Jede Menge Regeln für ein kleines Schild
Bernd Ahmons Kennzeichen wurde in der Ellwanger Zulassungsstelle genau geprüft, obwohl es drei Jahre alt ist
- Das hatte sich Bernd Ahmon anders vorgestellt: Zum Frühjahr wollte er in der Kfz-Zulassungsstelle in Ellwangen sein Cabrio wieder zulassen. Klingt einfach, war’s aber nicht. Denn angeblich war das Schild zu klein. Bei Nummernschildern gibt es nämlich einiges zu beachten.
Das Kennzeichen sei nicht zulässig, wurde Ahmon beschieden. Der verstand die Welt nicht mehr. Denn genau mit diesem Schild hatte er das Auto vor drei Jahren zum ersten Mal zugelassen. Damals ohne irgendwelche Beanstandungen. Dieses Mal wurde das Schild gemessen und für zu klein befunden, erinnert sich Ahmon. Das dürfe er nicht mehr verwenden, bekam er zu hören.
Bernd Ahmon ist keiner, der so einfach nachgibt, und machte seinem Unmut Luft. Die dritte Mitarbeiterin habe schließlich nicht nur zum Lineal, sondern auch zum Telefonhörer gegriffen, in Aalen angerufen und eine Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt. Inzwischen ist das Auto mit dem alten Kennzeichen wieder zugelassen, ganz regulär, ohne Ausnahmegenehmigung. Ahmon ärgert sich trotzdem. Hätte er nicht auf die Zulassung gepocht, hätte er für ein neues Kennzeichen bezahlen müssen, glaubt er. Und das, obwohl er schon einmal bezahlt habe, als er sich das Wunschkennzeichen mit einem Buchstaben und zwei Zahlen habe machen lassen. Und eben darum war es auch kein gewöhnliches Kennzeichen, sondern ein etwas kürzeres. Weil das flotter aussieht.
Schriftgröße und Abstände sind minutiös festgelegt
So viel Aufhebens, nur weil ein Kennzeichen auf einmal angeblich drei, vier Millimeter schmaler war als erlaubt? Ganz so war es nicht, sagt Susanne Dietterle, Pressesprecherin des Landkreises. Das Problem sei nicht die Breite des Kennzeichens (40 Zentimeter) gewesen. Vielmehr war zweifelhaft, ob die Abstände von Ziffern und Buchstaben den vorgeschriebenen Werten entsprechen. Die sind in Anlage 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung festgeschrieben. Ahmons Nummernschild hat den Vorgaben entsprochen, also hat es das Siegel bekommen.
Die Anlage 4 regelt im Detail, wie ein Kennzeichen auszusehen hat. Darauf muss man achten:
Kennzeichen mit einer Zeile dürfen maximal 52 Zentimeter breit und elf Zentimeter hoch sein. Mehr als acht Stellen sind nicht zulässig. Zwischen Buchstaben und Zahlen ist ein Mindestabstand definiert, der nicht unterschritten werden darf. Auch die Schrift ist vorgeschrieben (fette Mittelschrift, falls der Platz nicht reicht, fette Engschrift). Genau festgelegt ist auch der Abstand zwischen Schrift, Rand und Euro-Feld. Und die Dicke der Linien.
Jedes Auto braucht vorne und hinten ein Nummernschild, sie müssen fest angebracht sein. Das hintere Schild muss so beleuchtet sein, dass es noch in 20 Metern Entfernung gelesen werden kann. Beim Anschrauben sollte man darauf achten, dass die Kennzeichen nicht mehr als 30 Grad geneigt sind. Und dass die Kennzeichen mindestens 20 Zentimeter über dem Boden angebracht sind.
Nummernschilder dürfen weder spiegeln noch verschmutzt sein, sie dürfen nicht mit Glas, Folien oder ähnlichem abgedeckt werden, es sei denn, das ist genehmigt.
Diese Vorgaben werden regelmäßig aktualisiert, zuletzt am 23. März diesen Jahres. Über solche Änderungen informiert das Landratsamt die Unternehmen, die Schilder prägen. Dort dürfte also eigentlich nichts schief gehen. Autofahrer können sich aber auch bei der Zulassungsstelle selbst informieren und beraten lassen, welche Kennzeichen erlaubt sind.
Obwohl es klare Regeln und ausdrückliche Hinweise an die Schilderprägestellen gebe, gebe es immer wieder Nummernschilder, die den Vorgaben nicht entsprechen, sagt Dietterle. Die Zulassungsstellen seien deshalb vom Regierungspräsidium angehalten, im Zweifelsfall nachzumessen. Wie im Fall von Bernd Ahmon. Dessen drei Jahre altes Kennzeichen dann aber doch die neuen Vorgaben erfüllt hat.