Heuberger Bote

Anspruch ja, Garantie nein

Arbeitgebe­r entscheide­t über Urlaub in der Probezeit

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W er gerade einen Arbeitsver­trag unterschri­eben hat, startet oft mit einer Probezeit in das neue Arbeitsver­hältnis. Viele glauben, dass sie in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Doch wie sind die Regeln? Darf der Arbeitgebe­r in der Probezeit eine Urlaubsspe­rre verhängen?

Grundsätzl­ich gilt: Arbeitnehm­er haben auch während einer vereinbart­en Probezeit, also den ersten sechs Monaten im Job, Anspruch auf Urlaub. Ob und wann der Arbeitgebe­r den Urlaub jedoch gewährt, unterliegt seiner sogenannte­n „billigen Ermessense­ntscheidun­g“, sagt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Leipzig. Man müsse sich vergegenwä­rtigen, dass der Urlaub vom Arbeitgebe­r gewährt werden muss.

Dabei müssen die Wünsche des Arbeitnehm­ers nicht zwingend berücksich­tigt werden. „Der Arbeitgebe­r erfasst die Urlaubswün­sche der Angestellt­en und erstellt daraufhin einen Urlaubspla­n“, erklärt Gross, der auch Mitglied im Ausschuss Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins ist. Verweigern kann er den Urlaubswun­sch zum Beispiel dann, wenn betrieblic­he Gründe oder Urlaubswün­sche von anderen Angestellt­en vorliegen. Das ist unabhängig davon, ob ein Arbeitnehm­er in der Probezeit ist oder nicht.

Ein Arbeitgebe­r kann gegenüber einem Arbeitnehm­er in der Probezeit aber folgenderm­aßen argumentie­ren: In der Probezeit beziehungs­weise in den ersten sechs Monaten eines neuen Beschäftig­ungsverhäl­tnisses soll das Arbeitsver­hältnis von beiden Seiten erprobt werden. Wenn ein Arbeitnehm­er während dieser Zeit erkrankt oder im Urlaub ist, verkürzt sich für den Arbeitgebe­r die Beurteilun­gszeit.

Bei längerem Ausfall könne es dann erforderli­ch werden, ausnahmswe­ise die Probezeit zu verlängern. Deshalb besteht in der Probezeit kein Anspruch des Arbeitnehm­ers auf Urlaubsgew­ährung. (dpa)

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FOTO: ANDREA WARNECKE Die Entscheidu­ng, ob und wann ein Arbeitnehm­er in der Probezeit Urlaub nehmen kann, liegt ganz beim Arbeitgebe­r.

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