Datenschutz, Palmer und die Aufsicht
Wer hat gegen den Datenschutz verstoßen: Tübingens Oberbürgermeister oder eine Behörde des Landes?
Tübingen. Ein Facebook-beitrag von Boris Palmer vom 3. Juni 2022 sorgt nun für einen Clinch zwischen der Privatperson Palmer – der in seiner Funktion als Tübinger OB bundesweit bekannt ist – und dem Landesdatenschutz. In dem Beitrag wollte Palmer Verkehrsverstöße in Tübingen dokumentieren, zu sehen ist dabei auch das Kfz-kennzeichen eines Autos. In einem Schreiben vom 3. Februar 2023, das an Palmers Privatadresse ging, fordert ein Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den Datenschutz Palmer auf, bis spätestens 24. Februar 2023 „die Rechtsgrundlage und eine ausführliche Begründung dafür zu nennen, weshalb die Datenverarbeitung in diesem Fall nach Ihrer Ansicht rechtmäßig ist“. Weiter heißt es in dem Schreiben, in dem die Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Palmers Vorgehen artikuliert: „Wir behalten uns vor, nach Ablauf der Frist Maßnahmen einzuleiten.“Als ein mögliches Sanktionsmittel werden hohe Geldbußen angeführt.
„Es ist kennzeichnend für die Arbeit des Datenschutzbeauftragten, die Arbeit denen aufzuhalsen, die er traktiert“, ärgert sich Palmer. In einem Schreiben an den Behördenchef dreht Palmer den Spieß nun um und wirft den Datenschützern Grenzüberschreitungen vor. Seine Facebookseite nutze er privat, im Schreiben an ihn verweise der Mitarbeiter der Datenschutzbehörde aber auf die Zuständigkeit für „Stellen“wie Behörden oder Unternehmen, schreibt Palmer. „Da es keine Ermittlungsbefugnis des Landesdatenschutzbeauftragten gegen Privatpersonen gibt, handelt es sich bei der Beschaffung meiner Wohnadresse und der Speicherung in den Adresssystemen der Behörde um einen schwerwiegenden Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte“, begründet er seiner „Beschwerde“gegen Absender des Schreibens. Die Datenschutzbehörde fordert er auf, „meine Privatadresse aus Ihren Datenverarbeitungssystemen zu löschen und von allen weiteren a priori unzulässigen Maßnahmen gegen mich Abstand zu nehmen.“Hilfsweise nehme er zu dem Vorwurf wie folgt Stellung: „Ein Autokennzeichen begründet offenkundig keinen Persönlichkeitsschutz.“Denn man könne nicht daraus schließen, wer am Steuer gewesen sei, daher seien auch Anzeigen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung aufgrund des Kennzeichens nicht verfolgungsfähig.