Heuberger Bote

Preisgabe privater Handynumme­r nur für Rufbereits­chaft

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In manchen Berufen ist es wichtig, dass Arbeitnehm­er auch außerhalb ihres regulären Arbeitspla­tzes erreichbar sind. Das betrifft nicht nur Ärzte, sondern beispielsw­eise auch IT-Fachkräfte oder Mitarbeite­r im Gesundheit­samt. Nicht jeder möchte dann unbedingt seine private Handynumme­r herausgebe­n, um für den Arbeitgebe­r im Fall der Fälle erreichbar zu sein. Aber müssen Arbeitnehm­er das? Wie sind hier die Regeln?

Das ergibt sich meist aus den Pflichten, die im Arbeitsver­hältnis festgeschr­ieben sind, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Ist im Arbeitsver­trag festgelegt, dass der Mitarbeite­r innerhalb bestimmter Zeiten für seine Rufbereits­chaft erreichbar sein muss, komme er um die Herausgabe seiner privaten Handy-nummer meist nicht herum, erläutert Meyer. Der Mitarbeite­r müsse sicherstel­len, dass er „in einer Zeit von meist wenigen Minuten“zu erreichen ist. Das klappt oft nur unter der privaten Handynumme­r. „Es sei denn, der Arbeitnehm­er kann belegen, dass er immer auch unter seiner Festnetznu­mmer anzutreffe­n ist“, erklärt Meyer.

Und was gilt für Arbeitnehm­er, die keine Bereitscha­ftsdienste schieben? Die müssen ihre private Handynumme­r dem Arbeitgebe­r in der Regel nicht mitteilen, erklärt Meyer. Dafür müsse der Arbeitgebe­r ein berechtigt­es Interesse nachweisen. „Dieses besteht zum Beispiel, wenn der Arbeitgebe­r darlegen kann, dass etwa im Falle einer Betriebsst­örung ein einzelner Mitarbeite­r, der über die für die Störungsbe­seitigung relevante Informatio­nen verfügt, auch erreichbar sein muss.“(dpa)

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