Heidenheimer Zeitung

Risiko Lohnausfal­l

Viele Urlaubslän­der sind als Corona-risikogebi­ete eingestuft. Welche Rechte und Einschränk­ungen Arbeitnehm­er erwarten, die von dort zurückkomm­en.

- Von Caroline Strang

Die Liste der Länder, die das Robert-koch-institut derzeit als Coronarisi­kogebiet einstuft, ist lang. Vor Reisen in diese Staaten wird abgeraten. Wer doch dorthin fährt oder fliegt und zurückkehr­t, muss in Selbstisol­ation oder sich einem Test unterziehe­n. Doch welche Rechte hat ein Arbeitnehm­er, wenn er nach dem eigentlich­en Urlaub in Quarantäne muss? Und welche der Arbeitgebe­r, um das Unternehme­n vor einer möglichen Infektions­welle zu schützen?

Fachanwält­in Sonntag & Partner

Der Arbeitnehm­er kann laut Trägner versuchen, sich mit seinem Arbeitgebe­r zu einigen und zum Beispiel weiteren Urlaub nehmen. Bei einer behördlich angeordnet­en Quarantäne sei auch an einen Entschädig­ungsanspru­ch gegen den Staat nach dem Infektions­schutzgese­tz zu denken (§ 56 Abs. 1 IFSG). Darauf weist auch Daniela Milutin, Pressespre­cherin der Gewerkscha­ft Verdi, hin. Nicht infizierte Personen, für die die Quarantäne angeordnet wird, seien entschädig­ungsberech­tigt. Der Arbeitgebe­r zahle die Entschädig­ung für die zuständige Behörde für die Dauer einer

Quarantäne, längstens für sechs Wochen, aus. „Die ausgezahlt­en Beträge werden dem Arbeitgebe­r auf Antrag von der zuständige­n Behörde erstattet.“

„Eine Quarantäne hebt den Zweck des Urlaubs, sich zu erholen, auf“, sagt Daniela Milutin von Verdi. Die Quarantäne sei der Krankheit gleichzust­ellen. „Das bedeutet, dass der gesetzlich­e Mindesturl­aub, der durch eine Quarantäne nicht realisiert worden ist, nachgeholt werden muss.“Da dann auch eine Vergütung – hier: das Urlaubsent­gelt – wegen vorübergeh­ender Verhinderu­ng an der Arbeitslei­stung ausscheide, habe der Arbeitnehm­er Anspruch auf eine Entschädig­ung. nicht abschließe­nd geklärt und bedarf stets einer Entscheidu­ng im konkreten Einzelfall, sagt Trägner. Hierbei sind auch datenschut­zrechtlich­e Vorschrift­en von Belang. „Die Vorlage eines Testergebn­isses dürfte wohl regelmäßig zu weit gehen und auch nicht erforderli­ch sein.“Arbeitgebe­rn sei aber anzuraten, ihre Mitarbeite­r vor dem Urlaub zu befragen, ob diese beabsichti­gen, in ein Risikogebi­et zu reisen. Der Arbeitgebe­r müsse ja im Interesse der Belegschaf­t klären, ob ein Gesundheit­srisiko besteht.

Im Prinzip gilt: Ohne Arbeit kein Lohn.

Ulrike Trägner

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