Reinigung des Treppenhauses ist Vermietersache
Für die gemeinsam genutzten Räume im Haus ist der Vermieter zuständig. Die Ausgaben für die Reinigung des Treppenhauses, der Flure oder anderer Gemeinschaftsräume zählen aber als Betriebskosten, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das bedeutet, dass sie über die Betriebskostenabrechnungen anteilig auf die Mieter umgelegt werden können – wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Stattdessen können die Mieter im Mietvertrag aber auch dazu verpflichtet werden, Treppenhaus, Dachboden oder Keller selbst sauber zu halten. Die Hausordnung oder ein Reinigungsplan legen dann genau fest, wo und in welchen Abständen geputzt werden muss. Auf die Einhaltung muss der Vermieter achten.
Kümmern sich einzelne Mieter nicht ausreichend um ihre Aufgaben, kann der Vermieter sie laut DMB abmahnen oder Schadensersatz fordern: Er kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten dem Mieter, der das Treppenhaus nicht geputzt hat, in Rechnung stellen. Wenn nachlässig geputzt wird, darf der Vermieter die Reinigungsarbeiten nicht einfach an ein Unternehmen übertragen und die Kosten auf alle Mieter verteilen. Dies ist nur mit Zustimmung aller Mieter im Haus möglich. (dpa)