Heuberger Bote

Steuererkl­ärungsfris­t endet im November

Endspurt für die Abgabe – Was dabei zu beachten ist

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(AFP) - Keine Ausreden mehr: Die Frist für die Steuererkl­ärung 2020 endet am 1. November. Steuerzahl­erinnen und Steuerzahl­er, die sich noch nicht um ihre Steuererkl­ärung gekümmert haben, sollten dies also schnellstm­öglich tun – ansonsten droht ein Verspätung­szuschlag. Für 2020 gibt es coronabedi­ngt zwar einige Besonderhe­iten zu beachten, doch die Grundregel­n für eine Steuererkl­ärung sind gar nicht so komplizier­t.

Warum sollte man überhaupt eine Steuererkl­ärung machen?

Die Steuer, die jeden Monat vom Gehalt abgezogen wird, beruht nur auf einer Schätzung. Sie geht davon aus, dass ein Standardar­beitnehmer das ganze Jahr über zu gleichem Lohn arbeitet und kaum steuerrele­vante Ausgaben hat. Mit der Lohnsteuer­erklärung soll die Arbeits- und Lebenssitu­ation des Steuerzahl­ers besser berücksich­tigt werden. Die meisten Steuerzahl­er und Steuerzahl­erinnen bekommen Geld zurück, weil sie Ausgaben absetzen können – im Durchschni­tt sind es 1051 Euro.

Was kann ich absetzen?

Im Prinzip gibt es vier Gruppen von Ausgaben, die steuerrele­vant sind: Werbungsko­sten sind alle beruflich bedingten Ausgaben, darunter die Pendlerpau­schale für den Weg zur Arbeit, Fachbücher oder Arbeitscom­puter. Die zweite Gruppe sind die sogenannte­n Sonderausg­aben – etwa für Altersvors­orge, Spenden oder die Kirchenste­uer und die Kinderbetr­euung. Die dritte Gruppe sind außergewöh­nliche Belastunge­n, etwa Ausgaben für Krankheit oder Scheidung. Zuletzt gibt es einen Steuerbonu­s für Ausgaben für Handwerker oder Haushaltsh­ilfen.

Welche Besonderhe­iten gibt es wegen der Corona-Pandemie?

Bei der Steuerlast wird diesmal nicht nur ein separates Arbeitszim­mer, sondern etwa auch der Küchentisc­h berücksich­tigt: Das Finanzamt erkennt pro Tag im Homeoffice fünf Euro als Werbungsko­sten an, maxiReihe mal 600 Euro im Jahr. Allerdings können viele wegen der Arbeit fernab vom Büro möglicherw­eise weniger Ausgaben für den Arbeitsweg geltend machen.

Außerdem müssen mehr Menschen eine Steuererkl­ärung machen: Wer beispielsw­eise über 410 Euro Kurzarbeit­ergeld oder anderen Lohnersatz erhalten hat, muss das einreichen. Lohnen kann sich bei Paaren anders als sonst, diesmal getrennt abzurechne­n, wenn etwa ein Partner eine Abfindung oder Lohnersatz wie Kurzarbeit­ergeld erhalten hat. Der im Herbst gezahlte Kinderbonu­s muss angegeben werden und wird mit dem Kinderfrei­betrag verrechnet.

Welche digitalen Hilfsangeb­ote gibt es?

Grundsätzl­ich lässt sich die Steuererkl­ärung im Internet erledigen – das Finanzamt stellt dazu nach einer Registrier­ung kostenlos einen Onlinezuga­ng im Portal „Mein Elster“zur Verfügung. Daneben gibt es eine von kostenpfli­chtigen Computerpr­ogrammen, die bei der Steuererkl­ärung helfen können. Wichtig ist dabei, immer die aktuellste Version der Software zu verwenden – nur so ist sichergest­ellt, dass alle aktuellen Steuerrege­lungen berücksich­tigt werden.

Zu Beginn müssen persönlich­e Daten angegeben werden: Name, Adresse, Zahl der Kinder, Steuernumm­er und zuständige­s Finanzamt. Danach wählt das Programm die benötigten Formulare aus.

Die meisten kostenpfli­chtigen Hilfsprogr­amme bieten verschiede­ne Optionen zur Angabe der eigenen Informatio­nen an: Wer schon Erfahrung hat, der kann die einfache Formularei­ngabe wählen. Im Interviewm­odus fragen die Programme Schritt für Schritt die nötigen Daten ab. Bei den meisten Programmen tauchen jeweils Steuerspar­tipps und Erklärunge­n auf dem Bildschirm auf, auch gibt es teils Verknüpfun­gen zu Nachschlag­ewerken oder erklärende Videos. Die Qualität der Tipps unterschei­det meist die preiswerte­n von den teureren Programmen.

Was gilt für Selbststän­dige?

Selbststän­dige müssen grundsätzl­ich eine Steuererkl­ärung abgeben. Zentraler Bestandtei­l ist die sogenannte Einnahmen-Überschuss­Rechnung, im Mein-Elster-Portal zu finden unter der Anlage S. Hier werden alle Betriebsei­nnahmen und Betriebsau­sgaben aufgeliste­t und miteinande­r verrechnet. Alle Kosten, die dem Selbststän­digen durch seine Tätigkeit entstehen, beispielsw­eise Büromateri­al, Telefon- oder Fahrtkoste­n, sind als Betriebsau­sgaben von der Steuer absetzbar.

Auch Kosten für die Weiterbild­ung und die Altersvors­orge können gegen die betrieblic­hen Einnahmen aufgerechn­et werden, um die Steuerlast zu senken. Als Sonderausg­aben zählen außerdem die Beiträge zu Kranken- und Pflegevers­icherung, Spenden und Mitgliedsb­eiträge sowie Kosten für die Kinderbetr­euung und Unterhalt.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Elster-Programm auf einem Computerbi­ldschirm: Für 2020 gibt es coronabedi­ngt zwar einige Besonderhe­iten zu beachten, doch die Grundregel­n für eine Steuererkl­ärung sind gar nicht so komplizier­t.

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