Du sollst dir kein Bildnis machen
Was nach dem neuen BGH-Urteil in Museen fotografisch erlaubt ist – und was nicht
- Ins Museum gehen, Fotos von alten Gemälden machen und die Bilder im Netz veröffentlichen? Ist verboten, wenn ein Museum das Fotografieren untersagt. Doch selbst wenn Fotografieren erlaubt ist, darf man Aufnahmen von Kunstwerken nicht einfach ins Internet stellen. Denn damit verstößt man gegen Urheberrecht.
Vor Weihnachten hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil zu diesem Thema gefällt. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen den Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim und dem Online-Lexikon Wikipedia (Az.: I ZR 104/17). Doch das Urteil hat auch für jeden Bedeutung, der ein Erinnerungsfoto im Museum schießt – und es etwa bei Facebook hochladen will.
„Uns geht es nicht darum, den einzelnen Privatbesucher unter die Knute zu stellen“, sagt Carl Christian Müller. Seine Rechtsanwaltskanzlei Müller.legal hat die Reiss-EngelhornMuseen in der Angelegenheit vor Gericht vertreten. Ein Besucher hatte 2007 nämlich nicht nur selbst Fotos gemacht und im Netz veröffentlicht, sondern auch den Katalog zu einer Ausstellung komplett eingescannt und bei Wikipedia hochgeladen. Dort waren die Bilddateien dann für jedermann verfügbar – und sogar zur kommerziellen Nutzung freigegeben.
Dazu kam es dann auch. Ein USUnternehmen produzierte Merchandise-Produkte mit dem Foto des Richard-Wagner-Porträts des Malers Cäsar Willich (1825-1868), das der Hausfotograf für die Reiss-Engelhorn-Museen aufgenommen hatte. „Nur darum ging es dem Museum“, so Müller. Dass andere sich durch das Museum bereichern, sei nicht in Ordnung. Es kam zum Rechtsstreit mit der in den USA ansässigen Wikimedia Foundation, die hinter Wikipedia steht. Der Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen, Alfried Wieczorek, betont, dass der Wikipedia-Autor auf Anfrage hätte fotografieren und gegen Genehmigung auch für bestimmte kommerzielle Zwecke die Fotografie-Erlaubnis hätte erhalten können. Sein Haus begegne Projekten wie Wikipedia, die Wissen frei verfügbar machen wollen, mit Sympathie. Aber: „Wir möchten selbst über das Ob und das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände entscheiden“, teilte Wieczorek mit.
Die BGH-Entscheidung zielt auf zwei Dinge ab: Zum einen verstieß der Mann, der ehrenamtlich für Wikipedia arbeitet, mit den gescannten Bildern gegen das Urheberrecht. Denn die Bilder stammten von einem Fotografen, der sie eigens für die Publikation des Museums aufgenommen hatte. „Gemäldefotografie ist aufwändig“, sagt Müller. Die sogenannte Reproduktionsfotografie sei nicht vom Urheberrecht ausgenommen. Das sah auch der BGH so. Die Fotos genießen nach Angaben des Vorsitzenden Richters Thomas Koch Lichtbildschutz. Denn der Fotograf treffe eine Reihe von gestalterischen Entscheidungen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt gehörten.
Vorsicht bei Facebook-Posts
Zum anderen urteilten die Richter, dass der Mann mit seinen eigenen Fotos gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot im Museum verstoßen habe. Benutzungsordnung und deutlich sichtbare Verbotsschilder mit einem durchgestrichenen Fotoapparat seien Teile des privatrechtlichen Besichtigungsvertrags.
Wikimedia hält die Entscheidung des BGH für einseitig. Das Urteil räume den Interessen bestimmter Akteure unverhältnismäßig viel Gewicht ein. Zudem lege es zu wenig Augenmerk auf das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zum kulturellen Erbe in digitaler Form, heißt es in einer Stellungnahme auf Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“.
Aber was bedeutet das BGH-Urteil für den „normalen“Museumsbesucher, der ein Erinnerungsfoto machen und es im Netz herzeigen will? 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers unterliegt ein Gemälde oder ein Kunstwerk nicht mehr dem Schutz des Urheberrechts. Dann ist es gemeinfrei. In diesem Fall darf man es fotografieren und die Bilder auch im Netz verbreiten, wie Carl Christian Müller bestätigt. Hat das Museum allerdings ein Fotografierverbot erlassen, muss sich der Besucher daran halten. Auch für den Privatgebrauch darf man dann keine Bilder schießen.
Wenn Fotografieren im Museum erlaubt ist, bedeutet das allerdings nicht, dass man alles mit den Bildern tun und lassen darf. Sofern ein Gemälde noch urheberrechtlich geschützt ist, stellt bereits das Fotografieren die Herstellung einer Kopie dar, wie Müller erklärt. Das Urheberrecht kennt zwar die Privatkopierfreiheit, die besagt, dass man für den privaten Gebrauch ein Foto machen darf – und etwa im Freundeskreis herumzeigen darf.
Doch diese Freiheit hat Grenzen. Wer das Foto im Netz hochlädt, verstößt gegen das Urheberrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Bild auf einer Internetseite – einem Blog etwa – veröffentlicht wird, oder im privaten, also nicht für jedermann einsehbaren Profil bei einem sozialen Netzwerk wie Facebook. Das Hochladen ist eine Veröffentlichung – und diese ist von der Privatkopierfreiheit nicht gedeckt.