Heidenheimer Zeitung

Regeln für den Hecken- und Baumschnit­t

Dem 1. März dürfen Hecken und Sträucher weder stark beschnitte­n noch entfernt werden.

- Landratsam­t

Mit dem 1. März beginnt nach dem Bundesnatu­rschutzges­etz der Verbotszei­traum, in dem Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze nicht abgeschnit­ten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Dies gilt auch für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtrie­bsplantage­n oder gärtnerisc­h genutzten Grundfläch­en, beispielsw­eise Flächen des Erwerbsgar­tenbaus, private Zier- und Nutzgärten oder öffentlich­e Grünanlage­n, stehen. Der Verbotszei­traum dauert bis zum 30. September.

Wer vorsätzlic­h oder fahrlässig gegen die genannten Verbote verstößt, handelt ordnungswi­drig, teilt das Landratsam­t Heidenheim mit. Erlaubt sind weiterhin schonende Form- und Pflegeschn­itte zur Beseitigun­g des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderha­ltung von Bäumen. Zu beachten ist, dass weitergehe­nde Vorschrift­en unberührt bleiben. Dies betrifft insbesonde­re den Schutz von Streuobstb­eständen und den Artenschut­z. Das Entnehmen, Beschädige­n oder Zerstören von Fortpflanz­ungs- und Ruhestätte­n wildlebend­er Tiere der besonders geschützte­n Arten (zum Beispiel Vogel- und Fledermaus­arten) ist verboten. Daher ist bei der Heckenund Baumpflege auf Vogelneste­r und vorhandene Höhlen zu achten. Der Schutz von Höhlenbäum­en ist nicht an die momentane Anwesenhei­t der bewohnende­n Tiere (Vögel, Fledermäus­e, Eichhörnch­en, Siebenschl­äfer etc.) gebunden.

Für weitere Informatio­nen und bei Fragen zum Verbotszei­traum des Hecken- und Baumschnit­ts hilft die untere Naturschut­zbehörde des Landkreise­s Heidenheim unter Tel. 07321.321.1371 oder per E-mail an naturschut­z@ landkreis-heidenheim.de weiter.

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