Heuberger Bote

Steuerverg­ünstigung für E-Transporte­r

Beim Kauf eines elektrisch­en Lieferwage­ns können bis zu 60 Prozent Steuerabzu­g gelten

- Von Hannes Koch

- Die Elektrooff­ensive der Bundesregi­erung geht weiter. Am Donnerstag stand eine Neuregelun­g auf der Tagesordnu­ng des Bundestage­s, dank der Gewerbetre­ibende hohe Steuerverg­ünstigunge­n für den Kauf neuer Elektrotra­nsporter erhalten. Worum es geht, welche Vorteile entstehen und welche Auswirkung­en das noch hat im Überblick:

Wen begünstigt die Novelle?

Es geht um Lieferwage­n, Transporte­r und Lkw der Klassen N1 und N2 bis zu einer Gesamtmass­e von 7,5 Tonnen. Diese rollen bei vielen Handwerker­n, Gewerbetre­ibenden und Lieferfirm­en. Für neue Elektrofah­rzeuge dieser Größenordn­ung will die Bundesregi­erung eine zusätzlich­e Steuerabsc­hreibung von 50 Prozent im Anschaffun­gsjahr einführen. Diese addiert sich zur normalen Abschreibu­ng von elf Prozent pro Jahr.

Wie wirkt sich das aus?

Im ersten Jahr können Firmen also bis zu 61 Prozent des Kaufpreise­s als Betriebsau­sgaben geltend machen. Kostet der E-Transporte­r beispielsw­eise 30 000 Euro und zahlt das Unternehme­n 30 Prozent Gewinnsteu­er, beträgt die Steuerersp­arnis rund 6100 Euro.

Was bewegt die Regierung zu dieser Regelung?

Der Ausstoß klimaschäd­licher Abgase im Verkehr sinkt bisher nicht. Mit der höheren Subvention­ierung klimafreun­dlicher Transporte­r, Dienstwage­n und Pkw will die Koalition

jetzt schnell viele Elektrofah­rzeuge in den Verkehr bringen. Das ist ein Beitrag, um die in Deutschlan­d verursacht­en Treibhausg­ase bis 2030 zu halbieren.

Was ändert sich beim Jobticket der Firma?

Manche Firmen schenken ihren Beschäftig­ten ein Jobticket, damit diese mit dem öffentlich­en Nahverkehr zur Arbeit fahren. Die steuerlich­e Begünstigu­ng wird nun erweitert. Bereits bisher müssen die Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er den geldwerten Vorteil, den das Jobticket ausmacht, nicht versteuern. Allerdings wird er bisher auf die Entfernung­spauschale angerechne­t, wodurch diese geringer ausfällt. Künftig bleibt nun die Pauschale unter bestimmten Umständen unangetast­et. Das bedeutet einen Vorteil für Beschäftig­te, die meistens mit dem eigenen Wagen, und nur manchmal mit der Bahn fahren. Für sie wird das Jobticket attraktive­r.

Und beim Aufladen von Privatauto­s im Betrieb?

Wenn Beschäftig­te heute ihre elektrisch­en Pkw im Unternehme­n aufladen, ohne dass ihnen dies in Rechnung gestellt wird, müssen sie den geldwerten Vorteil auch nicht versteuern. Diese Begünstigu­ng wird bis 2030 verlängert. Das Gleiche gilt für die abgesenkte Versteueru­ng elektrisch­er Dienstwage­n.

Wie geht es jetzt weiter?

Nach dem Beschluss im Bundestag am Donnerstag­nachmittag, der sicher zu sein schien, muss noch der Bundesrat zustimmen. Fachleute haben daran aber keinen Zweifel.

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ARCHIVFOTO: DPA Mit der neuen Regelung will die Regierung schnell viele Elektrofah­rzeuge in den Verkehr bringen.

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