Mit Absprachen Ärger vermeiden
Wenn Privatleute Handwerker mit Arbeiten beauftragen, kann es auch zu Unstimmigkeiten kommen. Um diese zu bereinigen, sind möglichst klare, schriftlich fixierte Vereinbarungen hilfreich.
Eine Badsanierung steht an, in der Küche sind neue Fliesen nötig oder das Haus bekommt schalldichte Fenster: Mit solchen und anderen Arbeiten beauftragen Privatleute in aller Regel Handwerker. Dabei kann es zwischen den Parteien immer mal zu Reibereien kommen. Wird die Baustelle etwa nicht zum gewünschten Zeitpunkt fertig oder unterbrechen die Handwerker die Arbeiten, um zunächst eine andere Baustelle fertigzustellen, kann das auf Kundenseite für Verdruss sorgen.
„Freundlich, aber bestimmt das Gespräch suchen und dem Gegenüber Grenzen aufzeigen“, rät Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB), in solchen Fällen. Wenn das keine Wirkung zeigt und etwa der Zeitplan einer Sanierung auf Kundenseite durch einen unzuverlässigen Fachbetrieb durcheinander gewirbelt wird, kann der Kunde dem Handwerker jederzeit den Auftrag entziehen.
„Der Kunde muss, wenn er kündigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen des Handwerkers und quasi dessen kündigungsbedingt entgangenen Gewinn zahlen“, sagt Freitag. Das Gesetz sieht vage vor, dass dem Unternehmer fünf Prozent der Vergütung zustehen, die für die nicht erbrachten Leistungen vereinbart waren. Aber genau deswegen, weil es nicht exakt festgeschrieben ist, führt eine Vertragskündigung häufig zu Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Vergütung.
Darüber hinaus ist auch eine „Kündigung aus wichtigem Grund“möglich. Dazu kann es kommen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und
Handwerker schwerwiegend gestört ist oder es zu einer gravierenden Vertragsverletzung gekommen ist. Der Kündigende – das kann sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker sein – muss den Nachweis für den wichtigen Grund erbringen, aus dem er oder sie so gehandelt hat. „In einem solchen Fall sind nach der Abnahme des gekündigten Teilwerks lediglich die fehlerfrei erbrachten Teilleistungen zu bezahlen“, sagt Freitag. Womöglich geleistete Vorauszahlungen sind dabei zu verrechnen.
In jedem Fall empfehlenswert ist die schriftliche Kündigung.
Das bedeutet eine eigenhändige Unterschrift unter dem Kündigungstext. „Mails oder SMS reichen nicht aus“, sagt Freitag.
Generell gilt: Vorsicht bei Vorauszahlungen. Zwar ist es nachvollziehbar und juristisch auch nicht zu beanstanden, wenn Handwerker etwa für den Ankauf von vergleichsweise teurem Material wie beispielsweise Fliesen im besonderen Einzelfall um eine Vorauszahlung bitten. „Dennoch sollte man im Zweifel keine Vorkasse leisten“, sagt Carolin Semmler, Syndikusrechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale NRW. Eine Zahlungsverpflichtung ergibt
sich grundsätzlich erst dann, wenn der Kunde die Arbeiten abgenommen hat. Das bedeutet, dass die Arbeiten vertragsgemäß abgeschlossen wurden und der Kunde sein Einverständnis dazu gegeben hat. Wird vorher bezahlt und kommt es später zum Streit, kann es schwierig sein, sein Geld zurückzubekommen.
Damit es zu Ärger und Pannen zwischen Handwerkern und Kunden möglichst erst gar nicht kommt, ist es hilfreich, von vornherein konkrete Absprachen zu treffen. „Auftraggeber sollten mit den Fachbetrieben alle anfallenden Arbeiten so genau wie möglich durchsprechen und das Vereinbarte schriftlich oder zumindest in Textform, also zum Beispiel per Mail, festhalten“, empfiehlt Semmler. So haben beide Seiten einen Beleg in der Hand. Auch der Zeitrahmen, in dem die Arbeiten erfolgen sollen, sollte von Anfang an klar abgesprochen und möglichst schriftlich fixiert werden. Gleiches gilt für die anfallenden Kosten.
Überraschungen vermeiden
Damit es später beim Erhalt der Rechnung nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, bietet es sich an, vor Beginn der Arbeiten einen Kostenvoranschlag einzuholen. „Vereinbaren Sie später möglichst einen Festpreis und halten Sie auch das schriftlich oder per Mail fest“, empfiehlt Semmler. Gibt es keine Einigung auf einen Festpreis und sollten die veranschlagten Kosten in einem solchen Fall wesentlich höher ausfallen, muss der Handwerker dem Kunden das unverzüglich mitteilen.
Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Zeigen sich dabei Mängel, sollten Auftraggeber den Handwerker unter Angabe einer Frist dazu auffordern, diese zu beseitigen. „Die Kosten für die Mängelbeseitigung trägt allein der Handwerksbetrieb“, sagt Freitag.
Treten Mängel auf, müssen Kunden nicht den vollen Rechnungsbetrag zahlen. Sie können in einem solchen Fall einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, bis die Mängel behoben sind. „Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“, erklärt Semmler.