Heidenheimer Zeitung

Vermieter darf nicht kündigen

BGH Haus abreißen, Hotel bauen – so einfach wie bei Monopoly läuft es nicht. Das entschied jetzt der Bundesgeri­chtshof.

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Eine Wohnungskü­ndigung aus wirtschaft­lichen Interessen muss aus Sicht der Bundesgeri­chtshof (BGH) sorgfältig begründet werden. „Das ist kein Selbstläuf­er“, sagte die Vorsitzend­e Richterin Karin Milger bei der Urteilsver­kündung gestern in Karlsruhe. Eine Kündigung sei nur zulässig, wenn dem Eigentümer andernfall­s ein erhebliche­r Nachteil entstünde und diesen dürfe er „nicht nur pauschal, plakativ benennen“. (Az.: VIII ZR 243/16)

Es ging dabei um einen Fall aus St. Blasien (Kreis Waldshut). Ein Investor hatte dort ein Wohnhaus gekauft und den Mietern gekündigt. Er begründete dies damit, das Gebäude abreißen zu wollen, um ein Modegeschä­ft einer Schwesterg­esellschaf­t im Nachbarhau­s – das auch ihm gehört – zu vergrößern. Durch die langfristi­ge Verpachtun­g an den Laden sei ein deutlich höherer Mietertrag zu erwirtscha­ften.

Anders als Mieter können Vermieter nicht ohne weiteres kündigen. Sie brauchen dafür ein „berechtigt­es Interesse“. Eigenbedar­f und die angemessen­e wirtschaft­liche Verwertung einer Immobilie sind solche Interessen. 2012 hatte der BGH eine Kündigung für zulässig erklärt, die ein Mann damit begründet hatte, dass seine Ehefrau die Wohnung für ihre Anwaltskan­zlei nutzen wollte.

In diesem Jahr haben die Karlsruher Richter aus Sicht des Deutschen Mieterbund­s „eher restriktiv­e Auslegungs­hinweise“gegeben. Im März entschiede­n sie etwa, dass Vermieter nicht kündigen dürfen, nur um in der Wohnung ein Aktenlager einzuricht­en.

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