Das Finanzamt sieht hin
Wer als Privatperson in Kryptowährungen investiert, muss Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München Anfang März 2023 entschieden. Denn auch wenn Kryptowährungen nur im digitalen Raum existieren, sind sie doch ein Wirtschaftsgut, für das Steuern fällig sind, begründete das höchste deutsche Finanzgericht seine Entscheidung und wies die Klage eines Krypto-anlegers ab, der einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro nicht versteuern wollte.
Als sonstiges Wirtschaftsgut
ist der Coin-verkauf ein privates Verkaufsgeschäft. Gewinne über die Freigrenze von 600 Euro hinaus sind zum persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. „Wer also seine digitalen Münzen erst zwölf Monate nach Kauf wieder verkauft, muss keine Steuern zahlen“, sagt Ecovis-steuerberater André Rogge.
Doch auch hier lauern Stolperfallen: Die Freigrenze etwa gilt für alle privaten Verkaufsgeschäfte zusammen. Wer also zusätzlich noch ein steuerpflichtiges Ebaygeschäft gemacht hat, muss die Gewinne zusammenzählen. Dazu kommt: „Die Ein-jahresfrist wird schnell zur Zehn-jahres-frist, wenn ich mit den Coins nicht nur handle, sondern laufend Einkünfte mache, etwa beim Lending, also beim Leihen oder Verleihen der Internetwährung“, erklärt Steuerberater Rogge. Und auch für private Investoren gilt: Die gesetzlichen Haltefristen müssen mit einer sauberen Dokumentation aller Transaktionen für die Finanzbehörden nachvollziehbar sein.