Gericht: Bürgerbegehren ist unzulässig
Die Fragestellung zum Begehren in Sachen Kalksteinabbau auf dem Plettenberg sei „zu unbestimmt“und nicht klar mit „Ja“oder „Nein“zu beantworten
(sbo) - Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wird das Bürgerbegehren vom 19. April 2017 in Sachen Kalksteinabbau auf dem Plettenberg nach einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als unzulässig einstufen. Dies hat der Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Otto-Paul Bitzer, am Montag bestätigt.
Daher ist auch der Antrag eines Dotternhausener Bürgers „auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Durchführung eines Bürgerbegehrens zur Begrenzung des Abbaus von Kalkstein auf einem Grundstück der Gemeinde auf dem Plettenberg“abgelehnt worden.
Zwischenentscheidung ist überholt
Wie das Gericht ausführt, sei das Bürgerbegehren nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unzulässig. Damit sei auch die Zwischenentscheidung vom 24. April überholt, mit der dem Gemeinde zunächst untersagt worden war, am 25. April einen Beschluss über die Verpachtung der Flächen zu fassen, Vertragsinhalte endgültig zu beraten und der Bürgermeisterin den Auftrag zu einer Vertragsunterzeichnung zu erteilen.
Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, so Bitzer, ergebe sich bei vorläufiger Prüfung daraus, dass die Fragestellung zum Bürgerbegehren „zu unbestimmt“sei. Nach der Gemeindeordnung müsse das Bürgerbegehren unter anderem die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten, die sich mit Ja oder Nein beantworten lassen müsse. Bitzer: „Daran fehlt es.“
Nach der Fragestellung sollte die Antragsgegnerin darauf festgelegt werden, dass beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg eine südliche Resthochfläche mit mindestens 250 Meter Breite erhalten werden solle, jeweils von der Steilabhangkante aus gemessen.
Diese Formulierung sei, wie in der Begründung der Entscheidung dargelegt wird, vieldeutig und nicht aus sich heraus verständlich. Des Weiteren dürfte sich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens bei summarischer Prüfung auch daraus ergeben, dass ein Kostendeckungsvorschlag entgegen den Vorgaben der Gemeindeordnung nicht vorgelegt worden sei. Es seien dabei nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kostendeckung dürfte, so das Gericht weiter, nach vorläufiger Einschätzung auch der Verzicht auf Einnahmen zu berücksichtigen sein. Das sei nicht geschehen.
Bürgermeisterin Monique Adrian ist froh darüber, „dass das Gericht die Rechtsauffassung der Gemeinde bestätigt hat“. Der Gemeinderat habe sich die Entscheidung über das Bürgerbegehren nicht leicht gemacht. Adrian: „Wenn dieses aber unzulässig ist, darf der Gemeinderat nicht zustimmen.“
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde sich der Gemeinderat nun „zeitnah“mit dem am 25. April von der Tagesordnung abgesetzten Vertrag mit Holcim befassen. Dabei handele es sich um den elften Zusatzvertrag, der auf dem Ursprungsvertrag von 1952 fuße. Dabei geht es um die 8,6 Hektar Fläche, die die Gemeinde Holcim für den weiteren Abbau zur Verfügung stellen wolle. Adrian: „Das ist die Fläche, die aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen worden ist.“Weitere Punkte des Vertrags seien die Verdreifachung des bisherigen Pachtzinses (künftig eine Million Euro pro Jahr bei Vollauslastung) sowie Regelungen zur Rekultivierung.
(sbo) - Nach dem Absturz zweier Segelflugzeuge über dem Lochenpass ermittelt die Staatsanwaltschaft. Unter anderem bestehe der Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung, erklärt der Erste Staatsanwalt Markus Engel gegenüber der Presse.
Bei dem Unfall am 8. Mai hatten sich die Piloten und ein Insasse der beiden Segelflieger mit den Fallschirmen retten können und wurden nur leicht verletzt.
Beide Segelflieger nahmen am mehrtägigen Segelflugwettbewerb auf der Hahnweide (Kirchheim/ Teck) teil. Bei dem Unfall wurden auch einige Schüler, die sich zu dem Zeitpunkt auf dem Freigelände bei der Lochen-Jugendherberge aufhielten, durch herabfallende Wrackteile leicht verletzt.
Es gebe strafrechtlich relevante Vorschriften, sagt Engel; so müsse geprüft werden, ob es ein „gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr“gewesen sei. Die Ursachen der Kollision zu ermitteln, sei Sache der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen (BFU) in Braunschweig. Das Ergebnis dieser Ermittlungen liege noch nicht vor.
Hätte der Unfall vermieden werden können? Mit zur Diskussion beigetragen hat der Bericht eines Unfallbeteiligten im Online-Blog des Luftsportvereins Straubing. Er beschreibt, wie er den Flug am Unfalltag, auch den am Tag davor, erlebt hatte. Mit seiner einsitzigen Maschine des Typs „Ventus“nahm er in der 18-Meter-Klasse am Wettbewerb teil.
Er sei mit anderen Piloten beim Kreisen in der Thermik am Lochen gewesen, als auch noch ein „Pulk“– eine Gruppe von Segelflugzeugen – der Doppelsitzer-Klasse in den selben Aufwind einflog. Um dem Pulk nicht entgegenzufliegen, sei er in der Thermik geblieben, dann aber wohl von unten gerammt worden. Dann beschreibt er, wie er sich mit dem Fallschirm retten konnte.
„Was sind uns die Punkte wert, die am Ende des Tages auf dem Resultat stehen? Wie viel Sicherheit sind wir bereit, dafür zu opfern?“, fragt der Blogger und schlussfolgert: „Es war die Situation, die diesen Unfall herbeigeführt hat, das hemmungslose Pulken und Hinterherfliegen.“
Wetterbedingungen waren nicht einfach
Der „Task“, also die Tagesaufgabe: eine 436 Kilometer lange Strecke über Alb und Schwarzwald möglichst schnell zu bewältigen. Das Problem: Die Wetterbedingungen waren an diesem Tag nicht so einfach. Wenn ein Pilot einen guten Aufwind entdeckt und nutzt, um Höhe zu gewinnen, lockt das oft auch andere an.
Gemeinsames Kreisen in der Thermik ist an sich nicht ungewöhnlich und Teil der Ausbildung. Allerdings gibt es dafür Sicherheitsregeln; beispielsweise müssen alle Piloten Abstand und die gleiche Kreisrichtung einhalten.
Die Gefahr dabei: einen anderen Segelflieger zu übersehen. „Es gilt nur das Prinzip ›Sehen und gesehen werden‹. Es wird am Limit geflogen, nur keine Punkte verschenken, das geht auf Kosten der Sicherheit“, heißt es im Blog.
Statt dessen müsse das Prinzip gelten: „Sicherheit vor Punkten.“Es seien nicht die Wettbewerbsleiter, die für derartige Unfälle verantwortlich sind: „Es sind die Menschen, die teilnehmen, und denen es nur um den Titel geht. Denn Geld ist dabei nicht zu verdienen.“
Schuld an dem Zwischenfall am Lochen-Pass seien eigentlich alle, die zu dem Zeitpunkt in den Aufwind gedrängt hätten. Sein Vorschlag für künftige Wettkämpfe: zeitversetzt starten und die Geschwindigkeit anhand des Datenrecorders im Flugzeug auswerten.
„Wenn die Regeln von allen strikt beachtet und größere Pulks vermieden werden, ist die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls gering“, heißt es in einer Mitteilung des Luftfahrt-Bundesamts.