Der Fiskus interessiert sich auch für Gold
Welche Steuerregelungen bei Kauf und Verkauf des gelben Edelmetalls gelten
- Gold ist nicht gleich Gold – zumindest, wenn es nach dem Fiskus geht. Zwar sind physische Anlagen in dem gelben Edelmetall grundsätzlich steuerfrei – aber eben nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Kauf und Verkauf. Anders als bei Platin und Silber wird auf Goldbarren und Goldmünzen derzeit keine Mehrwertsteuer erhoben. Denn Gold gilt als reines Edelmetall und wird auch als Währung eingesetzt. Bei Silber hingegen geht der Fiskus von seinem verbreiteten Einsatz als Industriemetall aus, weshalb er 19 Prozent Mehrwertsteuer obendrauf packt. Das gilt übrigens mittlerweile auch für Silbermünzen, die bis 2013 noch zum reduzierten Satz besteuert wurden.
Dennoch ist Gold eben nicht in allen Fällen steuerfrei. Wer Münzen oder Barren innerhalb von zwölf Monaten wiederverkauft, muss Gewinne ab einer Freigrenze von 600 Euro zum individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Nach einem Jahr sind dann Veräußerungsgewinne aus Barren und Münzen steuerfrei.
Vor diesem Hintergrund sollte man beim Kauf von Gold eher einen mittel- bis langfristigen Zeithorizont im Blick haben, wie es bei der Landesbank BadenWürttemberg (LBBW) heißt. „Gold ist eine eigene Assetklasse wie Aktien oder Zinspapiere“, sagt Frank Schallenberger, Leiter Rohstoffanalyse der LBBW. Natürlich mag auch die steuerliche Behandlung von physischem Gold bei einem Investment in das Edelmetall für manchen Anleger eine Rolle spielen. Doch wird die Möglichkeit zur Spekulation mit Barren und Münzen durch die An- und Aufschläge bei Banken und Goldhändlern gedämpft. Dabei gilt als Faustregel, dass für den Anleger die gewinnmindernde Spanne zwischen An- und Verkaufskurs umso größer wird, je kleiner die Münze ist. Wer also möglichst viel Gold für sein Geld erhalten möchte, ist besser beraten, einige wenige größere Münzen zu kaufen statt viele kleine. Dennoch gibt Schallenberger zu bedenken, das physische Gold gegebenenfalls in unterschiedliche Stückelungen aufzuteilen – also lieber vier 250-GrammBarren anstatt eines Kilo-Barrens zu kaufen. „Denn Gold kann man nun mal nicht abbeißen“, sagt er augenzwinkernd.
Anders betrachtet der Fiskus Veräußerungsgewinne aus Gold-Wertpapieren wie Aktien und Aktienfonds, bei denen entstandene Gewinne der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent unterliegen – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Aus steuerlicher Sicht sind Aktien dabei die ungünstigste Variante, denn Verluste können in diesem Fall nicht mit Gewinnen anderer Wertpapierarten verrechnet werden. Hier können Anleger eventuelle Verluste lediglich mit Gewinnen aus anderen Aktieninvestments ausgleichen. Verluste aus Fonds lassen sich hingegen mit allen anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Vielen Anlegern war dies im laufenden Jahr offenbar einerlei, als sie mit einem Engagement in Goldminen-Aktien vom aktuell steigenden Goldpreis indirekt, aber auch überproportional profitiert haben. Denn nachdem der Branchenindex Arca Gold Bugs, von Börsianern auch „Hui“genannt, im laufenden Jahr sogar stärker angezogen hatte als der Goldpreis, war unter Analysten schnell von einer „Goldminenrallye“die Rede. Als Branchenführer gelten hier die Minenbetreiber Newmont Goldcorp in den USA und Barrick Gold in Kanada, deren Aktien
im laufenden Jahr zwischen 22 und 34 Prozent (Stand 21.10.) zulegen konnten. Man muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es sich hierbei um eine vollkommen andere Anlageklasse als ein Direktinvestment in Gold handelt.
Eine Besonderheit unter den Goldwertpapieren stellt die Anleihe Xetra-Gold der Deutschen Börse dar, die nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs den gleichen steuerlichen Status wie physisches Gold hat. Der Grund dafür ist, dass Xetra-Gold zu 95 Prozent mit physischem Gold hinterlegt ist und eine Auslieferung des Anleihewerts in Gold verbrieft ist. Dies gilt ebenso für Kursgewinne in Euwax Gold II, einem vergleichbaren Zertifikat der Börse Stuttgart, das zu 100 Prozent mit physischem Gold unterlegt ist. Denn nach Sichtweise des BFHs sind Gold-Wertpapiere wie diese dann nicht als Kapitalforderungen einzustufen – vorausgesetzt, sie verbriefen einen Anspruch auf jederzeitige Lieferung einer bestimmten Menge an Gold.