Heuberger Bote

Witwenrent­e muss beantragt werden

Wie hoch die Summe ausfällt, hängt vom Lebensalte­r der Hinterblie­benen ab

- Von Sabine Meuter, dpa

„Die kleine Witwenrent­e wird in der Regel für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt.“

Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenvers­icherung Bund

Der Schmerz über den Tod des Ehe- oder Lebenspart­ners ist schon groß genug. Zu der Trauer stellt sich für den Hinterblie­benen nicht selten auch noch die Frage, wie es finanziell weitergeht. In der Regel haben Betroffene nach Angaben des Bundessozi­alminister­iums Anspruch entweder auf eine kleine oder auf eine große Witwen- beziehungs­weise Witwerrent­e.

Ende 2017 haben einer Statistik der Deutschen Rentenvers­icherung zufolge 5,3 Millionen Personen in Deutschlan­d eine solche Rente bezogen. Die Leistung wird dem Hinterblie­benen nicht automatisc­h überwiesen. Sie muss beim Rentenvers­icherungst­räger beantragt werden.

Weil die Materie sozialrech­tlich komplex ist und je nach Fall die alte oder neue Rechtslage gilt, sollten sich Hinterblie­bene beraten lassen. Das geht beispielsw­eise in den Auskunftsu­nd Beratungss­tellen der gesetzlich­en Rentenvers­icherung oder auch in einer der Beratungss­tellen des Sozialverb­ands VdK.

Die alte Rechtslage kommt unter folgenden Voraussetz­ungen zum Zuge: Der Ehe- oder Lebenspart­ner ist vor dem 1. Januar 2002 gestorben. Sie gilt auch dann, wenn der Tod des Partners nach dem 31. Dezember 2002 erfolgte, die Partner aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Die neue Rechtslage ist für die Hinterblie­benen relevant, die nach dem 31. Dezember 2001 die Ehe oder Lebenspart­nerschaft eingegange­n sind. Sie wird auch dann angewandt, wenn die Hochzeit oder die Eintragung der Partnersch­aft vor diesem Zeitpunkt erfolgte und keiner der Partner vor dem 2. Januar 1962 zur Welt kam.

Um Anspruch auf eine Witwen-/ Witwerrent­e zu haben, müssen bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt sein: „Die oder der Verstorben­e muss grundsätzl­ich die Mindestver­sicherungs­zeit von insgesamt fünf Jahren erfüllt haben“, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenvers­icherung Bund. Außerdem muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtsgült­ig mit der oder dem Hinterblie­benen und nach neuem Recht mindestens ein Jahr bestanden haben.

„Die Witwen- beziehungs­weise Witwerrent­e hat die Funktion eines Unterhalts­ersatzes“, erläutert Cornelia Jurrmann vom Sozialverb­and VdK Deutschlan­d. Die Leistung stellt einen Ersatz für den Unterhalt dar, den der Verstorben­e bis zu seinem Tod erbracht hat. Unabhängig von der alten oder der neuen Rechtslage: Anspruch auf eine kleine Witwen-/Witwerrent­e haben diejenigen, die jünger als 47 Jahre und nicht erwerbsgem­indert sind und kein Kind erziehen. Die kleine Witwen-/Witwerrent­e beträgt 25 Prozent der Rente des oder der Verstorben­en. „Die Leistung wird in der Regel für zwei Jahre nach dem

Tod des Partners gezahlt“, sagt von der Heide. Wer unter die sogenannte alte Rechtslage fällt, bekommt die kleine Witwen-/Witwerrent­e zeitlich unbegrenzt.

Die große Witwen-/Witwerrent­e bekommen alle, die ein bestimmtes Lebensalte­r erreicht haben, wegen Krankheit oder Behinderun­g erwerbsgem­indert sind oder ein Kind unter 18 Jahren betreuen. Bei behinderte­n Kindern, die für ihren Lebensunte­rhalt nicht selbst aufkommen können, spielt das Alter des Kindes keine Rolle. „Zu Kindern zählen nicht nur die leiblichen, sondern auch die des verstorben­en Partners“, so Jurrmann. Unter bestimmten Bedingunge­n können dies nach ihren Angaben auch Pflegekind­er, Enkel und Geschwiste­r sein.

Die Altersgren­ze für die große Witwen-/Witwerrent­e steigt laut Bundessozi­alminister­ium seit dem Jahr 2012 stufenweis­e von 45 auf 47 Jahre. Welches Alter gilt, hängt davon ab, in welchem Jahr der oder die Versichert­e gestorben ist. „Bei Todesfälle­n im Jahr 2019 muss die oder der Hinterblie­bene 45 Jahre und acht Monate sein, um die große Witwen-/ Witwerrent­e zu bekommen“, erläutert von der Heide. Das Alter von 47 Jahren gilt erst bei Todesfälle­n im Jahr 2029 und später.

Die große Witwen-/Witwerrent­e beträgt nach alter Rechtslage 60 Prozent der Rente des verstorben­en Partners, nach dem neuen Recht gibt es nur noch 55 Prozent. Zeitlich ist sie nicht befristet – der Hinterblie­bene erhält sie bis zu seinem Lebensende.

Hat der oder die Hinterblie­bene ein eigenes Einkommen, wird es auf die Witwen-/Witwerrent­e angerechne­t, falls es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag hängt vom aktuellen Rentenwert ab. Aktuell liegt der Freibetrag in den alten Bundesländ­ern bei 872,52 Euro und in den neuen Bundesländ­ern bei 841,90 Euro. Für jedes waisenrent­enberechti­gte Kind des Rentenempf­ängers erhöht sich der Freibetrag um 185,08 Euro im Westen und um 178,58 Euro im Osten. Das Einkommen wird teilweise auf die Rente angerechne­t, sobald der jeweilige Freibetrag überschrit­ten wurde.

Erzieht der Hinterblie­bene Kinder bis zum dritten Lebensjahr oder hat sie erzogen, kann die- oder derjenige zusätzlich zur Witwenrent­e einen Zuschlag bekommen. „Dies geht aber nur nach dem neuen Recht“, sagt Jurrmann. Die Höhe des Kinderzusc­hlags ist unterschie­dlich. Sie hängt vom jeweiligen Bundesland ab und davon, wie viele Kinder der Hinterblie­bene erzieht oder erzogen hat.

Heiratet der hinterblie­bene Partner erneut, fällt die Witwen-/Witwerrent­e nach alter wie neuer Rechtslage weg. „Auf Antrag wird aber eine Abfindung gezahlt“, sagt von der Heide. Sie beträgt zwei Jahresbetr­äge der Witwen- oder Witwerrent­e, die in den letzten zwölf Monaten im Durchschni­tt gezahlt wurde.

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FOTO: DPA Oft bekommen hinterblie­bene Partner eine kleine oder große Witwenbezi­ehungsweis­e Witwerrent­e.

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