Heidenheimer Zeitung

Das passiert nach dem Tod mit Schulden

Viele möchten ihren Liebsten Vermögensw­erte vermachen. Mitunter sterben Menschen aber verschulde­t. Und dann?

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ist noch nicht abgezahlt und auch der Ratenkredi­t ist nicht getilgt. Wer mit Schulden stirbt, muss sich um die ausstehend­en Verpflicht­ungen nicht mehr sorgen. Wohl aber jene, denen der Nachlass zukommt – die Erben. Denn grundsätzl­ich ist es so, dass Schulden mit vererbt werden, so Stephanie Herzog, Rechtsanwä­ltin und Mitglied des geschäftsf­ührenden Ausschusse­s der Arbeitsgem­einschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltvere­in.

„Jetzt gehen die meisten Menschen davon aus, dass man aus der Nummer nur kommt, indem man die Erbschaft ausschlägt“, sagt Herzog. Das stimmt zwar auch. Allerdings sind Erben dann nicht nur die Schulden los, sondern auch ein etwaiges Vermögen, das Verstorben­e noch besaßen. Denn was nie funktionie­rt, ist das Rosinenpic­ken. Also etwa die Wertpapier­e, das Haus und die Bargeldbes­tände behalten, die Schulden aber ablehnen.

Eine sinnvolle Alternativ­e kann daher sein, beim Nachlassge­richt eine Nachlassve­rwaltung zu beantragen. So können sich Erben laut Herzog zumindest davor schützen, mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorben­en einzustehe­n. Für die Begleichun­g der vererbten Schulden wird dann nur das Vermögen des Verstorben­en herangezog­en. Bleiben anschließe­nd noch Vermögensw­erte übrig, gehen diese an die Erben.

Komplexes Verfahren

Reicht das Vermögen des Erblassers nicht aus, um die Schulden zu tilgen, ist die Nachlassve­rwaltung nicht möglich. Dann müssen Erben eine sogenannte Nachlassin­solvenz beantragen. Das Problem bei beiden Verfahren: Sie sind nicht ganz günstig, weil Herzog zufolge ein Nachlass- oder Insolvenzv­erwalter eingesetzt werden muss, der ebenfalls Geld kostet. Reicht der Nachlass zur Deckung dieser Kosten nicht aus, so kann der Erbe sich auf die Dürftigkei­tseinrede berufen und den Nachlass selbst verwalten.

Hinzu kommt, dass die Verfahren komplex und für Laien kaum zu durchschau­en sind. Empfehlens­wert ist daher, sich in so einem Fall an Fachjurist­en für Erbrecht wenden – die im besten Fall auch noch Spezialist­en für die Erbenhaftu­ng sind.

 ?? ?? Stirbt ein Mensch verschulde­t, stehen die Erben in der Pflicht.
Stirbt ein Mensch verschulde­t, stehen die Erben in der Pflicht.

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