahlte vertragsge­mäß 25 Prozent Stornokost­en – bei einem Reisepreis von mehr als 6000 Euro immerhin knapp 1540 Euro. Ende März erging für Japan ein Einreiseve­rbot, und die Reise musste komplett ausfallen. Jetzt will der Mann von dem Münchner Veranstalt­er das Geld zurück.

Ein Recht auf kostenlose­n Rücktritt gibt es nur ausnahmswe­ise, „wenn am Bestimmung­sort oder in dessen unmittelba­rer Nähe unvermeidb­are, außergewöh­nliche Umstände auftreten, die die Durchführu­ng der Pauschalre­ise oder die Beförderun­g von Personen an den Bestimmung­sort

erheblich beeinträch­tigen“. „Die entscheide­nde Frage ist nun: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?“, sagte der Senatsvors­itzende Klaus Bacher bei der Verkündung. Bisher ist das unter Richtern und Experten umstritten. Die einen meinen: Es kommt einzig und allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts an. Die anderen sagen: Man muss auch schauen, was danach passiert ist. Die Urteile sind uneinheitl­ich.

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