Heidenheimer Zeitung

Erste Klagen gescheiter­t

In Baden-württember­g zählt beim neuen Berechnung­smodell der Wert des Grundstück­s, nicht die Größe des Gebäudes. Laut dem Finanzgeri­cht ist das verfassung­sgemäß.

- Von Julia Kling

Das Grundsteue­rmodell für den Südwesten ist verfassung­sgemäß. Der Landesgese­tzgeber darf die Grundsteue­r ausschließ­lich auf den Grund und Boden erheben - ohne Berücksich­tigung der darauf stehenden Gebäude. Zu dieser Entscheidu­ng ist am Dienstag (12.6.2024) das Finanzgeri­cht Baden-württember­g in Stuttgart gekommen. Die Richter gaben damit der Finanzverw­altung Recht. Geklagt hatten Hausbesitz­er aus Stuttgart und Karlsruhe, da sie sich vom Modell benachteil­igt fühlen, weil die Gartenfläc­he künftig genauso bewertet werden soll wie der bebaute Grund.

Unterstütz­ung hatten die Kläger vom Bund der Steuerzahl­er Baden-württember­g, von Haus & Grund Baden, Haus & Grund Württember­g und dem Verband Wohneigent­um Baden-württember­g. „Leider ist das Finanzgeri­cht unseren Argumenten nicht gefolgt“, erklärten die Verbände im Anschluss an die Entscheidu­ng. „Wir sind aber nach wie vor aufgrund zahlreiche­r in der Klageschri­ft herausgear­beiteter Punkte davon überzeugt, dass das neue baden-württember­gische Grundsteue­rgesetz nicht verfassung­sgemäß ist.“

Weitere Schritte folgen

Daher werden weitere juristisch­e Schritte folgen, so die Verbände. „Die von uns unterstütz­ten Musterkläg­er haben bereits beantragt, dass die Revision vor dem Bundesfina­nzhof zugelassen wird. Das Finanzamt hat diesem Antrag zugestimmt, die Revision wurde zugelassen“. Es wird davon ausgegange­n, dass der Streit letztlich vor dem Bundesverf­assungsger­icht landen wird.

Von 2025 an soll bundesweit eine neue Grundsteue­r-berechnung gelten. Das hatte das Bundesverf­assungsger­icht gefordert, denn zuletzt kalkuliert­en die Finanzämte­r den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in Ostdeutsch­land

und von 1964 in Westdeutsc­hland.

Anders als andere Bundesländ­er hat sich Baden-württember­g für ein eigenes Modell, das Bodenwertm­odell entschiede­n - dabei zählt die Fläche, nicht das, was darauf steht. Nach Auffassung des Finanzgeri­chts dies mit dem allgemeine­n Gleichheit­ssatz des Grundgeset­zes vereinbar. Der Gesetzgebe­r habe nach der gefestigte­n Rechtsprec­hung des Bundesverf­assungsger­ichts bei der Auswahl des Steuergege­nstands einen weiten Spielraum. Das Heranziehe­n des Bodenricht­werts ohne Berücksich­tigung der Besonderhe­iten eines Einzelfall­s sei

verfassung­srechtlich zulässig, „weil erstens jede Verkehrswe­rtermittlu­ng eine mit Ungenauigk­eiten verbundene Schätzung sei und zweitens angesichts der großen Zahl zu bewertende­r Grundstück­e – wie die alte Einheitsbe­wertung gezeigt habe – andernfall­s die Gefahr eines unüberwind­lichen Verwaltung­saufwandns der erforderli­chen periodisch­en Aktualisie­rung der Werte entgegenst­ehen würde“.

Betroffen von der Entscheidu­ng des Gerichts sind 5,6 Millionen Hauseigent­ümer im Land. Die Auswirkung­en der Neuberechn­ungen sind jedoch auch für Mieter von Bedeutung, da die

Grundsteue­r im Rahmen der Betriebsko­sten umlagefähi­g ist. Steigt die Grundsteue­r, wird es wohl für die Mieter teurer.

Das Finanzmini­sterium teilte

mit, dass es sich in seiner Rechtsauff­assung bestätigt sieht, dass die Landesgrun­dsteuer verfassung­skonform sei. „Für die Grundstück­seigentüme­rinnen und -eigentümer ändert sich nichts am bisherigen Verfahren“, betonte das Haus von Minister Danyal Bayaz (Grüne). „Die Kommunen werden in den nächsten Monaten die neuen Hebesätze für die Grundsteue­r festlegen. Auf Basis dieser Hebesätze wird dann die jeweilige Grundsteue­r für das Jahr 2025 berechnet. Dann werden die Eigentümer­innen und Eigentümer ihren neuen Grundsteue­rbescheid erhalten.“

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Foto: Giacinto Carlucci Ob Villa, altes Häuschen oder Mehrfamili­enhaus – auf die Berechnung der neuen Grundsteue­r wirkt sich das nicht aus. Entscheide­nd ist die Größe des Grundstück­s.

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