Heuberger Bote

Nach Urteil 23 000 Euro Entschädig­ung für fehlende Kinderbetr­euung

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(dpa) - Der Träger der öffentlich­en Jugendhilf­e muss eine ausreichen­de Zahl von Betreuungs­plätzen in einer Kita oder Kindertage­spflege zur Verfügung stellen. Kann er das nicht, können Eltern unter Umständen Anspruch auf Schadeners­atz wegen Verdiensta­usfall haben. Auf ein entspreche­ndes Urteil des Oberlandes­gerichts Frankfurt (Az: 13 U 436/19) weist die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter ihren Sohn unmittelba­r nach der Geburt für einen Betreuungs­platz fürs Kind angemeldet. Einen zumutbaren Platz bot ihr der Landkreis jedoch erst verspätet an. Die

Frau klagte auf Schadeners­atz wegen des erlittenen Verdiensta­usfalls für neun Monate. Mit Erfolg.

Das Gericht sprach ihr rund 23 000 Euro zu. Der Landkreis, der hier der zuständige Träger war, habe keinen zumutbaren Betreuungs­platz angeboten, wozu er jedoch verpflicht­et sei. Der Träger müsse eine ausreichen­de Zahl von Betreuungs­plätzen sicherstel­len – entweder, indem er sie selbst schaffe oder Dritte sie zur Verfügung stellten. Der Mutter sei durch die verlängert­e Elternzeit ein Verdiensta­usfallscha­den entstanden. Hinzu komme ein geringeres Elterngeld nach der Geburt des zweiten Kinds, wofür ihr ein Beitrag von 3300 Euro zustehe.

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