Gericht weist Klage gegen Atommüll-zwischenlager in Gundremmingen ab
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Sitz in München hat die Klage gegen die bis 2046 laufende Genehmigung des Atommüll-zwischenlagers beim Kernkraftwerk Gundremmingen abgewiesen. Wie der VGH am Freitag mitteilte, darf das Zwischenlager für Kernbrennstoffe damit auch weiterhin genutzt werden. Geklagt hatten fünf Anwohner, die zwischen vier und elf Kilometer von dem Lager entfernt wohnen.
Zur Begründung schreibt der VGH: „Nach Auffassung des Gerichts ist die erforderliche Vorsorge
gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (z.b. durch Störfälle im Lager, Materialermüdung) sowie der erforderliche Schutz gegen sogenannte Einwirkungen Dritter (z.b. gezielte Angriffe von außen, etwa durch Flugzeugabstürze) auf das Zwischenlager hinreichend gewährleistet.“Weiter heißt es, dass der zufällige Absturz eines Flugzeugs „extrem unwahrscheinlich“und eine gesonderte Absicherung des Zwischenlagers gegen derlei Ereignisse daher nicht notwendig sei.
Laut Gutachten würden die Castoren zudem auch bei gezielten Angriffen und dem Einsturz des Lagergebäudes standhalten. In diesem Fall würde „radioaktive Strahlung allenfalls in äußerst geringem Umfang austreten“, so der VGH.
Beim Forum Gemeinsam gegen das Zwischenlager, das sich seit Jahrzehnten gegen die Lagerung der ausgedienten Brennstäbe stark macht und 2004 erstmals gemeinsam mit fünf Anwohnern des Gundremminger Kernkraftwerks Klage eingereicht hatte, hat man bereits im Vorfeld der schriftlichen Urteilsverkündung mit einer Abweisung der aktuellen Klage gerechnet.
Nach wie vor fordert die Bürgerinitiative, den zeitnahen Bau eines unterirdischen Endlagers. Bis zu dessen Fertigstellung sollten sicherere Zwischenlager als jenes in Gundremmingen gebaut werden. Die Initiative verweist beispielsweise darauf, dass die Decken und Wände des Zwischenlagers im schleswig-holsteinischen Brunsbüttel deutlich dicker seien als jene in Grundremmingen.
Die Kläger können gegen das Urteil Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.