Freispruch nach sexuellen Handlungen mit geistig Behindertem
54-Jähriger lockte jungen Bekannten für zehn Euro Belohnung in seine Wohnung – Sachverständiger: Keine komplette Widerstandsunfähigkeit
TUTTLINGEN - Ist der geistig behinderte junge Mann widerstandsunfähig gewesen oder nicht – um diese Frage ist es am Donnerstag vor dem Tuttlinger Amtsgericht gegangen. Ein 54-Jähriger aus einer Kreisgemeinde war beschuldigt worden, seinen jungen Bekannten in seine Wohnung gelockt und sexuelle Handlungen mit dem wehrlosen Mann ausgeführt zu haben. Doch letztlich kam es zum Freispruch.
Mit mehreren SMS und Gesprächen hatte der Angeklagte im Vorfeld den jungen Mann dazu überredet, ihn in seiner Wohnung zu besuchen. Zehn Euro versprach er ihm als Belohnung. Der junge Mann, der an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit verbundener Intelligenzminderung leidet, kam dieser Einladung im Frühsommer des vergangenen Jahres schließlich nach. In der Wohnung des Angeklagten zogen sich beide nackt aus. Der 54-Jährige berührte seinen jungen Bekannten sowohl am Geschlechtsteil als auch am Gesäß und befriedigte sich dabei selbst.
Der Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mussgnug, räumte während der Verhandlung ein, dass es zu derartigen Handlungen gekommen war. Fraglich blieb jedoch, ob der junge Mann wegen seiner geistigen Krankheit unfähig war, sich zu wehren.
Dass es zu dem von Staatsanwalt und Verteidigung geforderten Freispruch kam, liegt mit am hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser attestierte dem Betroffenen zwar, sexuell unerfahren zu sein und wenig Vorstellung von sexuellen Dingen zu haben – so etwa beim Einsatz eines Handtuchs, von dem der junge Mann zwar erzählte, aber keine weiteren Angaben über dessen Zweck und Verwendung machen konnte.
Doch komplett widerstandsunfähig sei er nicht gewesen, lautete die Einschätzung des Sachverständigen. Denn der junge Mann selbst beendete die Aktion, die ihm offenbar irgendwann nicht mehr gefiel. Wie er und auch der Angeklagte bestätigten, habe er sich wieder angezogen und die Wohnung aus eigener Entscheidung verlassen.