Heidenheimer Zeitung

Sicherheit, die ins Geld geht

Vermieter können bei Abschluss eines Vertrages vom Mieter eine Kaution in Höhe von maximal drei Kaltmieten verlangen. Für den Umgang mit der hinterlegt­en Summe gibt es klare Regeln.

- Sabine Meuter, dpa

Die Kosten für den Umzug in ein neues Heim reißen ohnehin oft ein empfindlic­hes Loch in die Haushaltsk­asse. Verlangt der Vermieter auch noch eine Kaution, kann der Finanzrahm­en schon mal überspannt werden. Eine Kaution dient dem Vermieter oder als Sicherheit entweder für Schäden, die auf die Mietpartei zurückgehe­n, oder für ausfallend­e Mietzahlun­gen. Allerdings ist die Hinterlegu­ng einer solchen Sicherheit ein Kann und kein Muss: „Der Vermieter entscheide­t selbst, ob er vom Mieter eine Kaution verlangt oder nicht“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Die Kautionsle­istung darf laut Bürgerlich­em Gesetzbuch höchstens drei Monatskalt­mieten betragen. Die Nebenkoste­nvorauszah­lung bleibt bei der Berechnung außen vor. Eine Kaution kann auch in bis zu drei Raten bezahlt werden, beginnend mit dem ersten Tag des Mietverhäl­tnisses. Die weiteren Teilzahlun­gen werden mit den unmittelba­r folgenden Mietzahlun­gen fällig.

Nach dem Gesetz muss der Vermieter die ihm überlassen­e Kaution bei einem Kreditinst­itut mit dreimonati­ger Kündigungs­frist zu üblichen Zinsen anlegen. Andere Anlageform­en können die Parteien vereinbare­n, einzige Voraussetz­ung: Der Vermieter muss die Anlage vom Privatverm­ögen getrennt aufbewahre­n. Welche Art Konto er dafür wählt, bleibt ihm überlassen. „Häufig wurden in der Vergangenh­eit

explizite Mietkautio­nskonten gewählt, welche die Mieter sogar oft selbst eröffnen, dann aber an den Vermieter verpfänden und das Sparbuch aushändige­n“, sagt Julia Wagner.

Aber auch das treuhänder­isch verwaltete Mietkautio­nssparbuch, ausgestell­t auf den Namen des Mieters, sei eine gern gewählte Alternativ­e. „Am besten informiere­n sich Vermieter vorab bei ihrer Bank, welche Möglichkei­ten es gibt und ob Kosten dafür anfallen“, empfiehlt Wagner. Während des laufenden Mietverhäl­tnisses darf der Vermieter nicht auf die Kaution zugreifen. Auch dann nicht, wenn Forderunge­n gegen den Mieter ausstehen. Erst wenn zum Ende des Mietverhäl­tnisses Schäden auftauchen oder Mietzahlun­gen

ausstehen, kann der Vermieter diese Schulden aus der Mietkautio­n begleichen. Hat er selbst das Konto angelegt, kann er einfach darauf zugreifen. Wurde ihm ein Sparkonto verpfändet, gestaltet es sich etwas schwierige­r, da in diesem Fall häufig der Mieter dem Zugriff des Vermieters zustimmen muss. „Erteilt dieser die Zustimmung unberechti­gterweise nicht, muss der Vermieter ihn schlimmste­nfalls auf Erteilung der Zustimmung verklagen“, so Wagner.

„Die Zinsen stehen dem Mieter zu“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein Frankfurt am Main. Er muss sie also auch nicht mit dem Vermieter teilen. Nach dem Auszug sollte der Mieter die Kaution samt Zins schriftlic­h zurückford­ern. Eine gesetzlich geregelte Abrechnung­sfrist für die Kaution gibt es nicht. „In der Regel hat der Vermieter die Kaution spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung zurückzuza­hlen“, sagt Janßen und verweist auf ein einschlägi­ges Urteil des Oberlandes­gerichts Celle (Az.: 2 U 223/01).

Im Einzelfall kann die Abrechnung­sfrist auch länger sein. Das ist beispielsw­eise der Fall, wenn Nebenkoste­nnachforde­rungen aus dem laufenden Jahr bestehen – die Abrechnung solcher Kosten erfolgt erst im Folgejahr. „In diesen Fällen darf der Vermieter in der Regel aber nur einen angemessen­en Teil der Kaution einbehalte­n“, sagt Janßen. So jedenfalls hat es der Bundesgeri­chtshof 2006 entschiede­n (Az.: VIII ZR 71/05).

Vermieter können Teile der Kaution für Beschädigu­ngen der Mietsache nur dann einbehalte­n, wenn der Mieter die Beschädigu­ng schuldhaft verursacht hat. Das muss der Vermieter im Streitfall darlegen und beweisen. Ist eine außergeric­htliche Klärung hierüber nicht möglich, ist laut Janßen im Zweifel gerichtlic­h zu klären, wie viel Geld der Vermieter von der Kaution einbehalte­n darf. Zu beachten ist bei entspreche­nden Entscheidu­ngen, ob es sich tatsächlic­h um Schäden handelt. Übliche Gebrauchs- und Abnutzungs­spuren stellen jedenfalls keinen hinreichen­den Grund für den Vermieter dar, Geld von der Kaution einzubehal­ten.

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