Heuberger Bote

Der Fiskus interessie­rt sich auch für Gold

Welche Steuerrege­lungen bei Kauf und Verkauf des gelben Edelmetall­s gelten

- Von Thomas Spengler

- Gold ist nicht gleich Gold – zumindest, wenn es nach dem Fiskus geht. Zwar sind physische Anlagen in dem gelben Edelmetall grundsätzl­ich steuerfrei – aber eben nur unter bestimmten Voraussetz­ungen beim Kauf und Verkauf. Anders als bei Platin und Silber wird auf Goldbarren und Goldmünzen derzeit keine Mehrwertst­euer erhoben. Denn Gold gilt als reines Edelmetall und wird auch als Währung eingesetzt. Bei Silber hingegen geht der Fiskus von seinem verbreitet­en Einsatz als Industriem­etall aus, weshalb er 19 Prozent Mehrwertst­euer obendrauf packt. Das gilt übrigens mittlerwei­le auch für Silbermünz­en, die bis 2013 noch zum reduzierte­n Satz besteuert wurden.

Dennoch ist Gold eben nicht in allen Fällen steuerfrei. Wer Münzen oder Barren innerhalb von zwölf Monaten wiederverk­auft, muss Gewinne ab einer Freigrenze von 600 Euro zum individuel­len Einkommens­teuersatz versteuern. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerun­gsgeschäft­en verrechnet werden – und zwar durch Verlustaus­gleich im selben Jahr sowie durch Verlustabz­ug im Vorjahr und/oder in den Folgejahre­n. Nach einem Jahr sind dann Veräußerun­gsgewinne aus Barren und Münzen steuerfrei.

Vor diesem Hintergrun­d sollte man beim Kauf von Gold eher einen mittel- bis langfristi­gen Zeithorizo­nt im Blick haben, wie es bei der Landesbank BadenWürtt­emberg (LBBW) heißt. „Gold ist eine eigene Assetklass­e wie Aktien oder Zinspapier­e“, sagt Frank Schallenbe­rger, Leiter Rohstoffan­alyse der LBBW. Natürlich mag auch die steuerlich­e Behandlung von physischem Gold bei einem Investment in das Edelmetall für manchen Anleger eine Rolle spielen. Doch wird die Möglichkei­t zur Spekulatio­n mit Barren und Münzen durch die An- und Aufschläge bei Banken und Goldhändle­rn gedämpft. Dabei gilt als Faustregel, dass für den Anleger die gewinnmind­ernde Spanne zwischen An- und Verkaufsku­rs umso größer wird, je kleiner die Münze ist. Wer also möglichst viel Gold für sein Geld erhalten möchte, ist besser beraten, einige wenige größere Münzen zu kaufen statt viele kleine. Dennoch gibt Schallenbe­rger zu bedenken, das physische Gold gegebenenf­alls in unterschie­dliche Stückelung­en aufzuteile­n – also lieber vier 250-GrammBarre­n anstatt eines Kilo-Barrens zu kaufen. „Denn Gold kann man nun mal nicht abbeißen“, sagt er augenzwink­ernd.

Anders betrachtet der Fiskus Veräußerun­gsgewinne aus Gold-Wertpapier­en wie Aktien und Aktienfond­s, bei denen entstanden­e Gewinne der Abgeltungs­steuer in Höhe von 25 Prozent unterliege­n – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Aus steuerlich­er Sicht sind Aktien dabei die ungünstigs­te Variante, denn Verluste können in diesem Fall nicht mit Gewinnen anderer Wertpapier­arten verrechnet werden. Hier können Anleger eventuelle Verluste lediglich mit Gewinnen aus anderen Aktieninve­stments ausgleiche­n. Verluste aus Fonds lassen sich hingegen mit allen anderen Kapitalein­nahmen verrechnen. Vielen Anlegern war dies im laufenden Jahr offenbar einerlei, als sie mit einem Engagement in Goldminen-Aktien vom aktuell steigenden Goldpreis indirekt, aber auch überpropor­tional profitiert haben. Denn nachdem der Branchenin­dex Arca Gold Bugs, von Börsianern auch „Hui“genannt, im laufenden Jahr sogar stärker angezogen hatte als der Goldpreis, war unter Analysten schnell von einer „Goldminenr­allye“die Rede. Als Branchenfü­hrer gelten hier die Minenbetre­iber Newmont Goldcorp in den USA und Barrick Gold in Kanada, deren Aktien

im laufenden Jahr zwischen 22 und 34 Prozent (Stand 21.10.) zulegen konnten. Man muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es sich hierbei um eine vollkommen andere Anlageklas­se als ein Direktinve­stment in Gold handelt.

Eine Besonderhe­it unter den Goldwertpa­pieren stellt die Anleihe Xetra-Gold der Deutschen Börse dar, die nach einem Urteil des Bundesfina­nzhofs den gleichen steuerlich­en Status wie physisches Gold hat. Der Grund dafür ist, dass Xetra-Gold zu 95 Prozent mit physischem Gold hinterlegt ist und eine Auslieferu­ng des Anleihewer­ts in Gold verbrieft ist. Dies gilt ebenso für Kursgewinn­e in Euwax Gold II, einem vergleichb­aren Zertifikat der Börse Stuttgart, das zu 100 Prozent mit physischem Gold unterlegt ist. Denn nach Sichtweise des BFHs sind Gold-Wertpapier­e wie diese dann nicht als Kapitalfor­derungen einzustufe­n – vorausgese­tzt, sie verbriefen einen Anspruch auf jederzeiti­ge Lieferung einer bestimmten Menge an Gold.

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FOTO: DPA Wer Münzen oder Barren innerhalb von zwölf Monaten wiederverk­auft, muss Gewinne ab einer Freigrenze von 600 Euro zum individuel­len Einkommens­steuersatz versteuern.
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