Erste Klagen gescheitert
In Baden-württemberg zählt beim neuen Berechnungsmodell der Wert des Grundstücks, nicht die Größe des Gebäudes. Laut dem Finanzgericht ist das verfassungsgemäß.
Das Grundsteuermodell für den Südwesten ist verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber darf die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erheben - ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude. Zu dieser Entscheidung ist am Dienstag (12.6.2024) das Finanzgericht Baden-württemberg in Stuttgart gekommen. Die Richter gaben damit der Finanzverwaltung Recht. Geklagt hatten Hausbesitzer aus Stuttgart und Karlsruhe, da sie sich vom Modell benachteiligt fühlen, weil die Gartenfläche künftig genauso bewertet werden soll wie der bebaute Grund.
Unterstützung hatten die Kläger vom Bund der Steuerzahler Baden-württemberg, von Haus & Grund Baden, Haus & Grund Württemberg und dem Verband Wohneigentum Baden-württemberg. „Leider ist das Finanzgericht unseren Argumenten nicht gefolgt“, erklärten die Verbände im Anschluss an die Entscheidung. „Wir sind aber nach wie vor aufgrund zahlreicher in der Klageschrift herausgearbeiteter Punkte davon überzeugt, dass das neue baden-württembergische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß ist.“
Weitere Schritte folgen
Daher werden weitere juristische Schritte folgen, so die Verbände. „Die von uns unterstützten Musterkläger haben bereits beantragt, dass die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen wird. Das Finanzamt hat diesem Antrag zugestimmt, die Revision wurde zugelassen“. Es wird davon ausgegangen, dass der Streit letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
Von 2025 an soll bundesweit eine neue Grundsteuer-berechnung gelten. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in Ostdeutschland
und von 1964 in Westdeutschland.
Anders als andere Bundesländer hat sich Baden-württemberg für ein eigenes Modell, das Bodenwertmodell entschieden - dabei zählt die Fläche, nicht das, was darauf steht. Nach Auffassung des Finanzgerichts dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber habe nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Spielraum. Das Heranziehen des Bodenrichtwerts ohne Berücksichtigung der Besonderheiten eines Einzelfalls sei
verfassungsrechtlich zulässig, „weil erstens jede Verkehrswertermittlung eine mit Ungenauigkeiten verbundene Schätzung sei und zweitens angesichts der großen Zahl zu bewertender Grundstücke – wie die alte Einheitsbewertung gezeigt habe – andernfalls die Gefahr eines unüberwindlichen Verwaltungsaufwandns der erforderlichen periodischen Aktualisierung der Werte entgegenstehen würde“.
Betroffen von der Entscheidung des Gerichts sind 5,6 Millionen Hauseigentümer im Land. Die Auswirkungen der Neuberechnungen sind jedoch auch für Mieter von Bedeutung, da die
Grundsteuer im Rahmen der Betriebskosten umlagefähig ist. Steigt die Grundsteuer, wird es wohl für die Mieter teurer.
Das Finanzministerium teilte
mit, dass es sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt sieht, dass die Landesgrundsteuer verfassungskonform sei. „Für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ändert sich nichts am bisherigen Verfahren“, betonte das Haus von Minister Danyal Bayaz (Grüne). „Die Kommunen werden in den nächsten Monaten die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festlegen. Auf Basis dieser Hebesätze wird dann die jeweilige Grundsteuer für das Jahr 2025 berechnet. Dann werden die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten.“