Dashcams auf dem juristischen Prüfstand
BGH urteilt am 15. Mai über die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im Straßenverkehr
(dpa) - Sie filmen den rücksichtslosen Raser oder zeichnen den Unfall auf: Manche Autofahrer haben eine Dashcam, eine Kamera auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, an Bord. Ob die Aufnahmen aber als Beweis verwertet werden dürfen, ist umstritten. Seit Dienstag beschäftigt sich mit der Frage nun der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen: VI ZR 233/17). Das Urteil am 15. Mai wird mit Spannung erwartet.
Um was geht es vor dem BGH?
Ein Mann aus Sachsen-Anhalt pocht auf vollen Schadenersatz nach einem Unfall. Seinen Angaben zufolge ist ein Auto beim Linksabbiegen auf der daneben verlaufenden Spur auf seine Fahrbahn gekommen und gegen seinen Wagen gefahren. Belegen sollen das Aufnahmen der Dashcam. Doch weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg berücksichtigt diese. Die Argumentation der Justiz: Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen – sie dürfe deshalb nicht als Beweis herangezogen werden.
Wo ist das Problem?
„Das nichtanlassbezogene Betreiben einer Dashcam im öffentlichen Raum ist in Deutschland nicht legal“, erläutert Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Permanentes Filmen anderer ohne deren Einverständnis verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Was könnte die Auswertung der Aufnahmen bringen?
Oft ist die Rekonstruktion eines Unfalls schwierig, auch weil Zeugen sich widersprechen. „Grundsätzlich kann eine Videoaufzeichnung als Beweismittel sehr hilfreich sein“, sagt Oliver Malchow, Chef der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Auch KfzVersicherer könnten einfacher feststellen, wer wie viel Schuld an einem Unfall trägt und so schneller Schäden regulieren. „Wenn Beweise da sind, muss man sie auch verwenden dürfen“, betont Kläger-Anwalt Volkert Vorwerk.
Wann ist das Filmen mit der Dashcam erlaubt?
Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Wer jedoch permanent Dritte filmt, das speichert und es womöglich ins Netz stellt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt selbst, wenn das Video hilft, einen schweren Verkehrsverstoß aufzuklären. „Wir wollen keine Überwachung der Bürger durch den Bürger“, betont GdP-Chef Malchow. Wer sich als Hilfssheriff aufspielt und – wie ein als „Knöllchen-Horst“bekannt gewordener Frührentner aus dem Harz – Jagd auf Verkehrssünder macht, dem droht sogar Filmverbot. Der Mann hatte Zehntausende angezeigt.
Wie halten es die Gerichte mit dem Dashcam-Beweis?
Bundesweit ist das unterschiedlich. Zuweilen urteilt dasselbe Gericht anders: So erkannte das Amtsgericht München mal die Minikamera als Beweismittel an, ein andermal verbot es die Verwertung unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat 2016 als erstes Obergericht für schwerwiegende Verkehrsverstöße den Beweis durch eine Autokamera zugelassen.
Warum so kompliziert?
„Es stehen sich zwei Rechtsideen gegenüber: Datenschutz und Beweissicherung“, sagt DAV-Verkehrsrechtler Andreas Krämer. Das muss gegeneinander abgewogen werden – und ob ein Verstoß so schwer ist, dass selbst unzulässig erstellte Aufnahmen als Beweis dienen können.
Was wird vom BGH erwartet?
Alle Seiten hoffen auf Rechtssicherheit. „Möglicherweise bekommen wir Klarheit darüber, wann in zivilrechtlichen Verfahren künftig solche Aufnahmen genutzt werden dürfen“, sagt Verkehrsjurist Krämer. Auch Anwältin Mielchen meint: „Es gibt so viele unterschiedliche Urteile. Es wäre schön, wenn man das vereinheitlichen kann.“
Was müsste der Gesetzgeber tun?
Der Verkehrsgerichtstag fordert eine klare gesetzliche Regelung und empfiehlt auf Basis des europäischen Datenschutzrechtes einen „Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht“. Videos sollten „anlassbezogen“zulässig sein, etwa bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall, und ansonsten überschrieben werden. Missbrauch, wie eine Veröffentlichung im Internet, sollte hingegen bestraft werden.