Kostenloser oder billigerer Eintritt
Der Landesfamilienpass 2023 ist erhältlich. Für die Beantragung gibt es Voraussetzungen.
Der Landesfamilienpass bietet kostenlosen oder vergünstigten Zugang zu staatlichen Einrichtungen wie Schlössern, Gärten oder Museen. Berechtigte Familien können den Pass ab sofort persönlich bei der Stadt oder Gemeinde ihres Wohnortes beantragen. Bei der Stadtverwaltung Heidenheim liegen die Unterlagen an der Infotheke des Rathauses aus.
Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz können den Pass nutzen: Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeld-berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Landesfamilienpass ist vom Einkommen unabhängig. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können eingetragen werden, sofern sie noch kindergeldberechtigt sind. Bei Kindern mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Mehrere Jahre gültig
Kinder können den Pass alleine oder mit höchstens zwei eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass können neben der „berechtigten Person“vier weitere Begleitpersonen eingetragen werden. Diese müssen die Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Zum Beispiel können Großeltern oder Bekannte als Begleitpersonen eingetragen werden. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich. Der Pass ist mehrere Jahre gültig.
Als Familie gilt auch, wenn in Kinderheimen oder Kinderdörfern eine Kindergruppe dauerhaft von einer Bezugsperson betreut wird und diese wie in einem Familienverband zusammenleben. Den Landesfamilienpass können Familien mit einem Elternteil auch erhalten, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil zusammenlebt, auch wenn die Familie steuerrechtlich nicht mehr als alleinerziehend gelten sollte.