Werkverträge vor dem Aus?
Kabinett schlägt Regeln für Betriebe ab 50 Mitarbeitern vor.
Die Bundesregierung will die Missstände in der Fleischindustrie beenden. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gebilligt, mit dem Werkverträge und Leiharbeitnehmer in der Fleischindustrie künftig verboten sein sollen.
In Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sollen nur noch direkt dort Angestellte Tiere schlachten und zerlegen dürfen. Kleinere Betriebe sollen von der neuen Regelung ausgenommen werden.
Die Gewerkschaft Nahrunggenuss-gaststätten (NGG) begrüßte die vorgeschlagene Neuregelung als „historisch“. Die Grünen warnten vor einer Aufweichung des Gesetzentwurfs bei den Beratungen durch die Lobby der Fleischindustrie. Der Fdpfraktionsvize Michael Theurer nannte den Entwurf einen „weiteren Schritt in Richtung staatliche Wirtschaftslenkung“.
Im Arbeitsrecht gilt das allgemeine Prinzip: „Ohne Arbeit kein Lohn“, sagt Ulrike Trägner, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Sonntag & Partner am Standort in Ulm. Vom Grundsatz her bestehe also kein Anspruch auf Zahlung, wenn man nach dem bewilligten Urlaubszeitraum nicht zur Arbeit erscheint.
Es gebe Ausnahmen wie die Lohnfortzahlung bei Krankheit und bei vorübergehender Verhinderung, sagt Trägner. Ersteres kann eintreten, wenn man wirklich an dem Virus erkrankt. Bei „vorübergehender Verhinderung“habe ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn, wenn er ohne Verschulden eine nicht allzu lange Zeit – meist fünf bis zehn Tage – nicht arbeiten könne. Entscheidend sei der Einzelfall. In vielen Arbeitsverträgen sei diese Ausnahme aber ausgeschlossen.
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