Steuervergünstigung für E-Transporter
Beim Kauf eines elektrischen Lieferwagens können bis zu 60 Prozent Steuerabzug gelten
- Die Elektrooffensive der Bundesregierung geht weiter. Am Donnerstag stand eine Neuregelung auf der Tagesordnung des Bundestages, dank der Gewerbetreibende hohe Steuervergünstigungen für den Kauf neuer Elektrotransporter erhalten. Worum es geht, welche Vorteile entstehen und welche Auswirkungen das noch hat im Überblick:
Wen begünstigt die Novelle?
Es geht um Lieferwagen, Transporter und Lkw der Klassen N1 und N2 bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 Tonnen. Diese rollen bei vielen Handwerkern, Gewerbetreibenden und Lieferfirmen. Für neue Elektrofahrzeuge dieser Größenordnung will die Bundesregierung eine zusätzliche Steuerabschreibung von 50 Prozent im Anschaffungsjahr einführen. Diese addiert sich zur normalen Abschreibung von elf Prozent pro Jahr.
Wie wirkt sich das aus?
Im ersten Jahr können Firmen also bis zu 61 Prozent des Kaufpreises als Betriebsausgaben geltend machen. Kostet der E-Transporter beispielsweise 30 000 Euro und zahlt das Unternehmen 30 Prozent Gewinnsteuer, beträgt die Steuerersparnis rund 6100 Euro.
Was bewegt die Regierung zu dieser Regelung?
Der Ausstoß klimaschädlicher Abgase im Verkehr sinkt bisher nicht. Mit der höheren Subventionierung klimafreundlicher Transporter, Dienstwagen und Pkw will die Koalition
jetzt schnell viele Elektrofahrzeuge in den Verkehr bringen. Das ist ein Beitrag, um die in Deutschland verursachten Treibhausgase bis 2030 zu halbieren.
Was ändert sich beim Jobticket der Firma?
Manche Firmen schenken ihren Beschäftigten ein Jobticket, damit diese mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Arbeit fahren. Die steuerliche Begünstigung wird nun erweitert. Bereits bisher müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, den das Jobticket ausmacht, nicht versteuern. Allerdings wird er bisher auf die Entfernungspauschale angerechnet, wodurch diese geringer ausfällt. Künftig bleibt nun die Pauschale unter bestimmten Umständen unangetastet. Das bedeutet einen Vorteil für Beschäftigte, die meistens mit dem eigenen Wagen, und nur manchmal mit der Bahn fahren. Für sie wird das Jobticket attraktiver.
Und beim Aufladen von Privatautos im Betrieb?
Wenn Beschäftigte heute ihre elektrischen Pkw im Unternehmen aufladen, ohne dass ihnen dies in Rechnung gestellt wird, müssen sie den geldwerten Vorteil auch nicht versteuern. Diese Begünstigung wird bis 2030 verlängert. Das Gleiche gilt für die abgesenkte Versteuerung elektrischer Dienstwagen.
Wie geht es jetzt weiter?
Nach dem Beschluss im Bundestag am Donnerstagnachmittag, der sicher zu sein schien, muss noch der Bundesrat zustimmen. Fachleute haben daran aber keinen Zweifel.