Wenn die Kündigungswelle kommt
Wie Arbeitnehmer gegen den drohenden Jobverlust vorgehen können
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SCHONDORF - Kommt nach der Kurzarbeit die (Massen-)Arbeitslosigkeit? Das ist noch offen. Wenn es im Betrieb kriselt, gibt es allerdings einige Möglichkeiten, den eigenen Job sicherer zu machen. So können manche Arbeitnehmer eine Pflegezeit, andere eine Elternzeit nehmen und gerade vielen Älteren kann ein Antrag auf Anerkennung ihrer Schwerbehinderung helfen.
Einen pflegebedürftigen Angehörigen ● betreuen: Über drei Millionen Pflegebedürftige leben derzeit in ihren eigenen vier Wänden oder bei ihrer Familie. Das bedeutet, dass Millionen Arbeitnehmer in ihrem engen familiären Umkreis einen Pflegebedürftigen haben. Wenn sie diesen betreuen, tun sie auch sich selbst etwas Gutes. Sie können nämlich ihren Arbeitsplatz sicherer machen, indem sie die „Teilzeitkarte“ziehen. Um den Angehörigen zu betreuen, haben die meisten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit. Das regeln zwei Gesetze: Das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz. Der Clou dabei ist, dass schon eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit um wenige Stunden einen Kündigungsschutz auslöst. Der Antrag auf die Zeit für die Pflege muss beim jeweiligen Arbeitgeber gestellt werden. Wichtig dabei: Eine wöchentliche Mindestpflegezeit spielt – soweit es um die Freistellungsansprüche geht – keine Rolle.
Schwanger werden: Für werdende ● Mütter gilt bis zum Ende der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung ein besonderer Kündigungsschutz. Dafür müssen sie natürlich dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie schwanger sind. Das geht auch noch, wenn der Chef die Kündigung ausspricht. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für diejenigen, die noch in der Probezeit sind. Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich jedoch aufgrund einer Schwangerschaft nicht.
Elternzeit nehmen: Der Kündigungsschutz ● besteht ebenfalls während der Elternzeit. Mutter und Vater können die Elternzeit auch gemeinsam (also quasi „doppelt“) nehmen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Elternzeit nur in Ausnahmesituationen kündigen. Eltern brauchen sich für die Dauer der Elternzeit nicht voll aus ihrem Job zurück zu ziehen, sie können auch – alternativ dazu – ihre Arbeitszeit reduzieren. Beide Elternteile können mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf mindestens 15, aber höchstens 30 Stunden pro Woche vereinbaren. Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung in der Elternzeit haben die Eltern immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate besteht und das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer hat.
Behindertenausweis ziehen: Für ● schwerbehinderte Arbeitnehmer besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser gilt auch für die (vermutlich zahlreichen) Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber bisher nicht über ihre Schwerbehinderung informiert haben. Das müssen die Betroffenen nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von drei Wochen nachholen. Es gilt allerdings nur ein „Kündigungsschutz light“: Mit Zustimmung des Integrationsamtes darf der Arbeitgeber auch einen Schwerbehinderten entlassen. Vor diesem Verfahren schrecken allerdings viele Arbeitgeber zurück.
Betriebsrat gründen: Wenn es im ●
Betrieb kriselt, stehen Arbeitnehmer mit einem Betriebsrat besser da. Wo es noch keinen Betriebsrat gibt, kann es sich lohnen, diesen so schnell wie möglich zu gründen. Das ist einfacher, als viele denken. Diejenigen, die sich um die Betriebsratswahl kümmern und die späteren Betriebsratsmitglieder genießen Kündigungsschutz.