Heuberger Bote

Umzug ins Seniorenhe­im

Wann endet der Mietvertra­g?

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Einfach ausziehen und die Miete nicht mehr zahlen? Keine gute Idee. Denn die Pflicht zur Zahlung endet erst mit dem Ende des Mietvertra­ges. Absprachen mit dem Vermieter muss man beweisen können.

Die Miete muss bis zum Ende des Mietverhäl­tnisses gezahlt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man früher auszieht und der Vermieter Handwerker in die Wohnung lässt. Das zeigt ein Urteil des Landgerich­ts Koblenz (Az.: 6 S 188/ 20), über das die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 18/2021) berichtet. Fehlt ein entspreche­nder

Aufhebungs­vertrag und können die Handwerker die Wohnung jederzeit wieder verlassen, besteht die Pflicht zur Mietzahlun­g.

Wohnung wurde renoviert

In dem verhandelt­en Fall war die Bewohnerin einer Dachgescho­sswohnung in ein Seniorenhe­im umgezogen. Sie war im März ausgezogen. Für diesen Monat zahlte sie auch noch die volle Miete. Danach stellte sie die Mietzahlun­g ein und berief sich auf eine mündliche Vereinbaru­ng mit dem Vermieter. Dieser ließ die Wohnung nach dem Auszug gut zwei Monate lang renovieren.

Zwischen der früheren Mieterin und dem Vermieter war streitig, ob die Handwerker in der Wohnung im restlichen März und im April auch wohnten. Unstrittig war, dass sie einige Möbel der ehemaligen Bewohnerin nutzten. Der Vermieter verlangte von seiner früheren Mieterin für April und Mai die Miete.

Vereinbaru­ng konnte nicht bewiesen werden

Zu Recht: Dem Vermieter stehen die Mietzahlun­gen zu, entschied das Gericht. Da es weder einen Aufhebungs­vertrag noch eine schriftlic­he Kündigung zum März gab, habe die Mieterin nicht beweisen können, dass es eine entspreche­nde Vereinbaru­ng gegeben habe. Auch sei der Anspruch des Vermieters nicht erloschen, weil er die Wohnung den Handwerker­n überlassen habe. Der Vermieter habe unwiderspr­ochen vorgetrage­n, dass er jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Handwerker wegzuschic­ken und der Mieterin wieder den Gebrauch der Wohnung zu gewähren. Außer Malerarbei­ten habe es zudem keine weiteren umfangreic­hen Renovierun­gsarbeiten gegeben, die einen Gebrauch der Wohnung ausgeschlo­ssen hätten. dpa/tmn

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Foto: CB Die Mietwohnun­g muss fristgerec­ht gekündigt werden, wenn ein Umzug ins Seniorenhe­im ansteht.

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