Heidenheimer Zeitung

Was Eheleute prüfen sollten

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Ehepartner können schon seit 2020 mehrmals im Jahr ihre Steuerklas­sen wechseln. „So lassen sich die Steuerklas­sen schneller den geänderten Lebensbedi­ngungen anpassen“, sagt Daniela Karbe-geßler vom Bund der Steuerzahl­er. Sinnvoll kann das etwa bei einer Gehaltserh­öhung, einem Jobverlust oder einer geplanten Arbeitszei­tverkürzun­g sein.

Zum Hintergrun­d: Für Ehepaare und eingetrage­ne Lebenspart­ner sind die Steuerklas­sen III bis V in mehreren Kombinatio­nen möglich. In der Steuerklas­se IV erfolgt der Lohnsteuer­abzug für beide jeweils wie bei einem Single. Das ist vorteilhaf­t, wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen. Erzielen die Eheleute unterschie­dlich hohe Einkünfte, können sie die Steuerklas­senkombina­tion III/V wählen. Diese ist immer dann sinnvoll, wenn ein Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Unterm Strich macht es für Ehepaare aber keinen Unterschie­d, welche Klasse sie wählen. „Denn erst mit der Einkommens­teuererklä­rung wird die Steuer exakt berechnet – und zwar unabhängig von den Lohnsteuer­klassen“, so Karbe-geßler.

Höhe von Lohnersatz­leistungen

Aber: Je besser die Steuerklas­se die Lebenswirk­lichkeit abbildet, desto mehr kann schon unter dem Jahr vom Bruttolohn übrig bleiben. Das kann eventuell für die Berechnung von Entgelt- oder Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslos­engeld, Krankengel­d oder Elterngeld wichtig sein. Daher sei es sinnvoll, wenn Ehegatten und eingetrage­ne Lebenspart­ner regelmäßig ihre Steuerklas­senwahl überprüfen und gegebenenf­alls durch eine Änderung optimieren, sagt Karbe-geßler.

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