Kirchliche Arbeitgeber dürfen Konfession nicht immer fordern
Urteil Eine Bewerberin ohne Religionszugehörigkeit scheidet bei der Auswahl für einen Job beim Evangelischen Werk aus. Ist das Diskriminierung? Damit befasste sich der Europäische Gerichtshof.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland klar. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Ob dies der Fall sei, müsse vor Gerichten überprüfbar sein (Rechtssache Nr. C-414/16).
Das Urteil könnte für kirchliche Arbeitgeber in Deutschland erhebliche Auswirkungen haben. Nach Angaben der Gewerkschaft Verdi beschäftigen sie etwa 1,5 Millionen Menschen. Die Diakonie ist laut Homepage mit mehr als 525 700 hauptamtlich Beschäftigten einer der größten Arbeitgeber in Deutschland. In den Einrichtungen und Diensten der Caritas arbeiten rund 620 000 Menschen beruflich. Verdi begrüßte das Urteil, wonach die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur verlangt werden dürfe, wenn die Tätigkeit direkt mit dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat.
In dem konkreten Fall hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in einer Stellenausschreibung für eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur Un-antirassismuskonvention“die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche gefordert. Bewerber sollten dies in ihrem Lebenslauf ausweisen.
Das entspricht der generellen Linie der Evangelischen Kirche in Deutschland, die von Mitarbeitern „grundsätzlich“die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche fordert. Ausnahmen sind zugelassen, „wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind“.
Eine konfessionslose Bewerberin für die Stelle bei dem Evangelischen Werk wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Da sie annahm, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht bekommen, klagte sie und forderte knapp 10 000 Euro Entschädigung. Die Institution argumentierte, diese unterschiedliche Behandlung sei nach dem Recht auf kirchliche Selbstbestimmung zulässig.
Der Fall ging mit widersprüchlichen Urteilen durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht bat die Kollegen in Luxemburg um Auslegung der Eu-antidiskriminierungsrichtlinie. Diese schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung wegen Religion oder Weltanschauung. Doch erkennt sie das Recht der Kirchen auf Autonomie an. Letztlich muss zwischen beidem abgewogen werden, wie der EUGH in seinem Urteil feststellt.
Die Entscheidung zu dem Einzelfall muss das Gericht in Deutschland treffen und das Eugh-grundsatzurteil berücksichtigen.