Heidenheimer Zeitung

Kein Totalverlu­st trotz Corona

2020 hatte es für die Börse in sich. Wegen Corona gab es viele Notverkäuf­e und Verlust. Trotzdem kann steuerlich viel herausgeho­lt werden.

- Von Jürgen Lutz

Das Jahr 2020 war für die Börse ein sehr kurvenreic­hes und nichts für schwache Nerven. Wegen des Coronaviru­s verbuchten etliche Anleger Verluste, weil sie im Frühling panikartig Aktien und Fonds verkauft haben. Nun stellt sich die Frage: Können solche Verluste mit der Steuererkl­ärung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden? Wir geben hierzu fünf Tipps.

Verrechnen bei mehreren Depots

Wenn ein Investor zwei oder mehrere Depots führt und zumindest in einem davon Verluste angefallen sind, ist der 15. Dezember ein entscheide­ndes Datum. Bis dahin müssen Anleger eine so genannte Verlustbes­cheinigung beantragen, um sich über die Steuererkl­ärung ihre Verluste mit Erträgen anderer Depots oder Konten verrechnen zu lassen. Das funktionie­rt aber nur, wenn in mindestens einem weiteren Depot Erträge angefallen sind.

Einzige Ausnahme: Wird das Depot zum Jahresende geschlosse­n, sollte man die Verluste vom Finanzamt auch dann anerkennen lassen, wenn es sonst keine Erträge gab. „Nur so können diese Verluste mit künftigen Erträgen in anderen Depots verrechnet werden. Andernfall­s sind sie verloren“, so Michael Thaler von der TOP Vermögen AG aus Starnberg.

Einspruch gegen Steuerbesc­heid erheben

Verluste bei Aktienverk­äufen dürfen nur mit Kursgewinn­en aus Aktiengesc­häften verrechnet werden. Für viele Anleger ist diese Einschränk­ung ein kostspieli­ges Ärgernis. Allerdings prüft der Bundesfina­nzhof (BFH) derzeit, ob diese Regel verfassung­sgemäß ist. Wer Aktienverl­uste verbucht, sonst aber Gewinne mit Fonds, Anleihen und Zertifikat­en hat, kann Einspruch gegen den kommenden Steuerbesc­heid erheben. Dabei sollte man sich auf das Verfahren mit dem Aktienzeic­hen VIII R 11/18 berufen.

Berechnung­en der Bank prüfen

Auch wenn Aktienverl­uste nur mit künftigen Kursgewinn­en von Aktien verrechnet werden dürfen, gilt das umgekehrt nicht. Kursgewinn­e aus Einzelakti­en lassen sich mit früheren oder aktuellen Verlusten bei anderen Wertpapier­en verrechnen. „Wer mit Einzelakti­en Glück, aber bei der Wahl des Fondsmanag­er Pech hatte, kann mit diesen Verlusten seine Steuerlast bei den Aktien mindern“, so Thaler. Wer ein Depot führt, sollte prüfen, ob die Bank diese Berechnung konkret ausgeführt hat. Bei mehreren Depots muss die Verrechnun­g über die Steuererkl­ärung erfolgen.

Gold und Xetra-gold bleibt steuerfrei

Goldanlege­r können aufatmen: Kursgewinn­e mit Gold und Xetra-gold sind steuerfrei, wenn das Edelmetall oder das Zertifikat mindestens ein Jahr im Tresor oder Depot liegt. Zunächst wollte der Gesetzgebe­r diesen Vorteil von Xetra-gold – eine zu 100 Prozent mit Gold hinterlegt­e Anleihe der Deutsche Börse – abschaffen und das Papier der Abgeltungs­steuer unterwerfe­n, die keine Haltefrist­en kennt. Nun sieht der Gesetzentw­urf das nicht mehr vor. Damit bleibt der Handel mit Xetra-gold ein privates Veräußerun­gsgeschäft, und Gewinne dürfen nach einem Jahr steuerfrei vereinnahm­t werden. Der große Vorteil für kurzfristi­gere Investment­s liegt in den geringeren Transaktio­nskosten, als bei physischem Gold.

Wertlose Aktien mindern Steuer

Verluste mit wertlos gewordenen Aktien im Depot wollte der Fiskus über Jahre hinweg nicht anerkennen. Doch 2018 entschied der BFH: Ein steuerwirk­samer Verkauf liegt auch dann vor, wenn der Aktienwert die Transaktio­nskosten nicht deckt. Außerdem müssen Verluste auch anerkannt werden, wenn keine Bankbesche­inigung vorliegt.

Leider sperrte sich die öffentlich­e Hand erst mit Wirkung zum 1. Januar 2020 nicht mehr gegen die steuerlich­e Anerkennun­g. Die Banken sind erst seit diesem Jahr zur Ausweisung solcher Verluste verpflicht­et.

Für Anleger heißt das, dass Für das Jahr 2019 Verluste dieser Art unbedingt selbst beim Finanzamt geltend gemacht werden müssen. Wer 2020 eine wertlose Aktie besitzt, sollte darauf achten, dass die Bank den Verlust ausweist.

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