Was drinstehen muss
Ab Januar 2019 müssen Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister im Ex-post-Kostenblatt über die Rendite sowie über sämtliche tatsächlichen Kosten der Geldanlage im Vorjahr informieren. Konkret verlangt sind folgende Angaben: Gesamtsumme der Kosten ● der Wertpapierdienstleistung (Beratung, Vermögensverwaltung etc.) sowie der Kosten des Finanzinstruments. Diese Kosten müssen jeweils als Geldbetrag sowie als Prozentsatz des verwalteten Vermögens angegeben werden. Eventuelle Zahlungen Dritter: ● Das sind Zuwendungen, die der Berater etwa erhält, wenn er Produkte einer Fondsgesellschaft vermittelt. Auswirkungen der angefallenen ● Kosten auf die Rendite der Geldanlage, auf Wunsch des Kunden Aufsplittung der Dienstleistungsund Produktkosten in einmalige Kosten, laufende Kosten, Transaktionskosten und Nebenkosten. (julu)