Kein Totalverlust trotz Corona
2020 hatte es für die Börse in sich. Wegen Corona gab es viele Notverkäufe und Verlust. Trotzdem kann steuerlich viel herausgeholt werden.
Das Jahr 2020 war für die Börse ein sehr kurvenreiches und nichts für schwache Nerven. Wegen des Coronavirus verbuchten etliche Anleger Verluste, weil sie im Frühling panikartig Aktien und Fonds verkauft haben. Nun stellt sich die Frage: Können solche Verluste mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden? Wir geben hierzu fünf Tipps.
Verrechnen bei mehreren Depots
Wenn ein Investor zwei oder mehrere Depots führt und zumindest in einem davon Verluste angefallen sind, ist der 15. Dezember ein entscheidendes Datum. Bis dahin müssen Anleger eine so genannte Verlustbescheinigung beantragen, um sich über die Steuererklärung ihre Verluste mit Erträgen anderer Depots oder Konten verrechnen zu lassen. Das funktioniert aber nur, wenn in mindestens einem weiteren Depot Erträge angefallen sind.
Einzige Ausnahme: Wird das Depot zum Jahresende geschlossen, sollte man die Verluste vom Finanzamt auch dann anerkennen lassen, wenn es sonst keine Erträge gab. „Nur so können diese Verluste mit künftigen Erträgen in anderen Depots verrechnet werden. Andernfalls sind sie verloren“, so Michael Thaler von der TOP Vermögen AG aus Starnberg.
Einspruch gegen Steuerbescheid erheben
Verluste bei Aktienverkäufen dürfen nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Für viele Anleger ist diese Einschränkung ein kostspieliges Ärgernis. Allerdings prüft der Bundesfinanzhof (BFH) derzeit, ob diese Regel verfassungsgemäß ist. Wer Aktienverluste verbucht, sonst aber Gewinne mit Fonds, Anleihen und Zertifikaten hat, kann Einspruch gegen den kommenden Steuerbescheid erheben. Dabei sollte man sich auf das Verfahren mit dem Aktienzeichen VIII R 11/18 berufen.
Berechnungen der Bank prüfen
Auch wenn Aktienverluste nur mit künftigen Kursgewinnen von Aktien verrechnet werden dürfen, gilt das umgekehrt nicht. Kursgewinne aus Einzelaktien lassen sich mit früheren oder aktuellen Verlusten bei anderen Wertpapieren verrechnen. „Wer mit Einzelaktien Glück, aber bei der Wahl des Fondsmanager Pech hatte, kann mit diesen Verlusten seine Steuerlast bei den Aktien mindern“, so Thaler. Wer ein Depot führt, sollte prüfen, ob die Bank diese Berechnung konkret ausgeführt hat. Bei mehreren Depots muss die Verrechnung über die Steuererklärung erfolgen.
Gold und Xetra-gold bleibt steuerfrei
Goldanleger können aufatmen: Kursgewinne mit Gold und Xetra-gold sind steuerfrei, wenn das Edelmetall oder das Zertifikat mindestens ein Jahr im Tresor oder Depot liegt. Zunächst wollte der Gesetzgeber diesen Vorteil von Xetra-gold – eine zu 100 Prozent mit Gold hinterlegte Anleihe der Deutsche Börse – abschaffen und das Papier der Abgeltungssteuer unterwerfen, die keine Haltefristen kennt. Nun sieht der Gesetzentwurf das nicht mehr vor. Damit bleibt der Handel mit Xetra-gold ein privates Veräußerungsgeschäft, und Gewinne dürfen nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden. Der große Vorteil für kurzfristigere Investments liegt in den geringeren Transaktionskosten, als bei physischem Gold.
Wertlose Aktien mindern Steuer
Verluste mit wertlos gewordenen Aktien im Depot wollte der Fiskus über Jahre hinweg nicht anerkennen. Doch 2018 entschied der BFH: Ein steuerwirksamer Verkauf liegt auch dann vor, wenn der Aktienwert die Transaktionskosten nicht deckt. Außerdem müssen Verluste auch anerkannt werden, wenn keine Bankbescheinigung vorliegt.
Leider sperrte sich die öffentliche Hand erst mit Wirkung zum 1. Januar 2020 nicht mehr gegen die steuerliche Anerkennung. Die Banken sind erst seit diesem Jahr zur Ausweisung solcher Verluste verpflichtet.
Für Anleger heißt das, dass Für das Jahr 2019 Verluste dieser Art unbedingt selbst beim Finanzamt geltend gemacht werden müssen. Wer 2020 eine wertlose Aktie besitzt, sollte darauf achten, dass die Bank den Verlust ausweist.