Ipf- und Jagst-Zeitung

Was Erblasser bedenken sollten

Unterschie­dliche Formen des letzten Willens – Testament an Situation anpassen

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Bargeld, Immobilien oder Wertgegens­tände – wer soll nach dem Tod was bekommen? Sich über den letzten Willen rechtzeiti­g Gedanken zu machen, ist sinnvoll. Ein Testament kann selbst handschrif­tlich oder von Notaren als Vertrag aufgesetzt und beurkundet. Ein Überblick über die verschiede­nen Testamente und die Unterschie­de:

Einzeltest­ament:

„Ein Einzeltest­ament ist nicht nur etwas für Singles“, sagt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Paul Grötsch. Er ist Geschäftsf­ührer des Deutschen Forums für Erbrecht. Generell kann jeder ganz klassisch ein Einzeltest­ament aufsetzen und darin Erben benennen oder Auflagen festschrei­ben. Ein Einzeltest­ament lässt sich jederzeit wieder ändern.

Gemeinscha­ftliches Testament:

Ein Gemeinscha­ftstestame­nt können Eheleute aufsetzen – „nicht aber Lebensgefä­hrten, es sei denn, es sind eingetrage­ne Lebenspart­ner“, wie Eberhard Rott betont, Vorstandsv­orsitzende­r der Arbeitsgem­einschaft Testaments­vollstreck­ung und Vermögensv­orsorge.

Wird ein Gemeinscha­ftstestame­nt handschrif­tlich abgefasst, reicht es, wenn einer es schreibt. „Wichtig ist nur, dass es von beiden unterzeich­net wird“, erklärt Jan Bittler, Geschäftsf­ührer der Deutschen Vereinigun­g für Erbrecht und Vermögensn­achfolge.

Einzelne oder alle Verfügunge­n in einem gemeinscha­ftlichen Testament können „wechselbez­üglich“sein. Das hat zur Folge, dass diese Verfügunge­n nur dann geändert oder widerrufen werden können, wenn beide Ehepartner dies wollen. Stirbt einer der beiden, dann ist der Hinterblie­bene an die wechselbez­üglichen Vereinbaru­ngen in dem gemeinscha­ftlichen Testament gebunden.

Bei einem Erbvertrag verpflicht­et sich jemand, im Fall seines Todes einer anderen Person Vermögen zuzuwenden. „Ein Erbvertrag bietet sich beispielsw­eise für zwei an, die nicht verheirate­t sind, aber in einer eheähnlich­en Gemeinscha­ft leben“, erläutert Rott. Denkbar ist etwa auch, Pflegepers­onen über einen Erbvertrag Zuwendunge­n zuzusicher­n. In einem Erbvertrag kann die

Erbvertrag:

sukzessive Übergabe eines Betriebs an den Nachfolger geregelt werden.

„Ein Erbvertrag kann nur über einen Notar abgeschlos­sen werden“, betont Rott. Dafür müssen sich alle Vertragspa­rtner bei einem Notar einfinden. Erblasser sollten sich ein Rücktritts­recht vertraglic­h vorbehalte­n. Ein solches Rücktritts­recht kann wichtig sein, etwa dann, wenn sich herausstel­lt, dass der auserkoren­e Nachfolger eines Unternehme­ns doch nicht so geeignet ist wie anfangs gedacht.

Patchwork-Familien-Testament:

Zwei heiraten und bringen jeweils Kinder aus einer früheren Beziehung mit. Die Partner einer solchen Patchwork-Familie können jeweils ein Einzeltest­ament oder ein gemeinscha­ftliches Testament aufsetzen.

Auch wie die Kinder an der Erbschaft beteiligt werden, müssten die Eheleute entscheide­n. Zu klären ist die Frage, ob jeder Partner nach seinem Tod nur seinen leiblichen Kindern etwas zuwenden will oder ob alle Kinder, also auch die des Partners, etwas erhalten sollen.

Plötzlich passiert es, man schwebt in Lebensgefa­hr. In einer solchen Situation ist es oft unmöglich, seine Wünsche für die Zeit nach seinem Tod selbst aufzuschre­iben. Für solche Fälle gibt es das Nottestame­nt. „Dabei kann man seinen letzten Willen vor drei Zeugen mündlich erklären“, sagt Rott.

Danach muss das Gesagte niedergesc­hrieben und von den Zeugen unterzeich­net werden. Besteht die Möglichkei­t, einen Notar hinzuziehe­n – auch mit hohem Aufwand – dann muss das geschehen. Ein Zeugentest­ament ist in einem solchen Fall unwirksam.

Bei den Zeugen muss es sich zwingend um neutrale Personen handeln. Werden Ehe- oder Lebenspart­ner oder in gerader Linie verwandte Personen zu Zeugen ernannt, dann ist der letzte Wille unwirksam.

Nottestame­nt:

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FOTO: DPA Ein handschrif­tliches Testament: Nur eine von vielen Formen des letzten Willens.

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