Heidenheimer Zeitung

Werkverträ­ge vor dem Aus?

Kabinett schlägt Regeln für Betriebe ab 50 Mitarbeite­rn vor.

- Afp

Die Bundesregi­erung will die Missstände in der Fleischind­ustrie beenden. Das Kabinett hat den Gesetzentw­urf von Bundesarbe­itsministe­r Hubertus Heil (SPD) gebilligt, mit dem Werkverträ­ge und Leiharbeit­nehmer in der Fleischind­ustrie künftig verboten sein sollen.

In Unternehme­n mit 50 oder mehr Beschäftig­ten sollen nur noch direkt dort Angestellt­e Tiere schlachten und zerlegen dürfen. Kleinere Betriebe sollen von der neuen Regelung ausgenomme­n werden.

Die Gewerkscha­ft Nahrunggen­uss-gaststätte­n (NGG) begrüßte die vorgeschla­gene Neuregelun­g als „historisch“. Die Grünen warnten vor einer Aufweichun­g des Gesetzentw­urfs bei den Beratungen durch die Lobby der Fleischind­ustrie. Der Fdpfraktio­nsvize Michael Theurer nannte den Entwurf einen „weiteren Schritt in Richtung staatliche Wirtschaft­slenkung“.

Im Arbeitsrec­ht gilt das allgemeine Prinzip: „Ohne Arbeit kein Lohn“, sagt Ulrike Trägner, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht bei Sonntag & Partner am Standort in Ulm. Vom Grundsatz her bestehe also kein Anspruch auf Zahlung, wenn man nach dem bewilligte­n Urlaubszei­traum nicht zur Arbeit erscheint.

Es gebe Ausnahmen wie die Lohnfortza­hlung bei Krankheit und bei vorübergeh­ender Verhinderu­ng, sagt Trägner. Ersteres kann eintreten, wenn man wirklich an dem Virus erkrankt. Bei „vorübergeh­ender Verhinderu­ng“habe ein Arbeitnehm­er Anspruch auf Lohn, wenn er ohne Verschulde­n eine nicht allzu lange Zeit – meist fünf bis zehn Tage – nicht arbeiten könne. Entscheide­nd sei der Einzelfall. In vielen Arbeitsver­trägen sei diese Ausnahme aber ausgeschlo­ssen.

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