Thomas Cook sagt alle Reisen ab
Deutsche Thomas Cook sagt alle Reisen ab Januar 2020 ab – Haftungssumme reicht nicht
(AFP) - Bittere Nachricht für deutsche Kunden von Thomas Cook: Der insolvente Veranstalter sagte am Dienstag auch alle Reisen ab Januar 2020 ab. Wer eine Anzahlung geleistet hat, muss sich für eine Entschädigung an den Versicherer wenden. Die zuständige Zurich Gruppe Deutschland muss aber nur für 110 Millionen Euro haften. Diese Summe ist längst überschritten. Thomas Cook mit Marken wie Neckermann und Öger hatte Ende September Insolvenz angemeldet.
(dpa) Schlechte Nachrichten für ThomasCook-Kunden: Der insolvente Reiseveranstalter hat am Dienstag auch alle Reisen für 2020 abgesagt. Wer bereits die Reise ganz oder teilweise angezahlt hat, sollte versuchen, die Kosten zurückzubekommen. Wichtige Fragen und Antworten dazu.
Welche Kunden sind genau betroffen?
Betroffen sind Kunden, die eine Reise über die deutschen Tochterunternehmen des britischen Touristikkonzerns Thomas Cook gebucht haben. Dazu gehören die Veranstaltermarken Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin sowie über Thomas Cook International gebuchte Trips. Nachdem die britische Mutter Pleite gegangen war, hatte die deutsche Thomas Cook am 25. September einen Insolvenzantrag gestellt.
Nicht betroffen sind laut Thomas Cook Reisen von Drittveranstaltern, die Kunden über neckermann-reisen.de und urlaub.de oder in den Thomas-Cook-Reisebüros gebucht haben.
Wohin können sich Pauschalreisende wenden?
Für Betroffene greift nun die Insolvenzversicherung des Unternehmens. Zuständig ist in diesem Fall die Zurich Versicherung. Für die Abwicklung von Ansprüchen hat die Versicherung wiederum die Kaera AG beauftragt.
Die Absicherung betrifft aber nur Pauschalreisen – die laut der Kaera aus mindestens zwei Reisearten wie etwa Transport und Unterkunft bestehen. „Pauschalurlauber haben einen Sicherungsschein vorliegen, darüber sind sie versichert“, erklärt Nicole Mertgen-Sauer, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Bremen.
Sie gibt allerdings zu bedenken: Auch Pauschalreisende müssen damit rechnen, dass sie nur eine Teilsumme zurückbekommen – „wenn die Haftungssumme nicht genügend hergibt und staatliche Hilfen ausbleiben“. In so einem Fall werden die Erstattungen
meist anteilig gekürzt. Und genau danach sieht es derzeit aus: Denn die Versicherungssumme ist auf 110 Millionen Euro begrenzt. Nach Angaben des Versicherers sind bis 1. November aber bereits etwa 150 000 Schadensmeldungen eingegangen im Volumen von mehr als 250 Millionen Euro. Hinzu kämen die Kosten für die Rückholung von Urlaubern, die zum Zeitpunkt der Insolvenz mit der deutschen Thomas Cook unterwegs waren.
Wie können Pauschalreisende Schäden anmelden?
Die Kaera AG hat für Betroffene eine Webseite eingerichtet. Kunden werden gebeten, ausschließlich über dieses Webformular Schadensfälle anzumelden. Wer keine Internetverbindung hat, kann auch telefonisch Kontakt über die Nummer 06172/ 99761123 aufnehmen.
Für die Anmeldung des Anspruchs müssen Pauschalreisende ihre Unterlagen einreichen. Dazu gehören unter anderem die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters, ein Nachweis über die Zahlung des Reisepreises und der Sicherungsschein, den sie nach der Buchung bekommen haben.
Was gilt für Reisende, die Einzelleistungen gebucht haben?
Wer etwa nur den Flug oder die Unterkunft gebucht hat, kann sich nicht an den Abwickler wenden. „Sie können nur über den Insolvenzverwalter beziehungsweise über die Insolvenztabelle Ansprüche anmelden“, erklärt Mertgen-Sauer. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist die Kanzlei HWW Hermann Wienberg Wilhelm.
Allerdings seien die Chancen für Reisende mit Einzelleistungen noch geringer. „Betroffene dürften nur einen sehr geringen Bruchteil ihres Geldes wiederbekommen“, sagt die Verbraucherschützerin.
Was können Betroffene sonst noch tun?
Liegt die Buchung der Reise noch nicht zu lange zurück, können sich Betroffene ihr Geld gegebenenfalls auch selbst zurückholen. Das gilt zum Beispiel, wenn die Reise per Lastschrift bezahlt wurde. Diese können nämlich innerhalb von acht Wochen rückgängig gemacht werden. „Und auch wer per Kreditkarte gezahlt hat, kann versuchen, den Betrag über das Kreditinstitut zurückzufordern“, erklärt Mertgen-Sauer.
Allerdings könne der Insolvenzverwalter unter Umständen später die Zahlungen auch wieder einfordern. Wer vor Gericht ziehen will, sollte sich vorab rechtlichen Rat holen.
Außerdem sollten sich Betroffene regelmäßig über das Insolvenzverfahren auf den entsprechenden Internetseiten informieren. Denn die deutsche Thomas Cook versucht weiter, Investoren zu finden. Bislang liege aber noch kein belastbares Angebot für die Fortführung von Thomas Cook als Ganzes vor.