Lokführer verlangt nach Suizidfall Schmerzensgeld
Zugführer erlitt Schock und ist seither berufsunfähig
(dpa) - „Notarzteinsatz am Gleis“– viele Bahnreisende kennen diese Worte. Meistens steht er für einen Suizid auf den Schienen. Und damit für einen heftigen Schicksalsschlag – nicht nur für die Angehörigen des Toten, sondern auch für den Lokführer. Einer dieser Betroffenen ist nun in München vor das Oberlandesgericht (OLG) gezogen, weil er berufsunfähig ist – seit ein Mann 2013 im Bahnhof Freising von der Regionalbahn überrollt wurde, die er steuerte.
Der heute 42 Jahre alte Zugführer erlitt einen Schock und war mehrfach krankgeschrieben. Er wurde schließlich von seinem Arbeitgeber entlassen, weil alle Wiedereingliederungsversuche scheiterten.
Daher forderte er von der privaten Haftpflichtversicherung des Toten 10 000 Euro Schmerzensgeld und 27 000 Euro Schadenersatz sowie Verdienstausfall in Höhe von 700 Euro im Monat bis zur Rente. Zuerst hatte der Lokführer auch den Bruder des Toten als Erben verklagt. Der hat die Erbschaft allerdings inzwischen ausgeschlagen, seither war die Versicherung die alleinige Beklagte.
Nach Angaben der Eisenbahnund Verkehrsgewerkschaft (EVG) nehmen sich in Deutschland etwa 1000 Menschen im Jahr auf den Schienen das Leben. Das sind mehr als drei Fälle pro Tag. Die Deutsche Bahn geht von einer etwas niedrigeren Zahl aus. „Bemessen an den rund 20 000 Lokführern bei der DB und einer jährlichen Rate von etwa 700 Fällen in Deutschland erleben Lokführer statistisch gesehen alle 20 Jahre einen Schienensuizid“, teilt das Unternehmen mit. Statistisch gesehen trifft es damit jeden Lokführer in einem 45-jährigen Berufsleben zweimal.
Ein Sprecher betonte, dass der in München klagende Lokführer kein Mitarbeiter der Deutschen Bahn war. „Lokführer, die bei der Bahn arbeitsunfähig sind, erhalten ein alternatives Jobangebot.“Das Unternehmen versuche, Betroffenen so gut wie möglich zu helfen und sie psychologisch zu betreuen.
Rechtlich kompliziert
Im aktuellen Fall empfiehlt die Vorsitzende Richterin am OLG München den Parteien, sich zu einigen. Denn die rechtliche Würdigung sei kompliziert. So erlischt die Haftungspflicht einer Versicherung, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird. Dass es einen wirklichen Vorsatz gab und es sich nicht um eine Kurzschlussreaktion handelt, muss die Versicherung allerdings zweifelsfrei nachweisen. Das ist im Nachhinein fast unmöglich.
Laut Vorschlag des Münchner Gerichts soll die Haftpflichtversicherung des Toten 70 000 Euro Schadenersatz an den Lokführer zahlen. Im Gegenzug soll der seine Klage zurückziehen. Die Parteien haben nun zwei Wochen Zeit, sich über den Vorschlag Gedanken zu machen. Wenn sie keinen Widerspruch gegen den Vergleich einlegen, ist der Fall damit erledigt. Der Anwalt des Lokführers sagt: „Ich glaube, die Chancen dafür stehen ganz gut.“