Regeln für den Hecken- und Baumschnitt
Dem 1. März dürfen Hecken und Sträucher weder stark beschnitten noch entfernt werden.
Mit dem 1. März beginnt nach dem Bundesnaturschutzgesetz der Verbotszeitraum, in dem Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Dies gilt auch für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen, beispielsweise Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten oder öffentliche Grünanlagen, stehen. Der Verbotszeitraum dauert bis zum 30. September.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannten Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig, teilt das Landratsamt Heidenheim mit. Erlaubt sind weiterhin schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Zu beachten ist, dass weitergehende Vorschriften unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere den Schutz von Streuobstbeständen und den Artenschutz. Das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten (zum Beispiel Vogel- und Fledermausarten) ist verboten. Daher ist bei der Heckenund Baumpflege auf Vogelnester und vorhandene Höhlen zu achten. Der Schutz von Höhlenbäumen ist nicht an die momentane Anwesenheit der bewohnenden Tiere (Vögel, Fledermäuse, Eichhörnchen, Siebenschläfer etc.) gebunden.
Für weitere Informationen und bei Fragen zum Verbotszeitraum des Hecken- und Baumschnitts hilft die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Heidenheim unter Tel. 07321.321.1371 oder per E-mail an naturschutz@ landkreis-heidenheim.de weiter.