Italiens Forderungen an die Rettungsschiffe:
Absolutes Verbot für NGOs, in
libysche Gewässer einzufahren – außer bei „Gefahr im Verzug für menschliches Leben auf See“.
Transponder zur Ortung der Rettungsschiffe dürfen nicht abgeschaltet werden. Nicht erlaubt sind Telefongespräche oder die Aussendung von Lichtsignalen, die eine Abreise von Booten mit Flüchtlingen von der libyschen Küste erleichtern.
Außer in Notsituationen dürfen keine geretteten Flüchtlinge an andere Boote übergeben werden.
Such- und Rettungsaktionen der libyschen Küstenwache dürfen nicht behindert werden.
Vertreter der Polizei, die Ermittlungen im Zusammenhang mit Schleusernetzwerken führen, müssen an Bord gelassen werden.
Die Finanzierung der Seenotrettung muss offengelegt werden.
Die Seenotrettungszentren der Staaten, unter deren Flagge die NGO-Schiffe fahren, müssen über Einsätze informiert werden, damit diese „die Verantwortung für Zwecke der Meeressicherheit übernehmen können“.
Eine Bescheinigung muss vorliegen, welche „die technische Eignung für Rettungsaktivitäten“belegt – wie sie auch normale italienische und Handelsschiffe benötigen. Zudem auch Zertifikate des Flaggenstaates, die über die nach 2001 eingeführten Regeln zur Gefahrenabwehr auf See und in Häfen hinausgehen.
Zusicherung der Zusammenarbeit mit staatlichen Sicherheitsbehörden bei der Anlandung von Migranten. Die NGOSchiffe müssen den Behörden „mindestens zwei Stunden vor Erreichen des Hafens“nach einer Rettungsaktion übliche Dokumente übermitteln.
Übermittlung aller Informationen, die für Ermittlungen der italienischen Polizei wichtig sein könnten, sowie die Übergabe „jeglichen Objektes, das Nachweis oder Beweis einer illegalen Handlung sein könnte“. (AFP)