Risiko Lohnausfall
Viele Urlaubsländer sind als Corona-risikogebiete eingestuft. Welche Rechte und Einschränkungen Arbeitnehmer erwarten, die von dort zurückkommen.
Die Liste der Länder, die das Robert-koch-institut derzeit als Coronarisikogebiet einstuft, ist lang. Vor Reisen in diese Staaten wird abgeraten. Wer doch dorthin fährt oder fliegt und zurückkehrt, muss in Selbstisolation oder sich einem Test unterziehen. Doch welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn er nach dem eigentlichen Urlaub in Quarantäne muss? Und welche der Arbeitgeber, um das Unternehmen vor einer möglichen Infektionswelle zu schützen?
Fachanwältin Sonntag & Partner
Der Arbeitnehmer kann laut Trägner versuchen, sich mit seinem Arbeitgeber zu einigen und zum Beispiel weiteren Urlaub nehmen. Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne sei auch an einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat nach dem Infektionsschutzgesetz zu denken (§ 56 Abs. 1 IFSG). Darauf weist auch Daniela Milutin, Pressesprecherin der Gewerkschaft Verdi, hin. Nicht infizierte Personen, für die die Quarantäne angeordnet wird, seien entschädigungsberechtigt. Der Arbeitgeber zahle die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer einer
Quarantäne, längstens für sechs Wochen, aus. „Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.“
„Eine Quarantäne hebt den Zweck des Urlaubs, sich zu erholen, auf“, sagt Daniela Milutin von Verdi. Die Quarantäne sei der Krankheit gleichzustellen. „Das bedeutet, dass der gesetzliche Mindesturlaub, der durch eine Quarantäne nicht realisiert worden ist, nachgeholt werden muss.“Da dann auch eine Vergütung – hier: das Urlaubsentgelt – wegen vorübergehender Verhinderung an der Arbeitsleistung ausscheide, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung. nicht abschließend geklärt und bedarf stets einer Entscheidung im konkreten Einzelfall, sagt Trägner. Hierbei sind auch datenschutzrechtliche Vorschriften von Belang. „Die Vorlage eines Testergebnisses dürfte wohl regelmäßig zu weit gehen und auch nicht erforderlich sein.“Arbeitgebern sei aber anzuraten, ihre Mitarbeiter vor dem Urlaub zu befragen, ob diese beabsichtigen, in ein Risikogebiet zu reisen. Der Arbeitgeber müsse ja im Interesse der Belegschaft klären, ob ein Gesundheitsrisiko besteht.
Im Prinzip gilt: Ohne Arbeit kein Lohn.
Ulrike Trägner