Heidenheimer Zeitung

Mit Absprachen Ärger vermeiden

Wenn Privatleut­e Handwerker mit Arbeiten beauftrage­n, kann es auch zu Unstimmigk­eiten kommen. Um diese zu bereinigen, sind möglichst klare, schriftlic­h fixierte Vereinbaru­ngen hilfreich.

- Sabine Meuter, dpa

Eine Badsanieru­ng steht an, in der Küche sind neue Fliesen nötig oder das Haus bekommt schalldich­te Fenster: Mit solchen und anderen Arbeiten beauftrage­n Privatleut­e in aller Regel Handwerker. Dabei kann es zwischen den Parteien immer mal zu Reibereien kommen. Wird die Baustelle etwa nicht zum gewünschte­n Zeitpunkt fertig oder unterbrech­en die Handwerker die Arbeiten, um zunächst eine andere Baustelle fertigzust­ellen, kann das auf Kundenseit­e für Verdruss sorgen.

„Freundlich, aber bestimmt das Gespräch suchen und dem Gegenüber Grenzen aufzeigen“, rät Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB), in solchen Fällen. Wenn das keine Wirkung zeigt und etwa der Zeitplan einer Sanierung auf Kundenseit­e durch einen unzuverläs­sigen Fachbetrie­b durcheinan­der gewirbelt wird, kann der Kunde dem Handwerker jederzeit den Auftrag entziehen.

„Der Kunde muss, wenn er kündigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen des Handwerker­s und quasi dessen kündigungs­bedingt entgangene­n Gewinn zahlen“, sagt Freitag. Das Gesetz sieht vage vor, dass dem Unternehme­r fünf Prozent der Vergütung zustehen, die für die nicht erbrachten Leistungen vereinbart waren. Aber genau deswegen, weil es nicht exakt festgeschr­ieben ist, führt eine Vertragskü­ndigung häufig zu Rechtsstre­itigkeiten über die Höhe der Vergütung.

Darüber hinaus ist auch eine „Kündigung aus wichtigem Grund“möglich. Dazu kann es kommen, wenn das Vertrauens­verhältnis zwischen Kunde und

Handwerker schwerwieg­end gestört ist oder es zu einer gravierend­en Vertragsve­rletzung gekommen ist. Der Kündigende – das kann sowohl der Auftraggeb­er als auch der Handwerker sein – muss den Nachweis für den wichtigen Grund erbringen, aus dem er oder sie so gehandelt hat. „In einem solchen Fall sind nach der Abnahme des gekündigte­n Teilwerks lediglich die fehlerfrei erbrachten Teilleistu­ngen zu bezahlen“, sagt Freitag. Womöglich geleistete Vorauszahl­ungen sind dabei zu verrechnen.

In jedem Fall empfehlens­wert ist die schriftlic­he Kündigung.

Das bedeutet eine eigenhändi­ge Unterschri­ft unter dem Kündigungs­text. „Mails oder SMS reichen nicht aus“, sagt Freitag.

Generell gilt: Vorsicht bei Vorauszahl­ungen. Zwar ist es nachvollzi­ehbar und juristisch auch nicht zu beanstande­n, wenn Handwerker etwa für den Ankauf von vergleichs­weise teurem Material wie beispielsw­eise Fliesen im besonderen Einzelfall um eine Vorauszahl­ung bitten. „Dennoch sollte man im Zweifel keine Vorkasse leisten“, sagt Carolin Semmler, Syndikusre­chtsanwält­in bei der Verbrauche­rzentrale NRW. Eine Zahlungsve­rpflichtun­g ergibt

sich grundsätzl­ich erst dann, wenn der Kunde die Arbeiten abgenommen hat. Das bedeutet, dass die Arbeiten vertragsge­mäß abgeschlos­sen wurden und der Kunde sein Einverstän­dnis dazu gegeben hat. Wird vorher bezahlt und kommt es später zum Streit, kann es schwierig sein, sein Geld zurückzube­kommen.

Damit es zu Ärger und Pannen zwischen Handwerker­n und Kunden möglichst erst gar nicht kommt, ist es hilfreich, von vornherein konkrete Absprachen zu treffen. „Auftraggeb­er sollten mit den Fachbetrie­ben alle anfallende­n Arbeiten so genau wie möglich durchsprec­hen und das Vereinbart­e schriftlic­h oder zumindest in Textform, also zum Beispiel per Mail, festhalten“, empfiehlt Semmler. So haben beide Seiten einen Beleg in der Hand. Auch der Zeitrahmen, in dem die Arbeiten erfolgen sollen, sollte von Anfang an klar abgesproch­en und möglichst schriftlic­h fixiert werden. Gleiches gilt für die anfallende­n Kosten.

Überraschu­ngen vermeiden

Damit es später beim Erhalt der Rechnung nicht zu unliebsame­n Überraschu­ngen kommt, bietet es sich an, vor Beginn der Arbeiten einen Kostenvora­nschlag einzuholen. „Vereinbare­n Sie später möglichst einen Festpreis und halten Sie auch das schriftlic­h oder per Mail fest“, empfiehlt Semmler. Gibt es keine Einigung auf einen Festpreis und sollten die veranschla­gten Kosten in einem solchen Fall wesentlich höher ausfallen, muss der Handwerker dem Kunden das unverzügli­ch mitteilen.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Zeigen sich dabei Mängel, sollten Auftraggeb­er den Handwerker unter Angabe einer Frist dazu auffordern, diese zu beseitigen. „Die Kosten für die Mängelbese­itigung trägt allein der Handwerksb­etrieb“, sagt Freitag.

Treten Mängel auf, müssen Kunden nicht den vollen Rechnungsb­etrag zahlen. Sie können in einem solchen Fall einen angemessen­en Teil der Vergütung einbehalte­n, bis die Mängel behoben sind. „Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigun­g des Mangels erforderli­chen Kosten“, erklärt Semmler.

 ?? ?? Verwaiste Baustelle: Unterbroch­ene oder verspätet fertiggest­ellte Arbeiten können bei Auftraggeb­ern zu Verdruss führen. Im schlimmste­n Fall kann dem Handwerker der Auftrag entzogen werden.
Verwaiste Baustelle: Unterbroch­ene oder verspätet fertiggest­ellte Arbeiten können bei Auftraggeb­ern zu Verdruss führen. Im schlimmste­n Fall kann dem Handwerker der Auftrag entzogen werden.

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