Welche Versicherungen der Fiskus in der Steuererklärung anerkennt
(sz) - Die Deutschen lieben Versicherungen. Im Jahr 2018 hat jeder Bürger im Durchschnitt 2438 Euro für private Versicherungen ausgegeben. Doch welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?
Prinzipiell unterscheidet der Fiskus zwischen Sachversicherungen und personenbezogenen Versicherungen, die entweder berufliche Risiken ausgleichen oder das Einkommen absichern. „Während berufsbezogene Versicherungen in voller Höhe abgesetzt werden können, geht das bei Vorsorgeversicherungen nur beschränkt“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Überhaupt nicht abgesetzt werden können reine Sachversicherungen wie eine Hausrat-, Gebäude-, Fahrrad-, KFZ-Kasko- oder Reisegepäckversicherung. Ebenso nicht absetzbar sind der private Rechtsschutz und Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden. Letztere werden als Geldanlage bewertet.
Versicherungen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurden, können als Werbungskosten eingetragen werden. Hierzu zählen eine Berufshaftpflichtoder Berufsunfallversicherung
sowie ein Rechtsschutz für Arbeitsrecht. Wurde die Versicherung in einem Bündel mit anderen Versicherungen abgeschlossen, ist der berufliche Anteil auszurechnen und zu belegen.
Die meisten Versicherungen fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Jeder Steuerpflichtige kann Kosten bis zur Höchstgrenze von 1900 Euro, Ehepaare bis 3800 Euro geltend machen. „Die Krux dabei ist, dass dieser Höchstbetrag oftmals schon mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht ist, sodass weitere private Versicherungsaufwendungen sich leider nicht mehr steuerlich auswirken“, so der Steuerexperte der Lohi.
Lässt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch Spielraum übrig, können private Versicherungen wie Haftpflicht-, Pflege-, Auslandskranken-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Sterbegeld- und Kapitallebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, abgesetzt werden. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern berücksichtigt der Fiskus, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ebenfalls.