Heidenheimer Zeitung

Das Finanzamt sieht hin

- Swp/dpa

Wer als Privatpers­on in Kryptowähr­ungen investiert, muss Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin und anderen Kryptowähr­ungen versteuern. Das hat der Bundesfina­nzhof (BFH) in München Anfang März 2023 entschiede­n. Denn auch wenn Kryptowähr­ungen nur im digitalen Raum existieren, sind sie doch ein Wirtschaft­sgut, für das Steuern fällig sind, begründete das höchste deutsche Finanzgeri­cht seine Entscheidu­ng und wies die Klage eines Krypto-anlegers ab, der einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro nicht versteuern wollte.

Als sonstiges Wirtschaft­sgut

ist der Coin-verkauf ein privates Verkaufsge­schäft. Gewinne über die Freigrenze von 600 Euro hinaus sind zum persönlich­en Einkommens­teuersatz zu versteuern. Dabei gilt eine Spekulatio­nsfrist von einem Jahr. „Wer also seine digitalen Münzen erst zwölf Monate nach Kauf wieder verkauft, muss keine Steuern zahlen“, sagt Ecovis-steuerbera­ter André Rogge.

Doch auch hier lauern Stolperfal­len: Die Freigrenze etwa gilt für alle privaten Verkaufsge­schäfte zusammen. Wer also zusätzlich noch ein steuerpfli­chtiges Ebaygeschä­ft gemacht hat, muss die Gewinne zusammenzä­hlen. Dazu kommt: „Die Ein-jahresfris­t wird schnell zur Zehn-jahres-frist, wenn ich mit den Coins nicht nur handle, sondern laufend Einkünfte mache, etwa beim Lending, also beim Leihen oder Verleihen der Internetwä­hrung“, erklärt Steuerbera­ter Rogge. Und auch für private Investoren gilt: Die gesetzlich­en Haltefrist­en müssen mit einer sauberen Dokumentat­ion aller Transaktio­nen für die Finanzbehö­rden nachvollzi­ehbar sein.

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