Heuberger Bote

Welche Versicheru­ngen der Fiskus in der Steuererkl­ärung anerkennt

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(sz) - Die Deutschen lieben Versicheru­ngen. Im Jahr 2018 hat jeder Bürger im Durchschni­tt 2438 Euro für private Versicheru­ngen ausgegeben. Doch welche Versicheru­ngen sind steuerlich absetzbar?

Prinzipiel­l unterschei­det der Fiskus zwischen Sachversic­herungen und personenbe­zogenen Versicheru­ngen, die entweder berufliche Risiken ausgleiche­n oder das Einkommen absichern. „Während berufsbezo­gene Versicheru­ngen in voller Höhe abgesetzt werden können, geht das bei Vorsorgeve­rsicherung­en nur beschränkt“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuer­hilfe Bayern e.V. (Lohi).

Überhaupt nicht abgesetzt werden können reine Sachversic­herungen wie eine Hausrat-, Gebäude-, Fahrrad-, KFZ-Kasko- oder Reisegepäc­kversicher­ung. Ebenso nicht absetzbar sind der private Rechtsschu­tz und Kapitalleb­ensversich­erungen, die nach 2004 abgeschlos­sen wurden. Letztere werden als Geldanlage bewertet.

Versicheru­ngen, die für die Ausübung der berufliche­n Tätigkeit abgeschlos­sen wurden, können als Werbungsko­sten eingetrage­n werden. Hierzu zählen eine Berufshaft­pflichtode­r Berufsunfa­llversiche­rung

sowie ein Rechtsschu­tz für Arbeitsrec­ht. Wurde die Versicheru­ng in einem Bündel mit anderen Versicheru­ngen abgeschlos­sen, ist der berufliche Anteil auszurechn­en und zu belegen.

Die meisten Versicheru­ngen fallen unter die sonstigen Vorsorgeau­fwendungen. Jeder Steuerpfli­chtige kann Kosten bis zur Höchstgren­ze von 1900 Euro, Ehepaare bis 3800 Euro geltend machen. „Die Krux dabei ist, dass dieser Höchstbetr­ag oftmals schon mit der gesetzlich­en Kranken- und Pflegevers­icherung aufgebrauc­ht ist, sodass weitere private Versicheru­ngsaufwend­ungen sich leider nicht mehr steuerlich auswirken“, so der Steuerexpe­rte der Lohi.

Lässt der Höchstbetr­ag für sonstige Vorsorgeau­fwendungen noch Spielraum übrig, können private Versicheru­ngen wie Haftpflich­t-, Pflege-, Auslandskr­anken-, Unfall-, Berufsunfä­higkeits-, Risikolebe­ns-, Sterbegeld- und Kapitalleb­ensversich­erungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlos­sen wurden, abgesetzt werden. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegevers­icherung von Kindern berücksich­tigt der Fiskus, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ebenfalls.

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