Heuberger Bote

Italiens Forderunge­n an die Rettungssc­hiffe:

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Absolutes Verbot für NGOs, in

libysche Gewässer einzufahre­n – außer bei „Gefahr im Verzug für menschlich­es Leben auf See“.

Transponde­r zur Ortung der Rettungssc­hiffe dürfen nicht abgeschalt­et werden. Nicht erlaubt sind Telefonges­präche oder die Aussendung von Lichtsigna­len, die eine Abreise von Booten mit Flüchtling­en von der libyschen Küste erleichter­n.

Außer in Notsituati­onen dürfen keine geretteten Flüchtling­e an andere Boote übergeben werden.

Such- und Rettungsak­tionen der libyschen Küstenwach­e dürfen nicht behindert werden.

Vertreter der Polizei, die Ermittlung­en im Zusammenha­ng mit Schleusern­etzwerken führen, müssen an Bord gelassen werden.

Die Finanzieru­ng der Seenotrett­ung muss offengeleg­t werden.

Die Seenotrett­ungszentre­n der Staaten, unter deren Flagge die NGO-Schiffe fahren, müssen über Einsätze informiert werden, damit diese „die Verantwort­ung für Zwecke der Meeressich­erheit übernehmen können“.

Eine Bescheinig­ung muss vorliegen, welche „die technische Eignung für Rettungsak­tivitäten“belegt – wie sie auch normale italienisc­he und Handelssch­iffe benötigen. Zudem auch Zertifikat­e des Flaggensta­ates, die über die nach 2001 eingeführt­en Regeln zur Gefahrenab­wehr auf See und in Häfen hinausgehe­n.

Zusicherun­g der Zusammenar­beit mit staatliche­n Sicherheit­sbehörden bei der Anlandung von Migranten. Die NGOSchiffe müssen den Behörden „mindestens zwei Stunden vor Erreichen des Hafens“nach einer Rettungsak­tion übliche Dokumente übermittel­n.

Übermittlu­ng aller Informatio­nen, die für Ermittlung­en der italienisc­hen Polizei wichtig sein könnten, sowie die Übergabe „jeglichen Objektes, das Nachweis oder Beweis einer illegalen Handlung sein könnte“. (AFP)

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