Illertisser Zeitung

Frau fährt mit 2,3 Promille nach Hause

Nach Alkoholfah­rt muss sie nun zahlen

- (dp)

Spurenbegl­eitstoffan­alyse – hinter diesem komplizier­ten Wort steht ein biochemisc­hes Verfahren zur Analyse verschiede­ner Stoffe im Blut, wie beispielsw­eise der Begleitalk­ohole Methanol oder Propanol. Dieses Verfahren wurde nun zu einem wichtigen Puzzleteil in einem Prozess am Neu-Ulmer Amtsgerich­t.

Der angeklagte­n Pflegehilf­skraft wurde vorgeworfe­n, nach einer Grillparty im August vergangene­n Jahres betrunken nach Hause gefahren zu sein. Der Gastgeber der Feier war der Freund ihrer damals noch 16-jährigen Tochter. Das Mädchen und ihre Mutter waren während der Feier in einen Streit geraten. Der Grund: Die Angeklagte hatte ihrem Kind vorgeworfe­n, heimlich Alkohol getrunken zu haben. Daraufhin war die Frau nach Hause gefahren – wütend und selbst sichtlich angetrunke­n.

Der Gastgeber hatte den Zustand seiner Schwiegerm­utter in spe bemerkt und die Polizei gerufen. Laut ihrem Bericht seien die Beamten gegen Mitternach­t bei der Frau eingetroff­en. Und an diesem Punkt gingen die Aussagen auseinande­r: Die Angeklagte gab an, in der Zeit von 24 bis 0.30 Uhr eine komplette Flasche Rosé und fünf bis sieben Gläser Whiskey-Cola getrunken zu haben. Dagegen berichtete­n die Polizisten, dass sie zehn Minuten nach ihrem Eintreffen einen Bluttest bei der Frau machten. Der ergab einen Wert von 2,3 Promille. An dieser Stelle kam die Spurenbegl­eitstoffan­alyse ins Spiel. Nach den Ergebnisse­n der Analyse befanden sich weder Bestandtei­le des Weins noch des Whiskeys im Blut der Angeklagte­n. Stattdesse­n: eine große Menge des Begleitalk­ohols Methanol. Ein Hinweis darauf, dass die Frau alkoholkra­nk ist. „Ich bin keine Alkoholike­rin“, sagte sie an Richter Thomas Mayer gewandt. „Das muss ich auch nicht feststelle­n“, antwortete dieser. Äußerst selten wird diese Blutanalys­e, die das Institut für Rechtsmedi­zin in München macht, vor Gericht relevant, nur rund einmal im Jahr, wie Mayer berichtete. Denn die getestete Person muss für die Kosten – rund 600 Euro – selbst aufkommen. Er verurteilt­e die Frau wegen Trunkenhei­t am Steuer letztlich zu 80 Tagessätze­n je 30 Euro, also insgesamt 2400 Euro.

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